ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

von Dr. Dieter Böhmdorfer, Dr. Eva Glawischnig und Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

vom 25. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung in 4/PVORL-K

 

 

zu § 7:

 

„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landes­hauptleute, die Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Vertreter der Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.“