ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner,

vom 2. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

 

Zu § 7:

 

Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Als Präsident des Verwaltungsgerichtshofes gehöre ich nicht zum Kreis jener Mitglieder, die im Fall ihrer Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft machen können (§ 7). Ich bin mit dieser Regelung grundsätzlich einverstanden, sie ließe sich in ihrer Auswirkung aber dadurch mildern, wenn zumindest den Präsidenten der Höchstgerichte die Entsendung eines „Beobachters“ zugestanden würde, der kein Rede- oder Stimmrecht hat. Ich sehe nämlich die Schwierigkeit, dass nicht alle gerichtlichen Termine disponibel sind und auch durch die eventuelle Mitwirkung in zwei oder mehreren Ausschüssen Terminkollisionen eintreten können.