23. März 2004

 

 

 

 

 

 

Bericht des Ausschusses 6

Reform der Verwaltung

 


Inhalt

Allgemeines

        I.             Mandat und Beratungsverlauf ……………………………………………………... 4
       II. Ausschussmitglieder und sonstige Mitarbeiter ………………………………….… 6
     III.             Arbeitsprogramm des Ausschusses 6 ……………………………………………… 7

     IV. Zum Verwaltungsreformprozess ………………………………………………...… 8
            1. Ein neues Verwaltungsverständnis ………………………………………………… 8
2. Ausgangskriterien für einen Verwaltungsreformprozess ……………………….…. 8
3. Ausblick ……………………………………………………….………………….. 10

           

Ergebnisse der Beratungen

        I.             Mittelbare Bundesverwaltung …………………………………………………….. 11
            1. Die mittelbare Bundesverwaltung als reformbedürftiges Erfolgsmodell ? …….… 11
            2. Zur „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung ………………………… 11
            3. Kompetenzverteilung und mittelbare Bundesverwaltung ……………………...… 12
            4. Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung ………………………………. 12

      II. Zur einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung …………………………………… 13
            1. Ausgangslage ………………………………………………………………….… 13
            2. Möglichkeiten der Weisungsfreistellung ………………………………………… 13
            3. Ersetzung der Weisungsbindung durch ein Ingerenz- u.Verantwortungsprinzip ... 14
            4. Verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche als Lösungsansatz …. 15

     III.             Oberste Verwaltungsorgane ………………………………………………………. 16
            1. Differenzierte Betrachtung von obersten Organen u. öffentlichen Funktionären ... 16
            2. Oberste Organe übergreifende Behördenstrukturen ……………………………… 17

     IV. Ausgliederung aus der staatlichen Verwaltung ……………………………….…. 18
            1. Die VfGH-Judikatur ……………………………………………………………… 18
            2. Neue Ausgliederungsgrenzen …………………………………………………… 18

      V. Bund-Länder-Bindungen betreffend die Organisationsstruktur ………………. 19
     VI. Legalitätsprinzip und Ermessen ……………………………………………..…… 20
   VII. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht ……………………………..…...… 20

  VIII. Öffentlicher Dienst ……………………………...……………………………….… 21
1. Ausgangslage ……………..…………………………………...…………..……… 21
2. Allgemeine Bestimmung für den öffentlichen Dienst ………………………….… 22
3. Der „Beamte“ im Verfassungstext ……………………………………………..… 23
            4. Zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Diensthoheit ……..…………...… 23
            5. Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat ………………………………...… 24
            6. Steuerung des Personaleinsatzes ……………………………………………….… 25

     IX. Öffentliches Haushaltswesen ……………………………………….…………...… 25

      X. Verfassungsrechtliches Effizienzgebot ……………………………….…………... 28


     XI. Schulverwaltung …………………………………………………………...….…… 29
            1. Ausgangslage …………………………………………………………………….. 29
            2. Modell „Regionales Bildungsmanagement“ …………….…………………..…… 30
            3. Modell „Autonome Schule und Bildungsregion“ ...……..….……………………. 30
            4. Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen ………………………... 31

   XII. Sicherheitsverwaltung ……………………………………..………………………. 31
            1. Ausgangslage …………………………………………...……………...………… 31
            2. Modell „Kombinierte Behördenstruktur“ ………..……………………………….. 32
            3. Modell „Sicherheitsregionen“ …………...……….…...………………………….. 33
            4. Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen …………….………….. 33

 XIII.   Zu den Agrarbehörden ………………………….………………………………… 34

  XIV. Gemeindeverwaltung ……………………………………………………………… 34
            1. Verwaltungsreformatorische Neutralität des Gemeindeverfassungsrechts ………. 34
            2. Gebietsgemeinden …………………………………………………………...…… 35

    XV. E-Government …………….……………………………………………………..… 35

 

Verfassungstexte und Textgegenüberstellung

        I.             Bereich der derzeitigen Art. 19 bis 23 B-VG ……………..………..……………. 37
      II.
Haushaltsrecht ……………………………………………………………….…….. 41

     III.             Sonstige vorgeschlagenen Verfassungsänderungen ………………………...…… 46
            1. Weiterer Verfassungstext ………………………………………………….…… 46
            2. Aufzuhebende Verfassungsbestimmungen …………………………………….. 46
            3. Verfassungsänderungen ohne Textvorschläge …………………………………… 46

 

Anlagen

  1. Diskussionsgrundlage für die 3. Ausschusssitzung

  2. Papier von Jabloner zur Weisungsfrage

  3. Diskussionsgrundlage für die 4. Ausschusssitzung

  4. Quantitative Daten zum öffentlichen Dienst

  5. Papier von Matzka zum öffentlichen Dienst

  6. Papier von Jabloner zur Diensthoheit

  7. Positionspapier der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

  8. Diskussionsgrundlage für die 5. Ausschusssitzung

  9. Vorschlag von Jabloner zur Weisungsfrage

10. Positionspapier des Österreichischen Städtebundes

11. Papier von Raschauer zum Beratungsverlauf

12. Papier von Jabloner zum Beratungsverlauf

13. Diskussionsgrundlage für die 6. Ausschusssitzung

14. Vorschlag von Schnizer zur Schulverwaltung

15. Diskussionsgrundlage für die 7. Ausschusssitzung

16. Papier der Österreichischen Städtebundes zur Sicherheitsverwaltung

17. Vorschläge von Schnizer zur Sicherheitsverwaltung und zur Auskunftspflicht

18. Vorschlag von Staudinger zur Auskunftspflicht

19. Vorschlag von Pesendorfer (in Vertretung von Pühringer) zum Effizienzgebot

20. Positionspapier der Wirtschaftskammer Österreich


Allgemeines

 

I. Mandat und Beratungsverlauf

 

Der Konvent hat dem Ausschuss 6 folgendes Mandat zugewiesen:

 

Reform der Verwaltung

Vollzugskompetenzen und Struktur der Organe der Verwaltung in Bund, Ländern und Ge­meinden, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des effizienten Mitteleinsatzes, der Transparenz, der Bürgerinnen- und Bürgernähe (insbesondere Partizipation) sowie der Ent­wicklung des E-Government (Strukturen und Ressourcen einschließlich Personal).

 

Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende Fragestellungen:

I. Reform der Vollzugskompetenzen und Struktur der Organe der Verwaltung in Bund,
    Ländern und Gemeinden

 

Im Rahmen einer grundlegenden Analyse der Organisation der Verwaltung hat insbesondere eine Überprüfung im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der derzeitigen organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen in der Verfassung unter Berücksichtigung der Auswirkun­gen des Legalitätsprinzips auf die Verwaltungsorganisation zu erfolgen. Ziel ist die Schaf­fung solcher verfassungsrechtlicher Grundstrukturen, dass durch Maßnahmen des einfachen Ge­setzgebers die Verwaltung umfassend modernisiert und effizienter sowie sparsamer organi­siert werden kann.

 

Folgende Themen sind zu beraten:

  1. Europäisches Legalitätsprinzip/Umsetzungsspielraum der Verwaltung für EU-Recht

      (in Absprache mit Ausschuss 3)

  2. Verwaltungsermessen

  3. Typengebundenheit der Verwaltung/Flexibilisierung

  4. Regelungen zur Führung der Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe der

      Verwaltung

  5. Mitkompetenz

  6. Koordinationsbedürfnisse zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern als auch zwischen

      Einrichtungen ein und desselben Rechtsträgers/Berichtspflichten/Einführung gemeinsamer

      behördlicher Einrichtungen

  7. Aufgaben von Zentralstellen/Verhältnis zu nachgeordneten Dienststellen

  8. Verhältnis zwischen Bundes- und Landesverwaltung/Koordinationsinstrumente

  9. Bezirksverwaltung

10. Reform der mittelbaren Bundesverwaltung/Aufsichtsrechte bzw. Kontrollrechte des

      Bundes/Steuerung durch Festlegung von Zielen/Richtlinien

11. Überprüfung des Änderungsbedarfes der Organisation der Gemeindeverwaltung/

      Einheitsgemeinde/Gemeindeverbände

12. Möglichkeit weisungsfreier und ausgegliederter Behörden

 


Reformvorschläge für spezielle Verwaltungsbereiche:

1.      Schulverwaltung

2.      Sicherheitsverwaltung

3.      Agrarbehörden

4.      Finanzverwaltung

5.      Gesundheitsverwaltung

 

 

II. Instrumente der Verwaltungsführung, insbesondere durch integratives

     Gesamtkonzept (Methoden des New Public Managements)

 

Folgende Themen sind zu beraten:

1.      Wirkungsorientierte Verwaltungsführung/Ziel und Leistungsvereinbarungen/Anreize/ Eva­luierungen/Außen- bzw. Kundenorientierung

2.      Transparenz/Controlling/einheitliche Kostenrechnung

3.      Management der finanziellen Ressourcen/Globalbudget

4.      Personalmanagement/Grundfragen des Dienstrechtes

5.      Partizipation der Bürgerinnen und Bürger

6.      Bewertung der flächendeckenden Einführung des E-Government

7.      Auslagerung von Aufgaben an Sozialpartner/Private

8.      Alternatives Verwaltungshandeln/z.B. Public Private Partnership (PPP)-Modelle/
Good Governance

 

 

Zeitplan

Der Ausschuss hat dem Präsidium spätestens 4 Monate nach seiner konstituierenden Sitzung einen schriftlichen Bericht (gegebenenfalls mit Textvorschlägen für eine neue Verfassung) über die Ergebnisse der Beratungen vorzulegen. [Anm.: Die Frist zur Vorlage des Berichts wurde vom Präsidium des Österreich-Konvents erstreckt.]

 

***

 

 

 

Beratungsverlauf

Insgesamt fanden zehn halbtägige und eine ganztägige Ausschusssitzung statt. Die Konstituie­rung erfolgte am 2. Oktober 2003. In der 2. Sitzung am 21. Oktober 2003 standen dem Aus­schuss zwei Experten der Bezirks- bzw. Kommunalverwaltung mit Ausführungen zu deren Verwaltungsbereichen zur Verfügung. In der 8. Sitzung am 24. Februar 2004 wurden zwei Experten zum Thema E-Government gehört. Die letzten drei Sitzungen waren der Diskussion des Berichts ge­widmet, wobei zu den Themenbereichen Schul- und Sicherheitsverwaltung ein Redaktionskomitee eingesetzt wurde.

 

         In den einzelnen Ausschusssitzungen wurde das Arbeitsprogramm des Ausschusses (vgl. Pkt. III) auf der Grundlage von Diskussionspapieren des Ausschussvorsitzenden abgear­beitet. Einige Mitglieder haben eigene Vorschläge oder Papiere in die Ausschussberatungen eingebracht. In der Anlage zu diesem Bericht sind die wichtigsten Unterlagen der Ausschuss­beratungen zusammengestellt.


II. Die 18 Ausschussmitglieder und sonstige Mitarbeiter

Mag. Werner Wutscher                   (Vorsitzender)

Dr. Johannes Schnizer                      (stellv. Vorsitzender)

Elisabeth Gehrer                              Vertretung:       Mag. Oliver Henhapel

                                                                                  Mag. Thomas Obernosterer

Dr. Michael Häupl                            Vertretung:       Mag. Ulrike Schebach-Huemer

Mag. Herbert Haupt             Vertretung:       Mag. Gernot Prett

                                                                                  Mag. Rüdiger Schender

Dr. Clemens Jabloner

Waltraud Klasnic                              Vertretung:       Dr. Gerhart Wielinger

                                                                                  Dr. Manfred Lind

Dr. Christoph Leitl                           Vertretung:       Mag. Anna Maria Hochhauser

                                                                                   Dr. Ulrich E. Zellenberg

Dr. Manfred Matzka

Hans Niessl                                       Vertretung:       Dr. Robert Tauber

                                                                                  Dr. Engelbert Rauchbauer

Dr. Michaela Pfeifenberger

Dr. Josef Pühringer                          Vertretung:       Dr. Eduard Pesendorfer

                                                                                  Dr. Paul Gruber

Dr. Bernhard Raschauer

Dr. Wolfgang Schüssel                     Vertretung:       Dr. Alfred Finz

                                                                                  Mag. Klaus Hartmann

Rudolf Schwarzböck             Vertretung:       Dr. Klaus Wejwoda

                                                                                  Dr. Karl Guschlbauer

Friedrich Verzetnitsch                      Vertretung:       Dr. Wilhelm Gloss

Bernd Vögerle                                  Vertretung:       Mag. Ronald Faber

Dr. Peter Wittmann

 

Als ständiger Experte wurde dem Ausschuss Dr. Karl Staudinger zugeteilt. Als weitere Ex­perten standen dem Ausschuss am 21. Oktober 2003 Bezirkshauptmann Dr. Peter Salinger (Vöcklabruck) und Magistratsdirektor Univ.Prof. Dr. Erich Wolny (Linz) sowie am 24. Febru­ar 2004 Christian Rupp (Bundeskanzleramt) und Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel (Universität Wien) zur Verfügung. Die fachliche Ausschussunterstützung seitens des Konventsbüros lag bei Mag. Michael Bauer. Sekretariatsunterstützung wurde von Birgit Mayerhofer geleistet. Das Redaktionskomitee zu den Themenbereichen Schul- und Sicherheitsverwaltung bestand aus Wutscher, Schnizer, Pfeifenberger, Faber, Hartmann, Henhapel und Schebach-Huemer.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt allen Mitgliedern und deren Vertretern und Vertreterinnen sehr herzlich für das große Engagement und die äußerst rege und konstruktive Teilnahme in den Ausschussberatungen sowie den sonstigen Experten und Mitarbeitern für die Unterstüt­zung an der reibungslosen Vorbereitung bzw. Durchführung der Ausschusssitzungen.


III. Arbeitsprogramm des Ausschusses 6

Der Ausschussvorsitzende legte dem Ausschuss auf Grundlage des Mandats einen Katalog mit verfassungsrechtlich relevanten Themen vor, der als Arbeitsprogramm akzeptiert wurde. Es waren dies folgende Themenbereiche:

 

Bereich der allgemeinen Verwaltungsorganisation

·        Mittelbare Bundesverwaltung

·        System der Weisungsbindung

·        Die obersten Organe

·        Flexibilisierung der Verwaltungsorganisation

·        Legalitätsprinzip und Ermessen

·        Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht

 

Bereich öffentlicher Dienst

·        Verfassungsrechtlicher Beamtenbegriff

·        Homogenität des Bundes-, Landes- und Gemeindedienstes

·        Personalsteuerung

 

Haushaltsbereich

·        Globalbudget

·        Verfassungsrechtliches Effizienzprinzip

 

Besondere Verwaltungsbereiche

·        Schulbehörden

·        Sicherheitsbehörden

·        Agrarbehörden

 

Gemeindebereich

 

Bereich E-Government

 

 

Weitere Punkte aus dem Mandat fanden unmittelbar in den Beratungen ihren Niederschlag. Die Ausschussmitglieder waren bemüht, im Sinne des Hauptgedanken des Konvents mög­lichst knappe Textvorschläge vorzulegen und auch Überlegungen anzustellen, welche Verfas­sungsbestimmungen nicht mehr erforderlich erscheinen.

 

 


IV. Zum Verwaltungsreformprozess

In der 3. Ausschusssitzung wurde eine generelle Diskussion über Grundsätze für eine zeitge­mäße Verwaltung abgeführt. Es wurde deutlich, dass eine Diskussion über Verwaltungsre­form nicht völlig von den differenten Vorstellungen über die Funktion des Staates abgelöst geführt werden kann. Der Ausschuss konnte sich auf die nachfolgend angeführten Kriterien verständigen.

 

1. Ein neues Verwaltungsverständnis

In Österreich wird die staatliche Verwaltung traditionell primär als Rechtsfunktion gedeutet. Damit stehen andere Deutungen im Rahmen der Verwaltungslehre oder der Verwaltungspoli­tik nicht im Widerspruch, da es um die Anwendung verschiedener Methoden geht. Im Aus­schuss wurde verschiedentlich vertreten, dass der juristische „Deutungsprimat“ der Verwal­tung durch eine verstärkte Einbringung verwaltungspolitischer Gesichtspunkte ausgeglichen werden sollte.

 

Diesem Ansatz folgend war für die Diskussion im Ausschuss 6 relevant, von welchem gemeinsamen Verständnis von „Verwaltung“ ausgegangen wird. Maßgebliche Änderungen für die öffentliche Verwaltung sind durch den EU-Beitritt und die modernen Technologien bedingt. Zudem waren die letzten Jahre durch eine massive Sparpolitik im Bereich der Fi­nanz- und Personalressourcen und die Folgen dieser Politik gekennzeichnet. Ein Beispiel sind manche Ausgliederungen, die nicht bloß strategischen Überlegungen für eine Optimierung der Aufgabenerfüllung gefolgt sind, sondern auch der Versuch waren, den Zwängen des Budget- und Dienstrechtes zu entkommen. Innovative Ansätze wie die haushaltsrechtliche Flexibilisie­rungsklausel konnten dem Tempo der Veränderung nicht genügen. Dennoch ist auf die massi­ven Änderungen im Bereich der Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen hin­zuweisen. Gerade vor dem Hintergrund der Fortführung dieser Politik und der Begrenztheit der linearen Reduktion („Rasenmähermethode“), die in vielen Dienststellen erreicht ist, sollte innovativen Ansätzen gefolgt werden.

 

2. Ausgangskriterien für einen Verwaltungsreformprozess

Aus diesen Gründen sollte von folgenden Kriterien ausgegangen werden:

 

Binnenmodernisierung

 

·        Trennung strategischer und operativer Aufgabenerfüllung

Eine klare Trennung der strategischen Führung von der operativen Führung ermöglicht die Ablösung der bisherigen Detailsteuerung durch eine wirkungs- und leistungsorientierte Steue­rung. Für die politische Führung und Spitzenbeamte stehen strategische, gestaltende, regulie­rende und evaluierende Aufgaben im Vordergrund und ermöglichen eine Konzentration der Führung auf das Wesentliche

 

·        Aufgabenkritik

Durch geeignete Maßnahmen der Aufgabenkritik ist eine kontinuierliche Überprüfung der Aufgaben des Staates vorzunehmen. Der Staat hat die Erbringung der demokratisch legiti­mierten öffentlichen Leistungen sicherzustellen. Die eigentliche Durchführung der Aufgaben sowie deren Finanzierung soll im Einzelfall geprüft und verstärkt unter Einbindung des pri­vaten Sektors (z.B. Leistungsverträge, Public-Private-Partnerships) und der Sozialpartner und NGO besorgt werden und soll innovative organisatorische Lösungen gewährleisten.

 

·        Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung

Die Verwaltungsstrukturen werden als flache Hierarchien gestaltet, verbunden mit einer De­zentralisierung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Dies führt einerseits zu einer stärkeren Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und stärkt andererseits die Eigenverantwortlichkeit und Motivation der Verwaltung. Maßnahmen des Hierarchieabbaus, der Verwaltungsvereinfachung und zur Stärkung der Ressourcenautonomie dezentraler Einheiten werden konsequent umgesetzt. Die Dezentralisierung geht einher mit dem Aufbau klarer, transparenter Verantwortlichkeitsstrukturen und neuen Informations- und Steuerungsinstrumenten zur Sicherstellung einer zentralen Koordination und Steuerung.

 

·        Einführung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und zwischen den Gebietskörperschaften

Eine intensivierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Dienststellen bzw. Gebietskörperschaf­ten soll die Realisierung von Synergien und die Bündelung von Know-How (Wissensmana­gement) ermöglichen. Insbesondere im Bereich der Administration (Buchhaltung, Budgetver­waltung, Personalverwaltung, Infrastrukturleistungen, Kanzleidienste, IT-Leistungen und ähnlich gelagerten Aufgaben und Tätigkeiten) lassen sich durch die Bildung übergreifender gemeinsamer Organisationseinheiten deutliche Effizienzsteigerungen realisieren. Darüber hinaus sollten gemeinsame Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einen zentralen Baustein der gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenarbeit darstellen.

 

·        Einführung von Managementinstrumenten zur Forcierung ergebnisorientierter Steuerung

Die Steuerung der Verwaltung hat sich zukünftig stärker auf quantitative und qualitative Leistungs- und Wirkungsziele zu konzentrieren. Entsprechende Controllingsysteme und pri­vatwirtschaftliche Managementinstrumente (strategische Planung, Zielvereinbarungen, Leis­tungsberichte, Kosten- und Leistungsrechnung, Wissensmanagement, Qualitätsmanagement etc.) zielen auf eine verbesserte Steuerung aber auch Verantwortlichkeit und Transparenz nach Außen ab. Der vermehrte Einsatz von Evaluationen soll ebenfalls zur Stärkung der Er­gebnisorientierung beitragen sowie gut fundierte politische Entscheidungen sicherstellen.

 

·         Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts (inkl. Personalentwicklung)

Neben einer bedarfsorientierten Angleichung der Beschäftigungsverhältnisse an den Privat­sektor sind insbesondere eine Vereinfachung und Flexibilisierung des Dienst- und Besol­dungsrechts, eine Stärkung der Gestaltungsoptionen der Führungskräfte, Maßnahmen zur Förderung der Mobilität sowie geeignete Anreizstrukturen zentrale Schritte in Richtung eines zeitgemäßen öffentlichen Dienstes. Eine wichtige Rolle nimmt dabei der konsequente Ausbau einer zeitgemäßen Personalentwicklung zur Förderung und Entwicklung der Beschäftigten und Führungskräfte ein.

 

·        Einführung von Global/Output-Budgtierung

Die Reform des Budgetmanagements und Haushaltswesens stellt einen mächtigen Hebel der Verwaltungsmodernisierung und Effizienzsteigerung dar. Darunter fallen Maßnahmen wie die Flexibilisierung des Budgetmanagements (Globalbudgetierung), eine stärkere Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Ressorts und Dienststellen, eine Vereinfachung der haus­halts­rechtlichen Regeln in Richtung eines kaufmännischen Rechnungswesens, eine stärker aufga­ben-/leistungsorientierte Mittelverteilung im Rahmen der Budgetierung bzw. des Fi­nanzaus­gleiches sowie die Sicherstellung hochwertiger Budgetinformationen für die politi­schen Ent­scheidungsträger. Auf Ebene der Verwaltungsmanager und -mitarbeiter werden ge­eignete Anreize und Kontrollmechanismen zu einer eigenverantwortlichen und sparsamen Ressour­cennutzung gesetzt.

 

Mehrebenen-Management im Bundesstaat

 

·        Neue Formen der gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenarbeit

Staatliche Leistungen sind im Sinne des Subsidiaritätsprinzips so dezentral wie möglich und so zentral wie nötig zu erbringen. Ziel ist eine adäquate Balance zwischen Dezentralisierung zwecks bestmöglicher und bürgernaher Leistungserbringung und zentraler Koordination und Kohäherenz etwa im Bereich der Sicherstellung österreichischer Interessen auf Ebene der EU. Dies erfolgt über verstärkte informelle Zusammenarbeit und Abstimmung sowie auch über Schaffung neuer koordinierender Einheiten bzw. neue Steuerungsinstrumente unter Berück­sichtigung privatwirtschaftlicher Erfahrungen.

 

·        Einführung von Benchmarks

Benchmarking und Leistungsvergleiche zur Analyse des Umfangs, der Kosten und der Qua­lität der Leistungen ähnlicher Organisationseinheiten und Gebietskörperschaften kommt eine wesentliche Bedeutung zur Initiierung von Effizienzsteigerungen und der raschen Verbreitung innovativer und bürgerorientierter Strukturen und Verfahren zu. Dazu ist es wichtig, dass Be­hörden vermehrt Standards für ihre Aktivitäten festlegen, wobei Schnelligkeit, Reduktion der Verfahrensdauer und Qualität der Leistungserbringung wichtige Kriterien sind.

 

E-Government

 

·        Einführung internes/externes E-Government

Die Verwaltung zeichnet sich durch eine konsequente Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien aus. Diese schaffen eine neue Qualität der Zusammenarbeit der Verwaltung mit Politik, Bürgern und Wirtschaft (etwa durch verbesserte Information und Transparenz), verlagern Aktivitäten aus der öffentlichen Verwaltung heraus (z.B. Antragstel­lung über Internet) und ermöglichen die Realisierung erheblicher Rationalisierungspotentiale bei verwaltungsinternen Abläufen (z.B. durch SAP, elektronischer Akt). Sie tragen insbeson­dere auch den Anforderungen eines verbesserten Wissensmanagements im öffentlichen Sektor Rechnung. Die sorgfältige Abwägung des Einsatzes (Kosten-Nutzen-Überlegungen) und ein professionelles Projektmanagement stehen bei der Umsetzung im Vordergrund

 

3. Ausblick

In den nächsten Jahren wird es darum gehen, den laufenden Reformprozess und die bisheri­gen Reformschritte in allen Gebietskörperschaften systematisch weiterzuentwickeln. Es kann dabei auf eine Vielzahl bestehender Projekte und Analysen aufgebaut werden. Die Verwal­tungsreform sollte in einer schlüssigen Gesamtstrategie für Bund, Länder und Gemeinden auf allen Ebenen fortgeführt werden.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass viele der angesprochenen Kriterien keine verfassungsrechtlichen Problemlagen enthalten. Der Ausschuss war in der Folge bemüht, sich auf die verfassungsrechtlichen Fragestellungen des Mandats zu konzentrieren.

 

Die Abschätzung eines allfälligen Einsparungspotentials kann erst nach Vorliegen der konkreten einfachgesetzlichen Umsetzung der Vorschläge vorgenommen werden.

 


Ergebnisse der Beratungen

 

I. Mittelbare Bundesverwaltung

1. Die mittelbare Bundesverwaltung als reformbedürftiges Erfolgsmodell ?

Mit dem System der mittelbaren Bundesverwaltung wurde die „Doppelgleisigkeit“ in der Vollziehung von zentralstaatlichem und gliedstaatlichem Recht der Monarchie überwunden und mit dem B-VG 1920 ein grundsätzlich einheitlicher Vollzug durch die Verwaltungsorga­nisation der Länder vorgesehen (weiterer Ausbau 1925). Das bedeutet, dass auch in den An­gelegenheiten, in denen dem Bund gemäß Art. 10 B-VG eine Vollziehungskompetenz zu­kommt, die Vollziehung der Bundesgesetze „mittelbar“ durch die Verwaltungsbehörden der Länder erfolgt. Ausgenommen sind jene im Art. 102 Abs. 2 B-VG (und in weiteren Verfas­sungsbestimmungen) genannten Angelegenheiten, die der Bund in „unmittelbarer“ Verwal­tung durch eigene Behörden wahrnehmen darf (z.B. die Finanzverwaltung und die Landes­verteidigung sowie ein Großteil der Sicherheitsverwaltung). Als „Drehscheibe“ der mittelba­ren Bundesverwaltung fungiert der Landeshauptmann, der als monokratisches Organ der Trä­ger der Bundesverwaltung in den Ländern ist.

 

                Der Landeshauptmann ist zwar an die Weisungen der jeweils zuständigen Bundesminister gebunden, steht aber im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung exklusiv den ihm unterstellten Landesbehörden (insb. die Mitglieder der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden) vor. Er kann in dieser Rolle auch nicht umgangen werden. Im Gegensatz dazu wird die Landesverwaltung grundsätzlich vom Kollegialorgan Landesre­gierung wahrgenommen, in der der Landeshauptmann den Vorsitz führt. In der Praxis ist in der Landesverwal­tung freilich eine Art „Ressortprinzip“ gemäß § 3 Abs. 1 BVG-ÄmterLReg üblich. Nicht in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung fällt die so genannte Auftragsverwaltung für das Bundesvermögen durch den Landeshauptmann gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG.

 

2. Zur „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung

Bereits seit über zehn Jahren wird die „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung ge­fordert (beginnend mit dem „Perchtoldsdorfer Paktum“ aus dem Jahr 1992 und zuletzt im Regierungsprogramm der derzeitigen Bundesregierung); und zwar dahingehend, dass die Vollziehung von Bundesgesetzen gesamthaft durch die Landesverwaltung wahrgenommen wird: sowohl im funktionellen Sinn (wie eine „Art. 11-Materie“) als auch im organisatori­schen Sinn (wie schon derzeit).

 

                Die in Perchtoldsdorf paktierte Lösung fand noch Eingang in eine entsprechende Verfassungsvorlage der Bundesregierung, bevor sie 1994 politisch verworfen wurde. Diese Vorlage war durch einen relativ kompli­zierten Regelungsmechanismus gekennzeichnet, der gewährleisten sollte, dass die erforderlichen Bundesinge­renzen bestehen bleiben.

 

            Vor dem Hintergrund der Verwaltungsreform ist auf die Möglichkeit der effizienten Nutzung von Landesressourcen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung hinzuweisen. Weiters können durch die Vollzugstätigkeit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wichtige Informationen für die Bundesebene gewonnen werden. Neben den notwendigen Steuerungselementen ist auch auf die politische Verantwortung der zuständigen Bundesor­gane hinzuweisen, die einen entsprechenden Einfluss nötig machen.

 

            Der Umfang der Vollzugstätigkeit in der mittelbaren Bundesverwaltung ist bisher quan­titativ nicht erfasst worden, sodass eine Analyse der Kostenstruktur der mittelbaren Bundesverwaltung nicht erfolgen kann. Eine kurzfristig unternommene Grobanalyse zeigt, dass derzeit rund 160 Bundesgesetze in Kraft stehen, die von den Ländern in mittelbarer Bun­desverwaltung vollzogen werden. Ein grundsätzliches Problem ist auch die mangelnde Kos­tentransparenz des FAG-Systems insgesamt. Es wird daher angeregt, dieses Thema im Aus­schuss 10 vertieft zu behandeln.

 

            Bei einer „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung entfielen die administrati­ven Steuerungsmöglichkeiten des Bundes bei der Vollziehung von Bundesgesetzen. Die Ge­währleistung eines bundeseinheitlichen Vollzuges würde damit erschwert. Weiters ist auf die vielfältigen europäischen und internationalen Meldepflichten hinzuweisen, die einen einheitli­chen Erhebungsstandard im gesamten Bundesgebiet wie auch eine Zugänglichkeit der ent­sprechenden Daten erfordern. Ein erster Versuch zur Lösung dieses Problems bestand bereits in der Erlassung des Berichtspflichtengesetzes BGBl. I 2002/65. In diesem Zusammenhang ist im Ausschuss die hohe Bedeutung eines kooperativen Datenaustausches zwischen den Ge­bietskörperschaften angesprochen worden, der sowohl eine effiziente Datenerhebung als auch eine zielgerichtete Datenverwendung ermöglichen soll. Überdies ist darauf aufmerksam ge­macht worden, dass ein Großteil der finanziellen Einsparungspotenziale im Bereich der mit­telbaren Bundesverwaltung bereits durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 lukriert wurde.

 

3. Kompetenzverteilung und mittelbare Bundesverwaltung

Wenn das derzeitige System der Kompetenzverteilung im Hinblick auf die Vollzugskompe­tenzen grundsätzlich beibehalten wird, hat eine Neuordnung der einzelnen Kompetenztatbe­stände und eine damit einhergehende Verschiebung der Angelegenheiten der Bundesverwal­tung eine direkte Auswirkung auch auf die mittelbare Bundesverwaltung (vgl. dazu die Er­gebnisse im Ausschuss 5).

 

Die derzeitige Kompetenzverteilungsstruktur gemäß Art. 10 bis 15 B-VG:

                Gesetzgebung                                                     Vollziehung                                                                       

Art. 10          Bund                                                                   Bund                 - unmittelb. Bundesverw. (Art. 102 Abs 2)

                                                                                                                             - mittelb. Bundesverw. (Art. 102 Abs 1)

 

Art. 11          Bund                                                                  Länder               Landesverwaltung

 

Art. 12          Bund (Grundsatzgesetzgebung)                            Länder               Landesverwaltung

                     Länder (Ausführungsgesetzgebung)

 

Art. 15        Länder                                                                 Länder               Landesverwaltung                             

 

4. Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung

Der Ausschuss spricht sich zurzeit überwiegend für die Beibehaltung des Systems der mittel­baren Bundesverwaltung aus. Allerdings sollten die Bereiche der mittelbaren Bundesverwal­tung dem tatsächlichen Koordinationsbedarf des Bundes entsprechen, da eine entsprechende Steuerungskompetenz andernfalls leer zu laufen droht. Eine Möglichkeit der Neuausrichtung könnte darin bestehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Bundesgesetze nach ihrer strategischen Relevanz zu prüfen und allenfalls die Tatbestände zu reduzieren.

 

Ein Teil des Ausschusses meint, dass eine fundierte Position zu einer Neuordnung der mittelbaren Bundesverwaltung solange nicht vorgenommen werden kann, als die Ergebnisse des Ausschusses 5 zur Kompetenzverteilung noch nicht bekannt sind. Ein anderer Teil des Ausschusses spricht sich hingegen ohne Einschränkungen für die Beibehaltung der mittelba­ren Bundesverwaltung aus, da durch dieses System letztlich der Verantwortlichkeitszusam­menhang in der Vollziehung von Bundesgesetzen geschlossen bleibt.

 

Der Ausschuss ist sich einig, dass im Falle der Beibehaltung sämtliche den Bund zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesveraltung ermächtigenden Vorschriften in Art. 102 Abs. 2 B-VG zusammengefasst werden sollten und die derzeit fugitiven Bestimmung somit integ­riert werden.

 

            Einige Mitglieder des Ausschusses haben differenzierte Meinungen vertreten: So könnte eine Abschaffung der mittelbaren Bundesverwaltung in einer völligen Abkehr von der Detailsteuerung durch die Bundesebene bestehen. Im Gegensatz zu den derzeit möglichen Einzelfallentscheidungen auf Bundesebene würde demnach ein System treten, das seitens des Bundes ausschließlich generelle Steuerungselemente (z.B. Weisungen) etwa in der Gestalt von Verwaltungsverordnungen vorsieht. In einem weiteren Statement wurde die Ausdehnung der Trägerschaft der mittelbaren Bundesverwaltung auf die gesamte Landesregierung bzw. deren Mitglieder gefordert, wie dies derzeit bereits im Rahmen der Landesverwaltung der Fall ist. Überdies wurde vorgebracht, dass die mittelbare Bundesverwaltung in ihrer heutigen Gestalt zwingend zu einem zusätzlichen Aufwand in der Bundesverwaltung führe Unter diesem Ge­sichtspunkt könnten umso mehr Einsparungen realisiert werden, je mehr es gelinge, die Voll­ziehungsform der mittelbaren Bundesverwaltung zurück zu drängen und auf eine reine Lan­desverwaltung umzustellen.

 

II. Zur einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung

1. Ausgangslage

Die österreichische Verwaltung unterliegt einer strikten Weisungsbindung an die jeweils zu­ständigen obersten Organe (insb. Art. 20 Abs. 1 B-VG). Diese Weisungsbindung kann nach dem geltenden Verfassungsrecht

·        entweder durch eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Weisungsfreistellung
(in Form einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen  in den jeweiligen Materiengesetzen)

 

·        oder durch die einfachgesetzliche Einrichtung einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gem. Art. 20 Abs. 2 B-VG (sog. „133 Z 4 – Behörden“)
(Derzeit gibt es über 140 solcher Behörden; davon rund 30 auf Bundesebene.)

 

durchbrochen werden, um eine „unabhängige“ Verwaltungsführung zu ermöglichen. Beide Modelle stehen unter Kritik. So tragen die fugitiven Verfassungsbestimmungen zur viel be­klagten Zersplitterung des Verfassungsrechts bei. Aber auch der verstärkten Heranziehung des Behördentyps der „133 Z 4-Behörden“ wurde seitens des VfGH Einhalt geboten, der ihnen einen bloßen Ausnahmecharakter zubilligt und eine besondere Rechtfertigung einfordert.

 

2. Möglichkeiten der Weisungsfreistellung

Unter der Annahme, dass die Weisungsfreiheit der derzeit weisungsfrei gestellten Organe auch weiterhin bestehen bleiben soll, stellt sich die Frage nach einer gesamthaften verfas­sungsrechtlichen Lösung. Nahe liegender Weise ist zunächst an eine inhaltlich determinierte Weisungsfreistellung auf Verfassungsebene zu denken. Damit steht man allerdings vor dem – nicht geringen – Problem, die gewünschten „weisungsfreien Zonen“ abstrakt definieren zu müssen, will man nicht zu der legistisch fragwürdigen Methode einer endlosen Aufzählung aller relevanten Tatbestände im Verfassungstext greifen (ohne dadurch aber auch zukünftige Fälle zu erfassen). Partielle Lösungen lassen sich zweifellos finden, wenn z.B. ein möglichst großer Teil der rund 140 „133 Z 4 – Behörden“ in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster In­stanz und damit in die Weisungsfreiheit übergeführt werden. Neben den weisungsfreien Be­hörden gibt es jedoch noch eine deutlich höhere Anzahl von weisungsfrei gestellten Organen in der Verwaltung, die keine unmittelbar behördliche Funktion ausüben (vgl. die lange Liste in der Anl. 8).

 

Im Rahmen der Ausschussberatung fand eine sehr pointierte, über mehrere Sitzungen hinweg geführte Diskussion zu diesem Thema statt. Der als Diskussionsgrundlage einge­brachte Vorschlag einer nicht nach inhaltlichen Kriterien bestimmten Möglichkeit der „Lo­ckerung des Weisungsprinzips“ stieß bei einem Teil der Ausschussmitglieder auf starke Ab­lehnung. Es wurde argumentiert, dass der derzeitige Verfassungsvorbehalt in der Weisungs­bindung integraler Bestandteil des demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhanges der obersten Organe ist und eine generelle Weisungsfreistellung nicht in Frage komme, da damit die Grundprinzipien der Verfassung berührt würden.

 

Es konnte Übereinstimmung im Ausschuss erzielt werden, dass eine verfassungsrecht­liche Lösung gefunden werden soll, die eine verfassungsrechtliche Weisungsfreistellung im Einzelfall tunlichst vermeidet. Die nachfolgenden, in die Punkte 3 und 4 aufgenommenen Lösungsansätze wurden in den Ausschuss eingebracht und beraten.

 

3. Ersetzung der Weisungsbindung durch ein Ingerenz- und Verantwortungsprinzip

Die mittlerweile beträchtliche Zahl von weisungsfreien Organen bzw. von weisungsfrei zu führenden Angelegenheiten ist nicht von ungefähr entstanden. Sie ist Ausdruck des verschie­dentlich schon im Fachschrifttum angesprochenen Umstands, dass Art. 20 Abs. 1 B-VG im Hinblick auf einen klassischen Bereich bürokratischer Einrichtungen der Bundes- und der Landesverwaltung konzipiert ist (vgl. im Anschluss an Ringhofer VfSlg. 8136/1977). Demge­genüber nimmt die Zahl der nicht nach dem Modell der „obersten Organe und ihrer nachge­ordneten Ämter“ konzipierten Verwaltungseinrichtungen zu. Vorschriften des Gemeinschafts­rechts gebieten verschiedentlich die Einrichtung „unabhängiger“ Behörden (z.B. Regulie­rungsbehörden, Streitschlichtungsstellen, Flugunfalluntersuchungskommission). Aber auch unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kann es sich – wie das Beispiel der Fi­nanzmarktaufsicht belegt – als nach internationalen Standards oder aber – wie das Beispiel der Rechtsschutzbeauftragten belegt – als rechtspolitisch unabdingbar erweisen, Verwaltungs­einrichtungen Unabhängigkeit zuzuerkennen. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht zu erken­nen, vielmehr scheint sich der Trend zur Schaffung von „weisungsfreien“ Einrichtungen bzw. Funktionen (z.B. für Museumsdirektoren oder aber auch für Tierschutzbeauftragte) zu be­schleunigen.

 

Die da und dort angestrebten Behelfslösungen durch Inanspruchnahme des Art. 20 Abs. 2 bzw. Art. 133 Z 4 B-VG können nicht überzeugen. Wie immer die zuletzt sehr ein­schränkende Judikatur des VfGH zu den „Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag“ in rechtsdogmatischer Sicht zu beurteilen ist, ist ihr jedenfalls rechtspolitisch beizutreten: Der verstärkte Einsatz solcher Einrichtungen eröffnet gleichzeitig Defizite im Hinblick auf das Demokratieprinzip und im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip.

 

Die Grundprinzipien der Bundesverfassung gebieten adäquate Steuerungsmöglichkei­ten der obersten Organe, die sie instand setzen, das Verwaltungshandeln gegenüber den par­lamentarischen Vertretungskörpern zu verantworten. Diese „Steuerung“ muss nicht in jener „Weisung“ bestehen, die in bürokratisch organisierten Bereichen sinnvoll ist, da ihr dort in aller Regel eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit korrespondiert. Gerade im Zu­sammenhang mit Ausgliederungen ist heute der Begriff „Ingerenzprinzip“ gebräuchlich ge­worden. Als Beispiel für einen solchen Kompromiss von relativer Unabhängigkeit bei grund­sätzlicher Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs sei hier auf § 3 des Energie-RegulierungsbehördenG hingewiesen.

 

In diesem Sinn kann man die Position vertreten, dass es dem demokratisch legitimier­ten parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet werden kann, das nach den Besonderheiten des jeweiligen Vollzugsbereichs sachgerechte Ingerenz- und Verantwortlichkeitsmodell zu regeln. Unzulässig soll jedoch ein Abstreifen von Steuerungmöglichkeiten sein. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Verfassungsvorbehalt für Ausnahmen vom Weisungsprinzip auf­gegeben werden.

 

Gegen eine verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche (unten Pkt. 4.) wird von dieser Position eingewandt, dass sie das zu lösende Problem fugitiver verfassungs­rechtlicher Weisungsfreistellungen nicht vollständig zu lösen vermag und dass sie einen be­stimmten historischen Zustand festschreibt und damit nicht für zukünftige Entwicklungen offen ist.

 

Textvorschlag A (kein Konsens):

 

Artikel x. (1) [Statuierung des Weisungszusammenhanges auf Basis des Art. 20 Abs. 1 B-VG. Der 3. Satz dieser Bestimmung (betr. die Weisung eines unzuständigen Organs …) könnte bei diesem Lösungsansatz entfallen und einfachgesetzlich – etwa im Dienstrecht – vorgesehen werden.]

 

   (2) Durch Gesetz können erforderlichenfalls [oder: ausnahmsweise] weisungsfreie Organe geschaffen wer­den. Den zuständigen obersten Organen verbleibt eine der Art der jeweiligen Verwaltungsgeschäfte ent­spre­chende allgemeine Leitungs- und Aufsichtsbefugnis wie insbesondere Ernennungs- und Abberufungsbefug­nisse sowie eine Richtlinienkompetenz.

 

 

4. Verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche als Lösungsansatz

Als Gegenvorschlag wurde in die Ausschussberatungen eingebracht, vom Verfassungsvorbe­halt bei der Weisungsfreistellung nicht abzugehen, da die staatsrechtliche Funktion der Wei­sung darin liegt, die demokratische Legitimation und die demokratische Kontrolle der Ver­waltung zu garantieren. Die Notwendigkeit einer Entlastung des formellen Verfassungsrechts wie auch die Zweckmäßigkeit, in einzelnen Bereichen der Verwaltung von der Weisungsbin­dung abzugehen, wird dabei nicht verkannt. Die vorgeschlagene allgemeine „Lockerungsre­gel“ enthält aber keine sachhaltige Determinante. Dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber in Zukunft beliebige Bereiche der Verwaltung aus der Hierarchie und damit Verantwortung herausnehmen könnte, was an sich ja von niemandem angestrebt wird. Eine nachprüfende Kontrolle des Gesetzgebers durch den VfGH wäre dann nur mehr denkbar, wenn man in die Ermächtigung des Art. 20 B-VG, weisungsfreie Organe einzurichten, die genannten – eben unscharfen – Strukturüberlegungen miteinbezieht. Damit würde die Bundesverfassung aber für diesen Bereich ihre regulatorische Funktion verlieren.

Deshalb wird vorgeschlagen, für genau definierte Verwaltungsbereiche eine ausdrück­liche Ermächtigung in der Verfassung vorzusehen, eine einfachgesetzliche Weisungsfreistel­lung vornehmen zu können. Diese „weisungsfreien Zonen“ orientieren sich an den im Rah­men der Ausschussarbeit erhobenen weisungsfreien Behörden und sonstigen Organen (vgl. Anl. 8).

 

Textvorschlag B (kein Konsens):

 

Artikel x. (1) [Statuierung des Weisungszusammenhanges auf Basis des Art. 20 Abs. 1 B-VG.]

[…] Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. […]

 

   (2) Abweichend von Abs. 1 können folgende Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden:

1. Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht über unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hi­nausgehende hoheitliche Befugnisse zukommen,

2. Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs- und Akkreditierungsrechts,

3. zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien oder Rechtschutzbeauftragte,

4. Kommissionen in Vollziehung von Verfassungsgesetzen gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG.

 

 

Dieser Textvorschlag geht davon aus, dass eine Reihe von derzeit weisungsfrei ge­stellten Einrichtungen, wie insbesondere die Regulierungsbehörden (siehe dazu auch die Er­gebnisse im Ausschuss 7), die „133 Z 4 – Behörden“, die Unabhängigen Verwaltungssenate und die Organe der Selbstverwaltung eine im Hinblick auf ihre Weisungsfreiheit spezielle Regelung erfahren. Wo eine solche nicht erfolgt, wäre eine Erweiterung des Textvorschlages erforderlich. Es ist weiters auch zu erwarten, dass – im Lichte der jüngsten Judikatur des VfGH – die Rechtsschutzbeauftragten im Siebenten Hauptstück der Bundesverfassung spe­ziell geregelt werden. Dazu wird auf den Ausschuss 9 verwiesen. Die Frage der weisungs­freien Grenzkommissionen wird derzeit im allgemeineren Rahmen vom Ausschuss 2 disku­tiert, allenfalls könnte auch die hier vorgesehene Ermächtigung entfallen. Hinzuweisen ist schließlich auf den alternativen Textvorschlag im Bericht des Ausschusses 7.

 

III. Oberste Verwaltungsorgane

1. Differenzierte Betrachtung von obersten Organen und öffentlichen Funktionären

Nicht alle im Art. 19 Abs. 1 B-VG erwähnten „obersten Organe“ sind tatsächlich solche. So sind die Staatssekretäre keine obersten Organe und auch die einzelnen Mitglieder der Lan­desregierung sind nur in ihrer Gesamtheit als Kollegialorgan (bzw. im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 BVG-ÄmterLReg) ein oberstes Organ. Der Verweis auf die „Vollziehung“ geht zu weit, da die „obersten Organe“ der Gerichtsbarkeit nicht einbezogen sind. Zur Umschreibung der obersten Verwaltungsorgane ist Art. 19. Abs. 1 B-VG daher derzeit nicht geeignet. Tat­sächlich liegt die praktische Hauptbedeutung des Art. 19 B-VG im Absatz 2. Diese Verfas­sungsbestimmung bildet die Ausgangslage für das mit vielen Verfassungsbestimmungen ge­spickte Unvereinbarkeitsgesetz für die politischen Funktionäre. Die obersten Organe sind im Kontext des Art. 19 B-VG somit nach der derzeitigen verfassungsrechtlichen Konzeption An­knüpfungspunkt

·        für deren Stellung als letztverantwortlicher Leiter in der Verwaltungshierarchie („führen der Verwaltung“),

·        für die Funktion als oberster Weisungsgeber

·        sowie für das Unvereinbarkeitsregime.

 

Im Bundesbereich gibt es derzeit über 20 oberste Organe mit unterschiedlicher Aufgaben­breite:

                  1 Bundespräsident als oberstes Organ mit protokollarischer Vorrangstellung

                13 weitere oberste Organe iSd Art. 19 Abs. 1 B-VG (1 BK, 11 BM sowie die BReg)

                  3 spezielle oberste Organe (NR-Präs., RH-Präs. und Vors.VolksAnw.)

                  2 „quasi“oberste Organe eigener Art (Präsidenten des VfGH und des VwGH)

                  3 „gesellschaftsrechtliche“ (!) oberste Organe im dienstrechtlichen Sinn (Vorstandsvorsitzende

      in den Post-Nachfolgeunternehmen)

 

Der Ausschuss schlägt vor, den Begriff der obersten Organe dahingehend zu präzisie­ren, dass als oberste Verwaltungsorgane nur mehr jene Organe umfasst werden, denen eine solche Stellung auch tatsächlich zukommt. In die Nachfolgebestimmung von Art. 19 Abs. 1 B-VG werden die obersten Verwaltungsorgane auf Bundes- und Landesregierungsebene auf­genommen, da nur diese die Verwaltung im „eigentlichen Sinn“ führen. Die weiteren „spe­ziellen“ obersten Organe des Bundes (wie insbesondere die Präsidenten des NR und des RH sowie der Vorsitzende der Volksanwaltschaft), die bloß „ihre“ Verwaltung führen, werden in ihrem jeweiligen verfassungsrechtlichen Zusammenhang – soweit möglich nach einheitlichem Standard – geregelt. Die obersten Organe im bloß dienstrechtlichen Sinn bleiben außer Be­tracht. Ein anderer Teil des Ausschusses hat vorgeschlagen, alle obersten Organe in einer Be­stimmung zusammen zu fassen. Zu prüfen wäre noch, ob der Bundespräsident, der als Staats­oberhaupt als Verwaltungsorgan tätig wird, in diesem Zusammenhang erwähnt werden sollte.

 

Textvorschlag:

 

„Zur obersten Führung der Verwaltung sind [ev.: unbeschadet der Stellung des Bundespräsidenten,] die Bundes­regierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihren jeweiligen Wirkungsbereichen berufen (oberste Verwaltungsorgane).“

 

            Davon unabhängig könnte das „Unvereinbarkeits-Verfassungsrecht“ in einer eigenen Verfassungsbestimmung gebündelt werden – allenfalls ergänzt um Bestimmungen, die für die Regelung der Politikerbezüge erforderlich sind. Insgesamt könnte daraus ein eigener Artikel für „öffentliche Funktionäre“ werden. Verwirklicht würde damit die legistische Trennung der verwaltungsspezifischen Funktion der obersten Verwaltungsorgane von deren persönlicher Stellung als Organwalter.

 

2. Oberste Organe übergreifende Behördenstrukturen

Behördenstrukturen, die die Bereiche von obersten Organen überschreiten, sind derzeit kaum möglich. Dies gilt gerade auch im föderalen System, wo Bundesstaatlichkeit und Kompetenz­verteilung die verfassungsgemäße Zusammenlegung von Behörden verschiedener Länder verunmöglicht. (Schon in das sog. Perchtoldsdorfer Paktum wurde ein ähnlicher Vorschlag aufgenommen.) Es können daher derzeit

- weder Ministeriums-übergreifende Behörden,

- noch Länder-Länder-Behörden

- und auch keine Bund-Länder-Behörden

geschaffen werden, obwohl dadurch aus der überwiegenden Sicht des Ausschusses eine sinn­volle Zusammenarbeit („Mitkompetenz“) und effiziente Bündelungen möglich würden. Eine verfassungsrechtliche Überwindung dieser Grenzen wurde daher von einem Großteil der Aus­schussmitglieder für zweckmäßig erachtet.

 

Als Prinzipien für solche gemeinsame Einrichtungen könnten gelten:

·         Errichtung durch Bund oder Land; organisatorische Verantwortung der errichtenden Gebietskörperschaft; oberste organisatorische Leitung und Aufsicht durch das zuständige oberste Organ der errichtenden Gebiets­körperschaft; in dieser Hinsicht parlamentarische Kontrolle durch die errichtende Gebietskörperschaft.

·         Rechtsform: Amt oder juristische Person des öffentlichen (oder privaten) Rechts.

·         Hoheitliche und/oder nichthoheitliche Befugnisse.

·         Übertragung von hoheitlichen Befugnissen durch Gesetz, sonst nach Maßgabe der gebotenen Rechtsform.

·         Koordination der Betrauung: entweder Art. 15a-Vereinbarungen oder der Errichtungsakt selbst regelt bereits die Betrauung (generelle Zustimmung), sonst Zustimmung der Regierung der errichtenden Gebietskörper­schaft im Einzelfall.

·         Funktionelle Zurechnung: die Einrichtung agiert (wie Gemeinde oder Gemeindeverband) als Organ jener Gebietskörperschaft, deren Aufgaben jeweils wahrgenommen werden; fachliche Leitung und Aufsicht durch die betrauende Gebietskörperschaft und Amtshaftung der betrauenden Gebietskörperschaft.

 

Einige Ausschussmitglieder sahen allerdings keinen Bedarf nach solchen neuen Be­hördenstrukturen, weil dadurch klare Verantwortlichkeiten unterbunden würden und nur neue Komplikationen drohten. Auch wurde eingewandt, dass ein allfälliger Bedarf nach solchen Einrichtungen im Sinne der Subsidiarität ein deutlicher Hinweis dafür sei, dass diese Aufga­ben von einer höheren Ebene wahrgenommen werden sollten.

 

Textvorschlag im bundesstaatlichen Zusammenhang (kein Konsens):

 

„Durch Gesetz können Hoheitsrechte des Bundes und der Länder auf gemeinsame Einrichtungen übertragen werden. Die Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bleibt unberührt.“

 


IV. Ausgliederung aus der staatlichen Verwaltungsorganisation

1. Die VfGH-Judikatur

In der Verfassung ist derzeit bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Verwaltungsgeschäfte im Rahmen des Bundes in den Bundesministerien und den nachgeordneten Dienststellen geführt werden (Art. 77 Abs. 1 B-VG) Die Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften auch außer­halb der allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganisation (Ausgliederung) ist zwar im Ver­fassungstext nicht vorgesehen, hat sich aber in vielen Fällen bewährt. Sie stößt allerdings auf verschiedene Hindernisse, insbesondere wenn hoheitliche Aufgaben ausgegliedert werden. Eine strenge Judikatur des VfGH zieht den Ausgliederungsbestrebungen nämlich eher enge im Einzelfall nicht immer ganz klare Grenzen. Nach dem so genannten Austro-Control-Er­kenntnis (VfSlg. 14.473/1996) und dem Erkenntnis zur Bundes-Wertpapieraufsicht (VfSlg. 16.400/2001)

·        dürfen an ausgegliederte Rechtsträger nur „vereinzelte“ Aufgaben übertragen werden,

§

·        dürfen „Kernbereiche“ der hoheitlichen Staatstätigkeit überhaupt nicht ausgegliedert wer­den (wobei der VfGH keine Definition dieses Bereiches lieferte, sondern sich auf exem­plarische Beispiele – innere und äußere Sicherheit, Ausübung der Strafgewalt sowie Au­ßenpolitik – beschränkte),

 

·        unterliegt die Ausgliederung von Hoheitsbefugnissen den verfassungsrechtlichen Sachlichkeits- und Effizienzgeboten,

 

·        muss das verfassungsrechtliche System der Leitungsgewalt und Verantwortlichkeit der obersten Organe gewahrt bleiben.

 

2. Neue Ausgliederungsgrenzen

Ein Versuch, diese Judikaturlinie verfassungsrechtlich zu verankern, erscheint einem Teil der Ausschussmitglieder wenig zweckmäßig, da damit bloß eine unklare Grenzziehung positiviert würde. Ebenso würde die verfassungsrechtliche Definition eines ausgliederungsfesten Berei­ches viele Abgrenzungsprobleme hervorrufen und sollte deshalb eher unterbleiben. Vielmehr erscheint überlegenswert, die Verwaltungsorganisation insofern zu flexibilisieren, als neben der grundsätzlichen Wahrnehmung der Verwaltungsführung durch Organe der staatlichen Verwaltung auch die Betrauung von Rechtsträgern außerhalb dieser ermöglicht wird. Der Gefahr einer schrankenlosen Ausgliederung könnte dahingehend begegnet werden, als die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die allgemeine staatliche Verwaltung vom Grundsatz her weiter bestehen bleiben soll. Dies wäre durch die Aufnahme einer Subsidiari­tätsklausel („erforderlichenfalls“) sowie durch entsprechende Erläuterungen zu sichern. Ebenso sollte die nach dem VfGH gebotene Aufrechterhaltung einer der Art der ausgeglie­derten Aufgabe adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des obersten Organs auch im Rahmen der ausgegliederten Verwaltung in der Verfassungsbestimmung ausdrücklich ent­halten sein.

 

Damit der Vorteil einer erhöhten Flexibilität nicht in eine völlige Strukturlosigkeit umschlägt, wäre
– gewissermaßen als Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Gebietskörperschaften bzw. des Gesell­schaftsrechts für den öffentlichen Bereich – an die einfachgesetzliche Schaffung von Organisationstypen zu denken, die die spezifischen Anforderungen an ausgegliederte Rechtsträger berücksichtigen (wie z.B. die Ge­währung der erforderlichen parlamentarischen Kontrolle sowie die Berücksichtigung dienstrechtlicher, haus­haltsrechtlicher, gleichbehandlungsrechtlicher, vergaberechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und „Public-Private-Partnership“– Aspekte). Das Bestehen solcher Organisationstypen könnte dann nicht nur dem Bund, sondern auch den Ländern und Gemeinden den Einsatz ausgereifter Ausgliederungsmodelle ermöglichen.

 

Ein anderer Teil der Ausschussmitglieder plädiert für eine Übernahme der VfGH-Ausgliederungsjudikatur in den Verfassungstext, wobei aber eingeräumt wird, dass das Fest­legen eines ausgliederungsfesten Kernbereiches erst verfassungspolitisch zu entscheiden wäre. Jedenfalls müsse aber klargestellt bleiben, dass im hoheitlichen Bereich vom Weisungs­standard des Art. 20 B-VG nicht abgegangen werden dürfe. Überdies müsse das Problem be­rücksichtigt werden, dass rechtsformkonforme Konstruktionen verfassungsrechtlich gewähr­leistet werden; insbesondere im Hinblick auf vertragsähnliche Konstruktionen, um die Gefahr einer Verschleierung von hoheitsrechtlichen Bindungen hintan zu halten. Auch der VfGH hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis G 279/02 zum Ausdruck gebracht, dass, soweit die Hoheitsverwaltung betroffen ist, „hiefür als Steuerungselemente Gesetz, Verordnung, Wei­sung bzw. Aufsichtsrecht verfassungsgesetzlich vorgegeben sind und nicht durch betriebs­(privat-)wirtschaftliche Steuerungsinstrumente ersetzt werden dürfen.“

 

In den Beratungen wurden zwei Varianten eines Textvorschlages ausführlich debat­tiert, wobei der Hauptunterschied darin besteht, dass in Variante A eine Definition einer aus­gliederungsfesten „Kernaufgabe“ unterbleibt, während in der Variante B eine solche vorgese­hen werden soll und ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass auch in der ausgeglieder­ten („beliehenen“) Hoheitsverwaltung an der Weisungsbindung gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG festgehalten wird.

 

Textvorschlag A (kein Konsens):

 

„Mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steue­rungsbefugnis des zuständigen obersten Organs zu wahren.“

 

Textvorschlag B (kein Konsens):

 

„Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Äm­ter berufen. Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Ver­waltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Unbeschadet Art. 20 Abs. 1 sind die der Eigenart der über­tragenen Aufgaben entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wah­ren.“

 

Diese beiden Vorschläge, die im Umkreis der allgemeinen Bestimmungen um Art. 20 B-VG eingeordnet werden sollten, lassen die Stellung der Bundesministerien und der Ämter der Landesregierung absichtlich noch offen, da deren spezifische verfassungsrechtliche Stel­lung zweckmäßigerweise im dritten und vierten Hauptstück des B-VG erfolgt. Die in den Ausschussberatungen angesprochenen Aspekte der den Bundesministerien zwingend vorbe­haltenen Zuständigkeiten wie auch die Forderung nach einer Beibehaltung der Einheitlichkeit der Ämter der Landesregierung wären demnach nicht in der vorgeschlagenen Stelle zu regeln.

 

V. Bund-Länder-Bindungen betreffend die Organisationsstruktur

 

Derzeit gibt es verschiedene verfassungsrechtliche Vorschriften, die die Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation determinieren bzw. an die Zustimmung einer anderen Gebietskör­perschaft binden.

 

·        So regelt ein eigenes BVG aus 1925 die „Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsfüh­rung der Ämter der Landesregierungen außer Wien“ (BVG-ÄmterLReg).

 

·        Die landesgesetzliche Änderung von Organisationsstrukturen der Ämter der Landesregie­rung und der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Einrichtung von Städten mit eigenem Statut bedarf der Zustimmung der Bundesregierung (Art. 15 Abs. 10 und Art. 116 Abs. 3 B-VG).

 

·        Die Änderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke bedarf der Zustimmung der Bundesregie­rung (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920).

 

·        Die Änderung der Grenzen der Gerichtsbezirke bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920).

 

·        Die Geschäftseinteilung der Landesregierung bedarf der Zustimmung der Bundesregie­rung, soweit die mittelbare Bundesverwaltung betroffen ist (§ 2 Abs. 5 BVG-ÄmterLReg).

 

In den Ausschussberatungen gab es breite Zustimmung, die angeführten wechselseitigen Bin­dungen aufzuheben, wobei in diesem Zusammenhang auch das Einspruchsrecht der Bundes­regierung zu Landesgesetzen (Art. 97 B-VG) gesehen werden muss (Behandlung im Aus­schuss 3). Das verfassungsrechtliche Organisationsprinzip eines einheitlichen Amtes der Lan­desregierung soll weiter bestehen bleiben, da sich diese Organisationsstruktur sehr bewährt hat. Die entsprechenden Regelungen bedürften aber keines BVG-ÄmterLReg, sondern könn­ten im B-VG erfolgen.

 

·        Als eine weitere „Bund-Länder-Bindung“ wurde das Zustimmungsrecht des Landeshaupt­mannes zur Bestellung eines Sicherheitsdirektors behandelt (Art. 78b Abs. 2 B-VG). Die Forderung nach Abschaffung auch dieser Einvernehmensregel wird jedoch vom überwie­genden Teil der Ausschussmitglieder abgelehnt. (Siehe dazu auch Pkt. XII)

 

VI. Legalitätsprinzip und Ermessen

Die teilweise viel kritisierte gesetzliche Überdeterminierung des Verwaltungshandelns war Gegenstand einer kurzen Diskussion im Ausschuss, wobei unterschiedliche Positionen – auch im Zusammenhang mit der Weisungsbindung – eingenommen wurden. Letztlich bestand die Einigung darin, dieses Problem im Ausschuss 6 nicht weiter zu verfolgen, sondern an den Ausschuss 3 zur Behandlung heranzutragen. (Siehe dazu Anl. 1 Pkt. IV)

 

VII. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht

Die Verfassungsbestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht in Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sind nicht nur ein treffendes Beispiel für die derzeitige Unüber­sichtlichkeit im Verfassungsrecht, sondern berühren in einem hohen Ausmaß das Verwal­tungshandeln. Deshalb wurde diese Thematik in das Beratungsprogramm des Ausschusses 6 aufgenommen, obgleich es auch dem Ausschuss 8 zugewiesen ist. Der Ausschuss beschränkte sich auf Antrag einiger Mitglieder auf die Feststellung der Hauptzuständigkeit des Ausschus­ses 8 und nahm die eingebrachten Vorschläge zur Kenntnis.

 

In einigen Statements wurde dennoch von einigen Mitgliedern die Meinung vertreten, dass die derzeit „nebeneinander“ stehenden Tatbestände der Amtsverschwiegenheit (in Abs. 3) und der Auskunftspflicht (in Abs. 4) zumindest zusammengefasst werden sollten, wobei der bereits derzeit geltende Grundsatz der Auskunftspflicht auch legistisch zum Aus­druck gebracht wird. Die Verfassungsbestimmungen sollten also gewissermaßen „umgedreht“ werden. Weiters wurde eine grundrechtliche Positionierung der Auskunftspflicht in die Dis­kussion eingebracht.

 

            Im Folgenden werden die drei dem Ausschuss 6 vorgelegten Textvorschläge, die kei­ner ausführlichen Diskussion unterzogen wurden und damit keinen Konsens erzielen konnten, abgebildet:

 

Textvorschlag A (kein Konsens):

[statt Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]

 

   (x) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben über Angele­genheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen (Auskunftspflicht), soweit eine gesetzliche Ver­schwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse

1. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

2. der umfassenden Landesverteidigung,

3. der auswärtigen Beziehungen,

sowie zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amts­verschwiegenheit). Näheres regeln die Gesetze. [+ Amtsverschwiegenheit gegenüber allg. Vertretungskörpern]

 

Textvorschlag B (kein Konsens):

[statt Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]

 

   (x) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Aus­künfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum Schutz zwingender Interessen im Sinne des Art. 10 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich ist. Die politische Verantwortung ge­genüber parlamentarischen Vertretungskörpern umfasst in jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des parlamentari­schen Fragerechts und in Untersuchungsausschüssen jede geforderte Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsertei­lung kann in diesen Fällen in vertraulicher Form erfolgen, wenn die Auskunft geheim zu haltende Tatsachen enthält und die vertrauliche Auskunftserteilung in der Geschäftsordnung des betreffenden Vertretungskörpers geregelt ist.

 

Textvorschlag C (kein Konsens):

[als Teil eines Grundrechtskataloges]

 

Artikel x. Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden.

 

VIII. Öffentlicher Dienst

1. Ausgangslage

Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes ist derzeit der Art. 20 Abs. 1 B-VG, nach dem „ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung [führen]“. Darin wird – insbesondere vom VfGH – eine institutionelle Absicherung des Berufsbeamtentums in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gesehen. Dem gegenüber wird das Bestehen eines Beamten­vorbehaltes (oder: Funktionsvorbehaltes) in bestimmten Verwaltungs- oder Funktionsberei­chen (von wenigen verfassungsrechtlichen Ausnahmen abgesehen) in Judikatur und Literatur fast einhellig abgelehnt.

 

                Dass auch Vertragsbedienstete in der Verwaltung tätig sein können, wird spätestens durch die Auf­nahme des Dienstvertragsrechtes in den Katalog der Kompetenzverteilung (Art. 21 B-VG) durch die B-VG-No­velle 1974 als verfassungskonform angesehen.

 

Vereinfacht gesagt heißt das:

·        Es muss derzeit (öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte geben, wobei ihre Zahl oder ihr Anteil nicht vorherbestimmt wird.

 

·        Den Beamten ist aber kein definierter Funktionsbereich zugewiesen – d.h. auch Vertragsbe­dienstete können in allen Verwaltungsbereichen eingesetzt werden.

 

Diese Verfassungsrechtslage ist nicht ohne innere Widersprüche und gibt Anlass zu divergie­renden Auslegungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit bereits mehr als die Hälfte aller rund 460.000 öffentlich Bediensteten in einem vertraglichen Dienstverhältnis ste­hen.

 

2. Allgemeine Bestimmung für den öffentlichen Dienst

Die Ausschussberatungen waren von der Einschätzung getragen, dass das Nebeneinander von Dienstrechten verschiedener Rechtsform – einerseits eines öffentlich-rechtlichen und ander­seits eines vertraglichen – aus mehreren Gründen unzweckmäßig ist. Eine solche Parallelität erschwert die Administration des öffentlichen Dienstes und bildet unterschiedliche Dienst­rechtssysteme heraus, deren Rechtfertigung im Hinblick auf ihre Anwendung auf gleich gela­gerte Arbeitsplätze nicht zu begründen ist.

 

            Im Ausschuss bestand Konsens, dass ein einheitliches öffentliches Dienstrecht für alle Bediensteten geschaffen werden sollte. Keine Einigung bestand darüber, ob dieses Dienstver­hältnis als privatrechtliches oder als öffentlich-rechtliches ausgestaltet sein sollte; wobei die­jenigen, die eine öffentlich-rechtliche Variante anstreben, darauf hinweisen, dass ein solches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die unterschiedlichste Ausgestaltung – von kurzfristi­gen bis zu unkündbaren Dienstverhältnissen – umfassen kann.

 

Für bestimmte Bereiche erscheint aus der Sicht der Ausschussmitglieder freilich ein höherer dienstrechtlichen Schutz, als er in der allgemeinen Arbeitswelt üblich ist, erforderlich zu sein, um unsachliche Einflussfaktoren auf den betreffenden öffentlich Bediensteten zu neutralisieren. Zum einen resultiert bereits heute aus der Ablehnungspflicht von strafgesetz­widrigen Weisungen bzw. aus der Möglichkeit, gegen sonstige rechtswidrige Weisungen zu remonstrieren (§ 44 BDG und § 5a VBG), ein Schutz für den Angewiesenen. Zum anderen können auch gezielt eingesetzte Maßnahmen des Bestandschutzes des Dienstverhältnisses – von der Kündigungsbeschränkung bis zur Unkündbarkeit – die Unparteilichkeit sichern. Die­ser Bestandschutz darf jedoch nicht zu einer zwingend unbefristeten Ausübung einer be­stimmten Funktion führen, da sonst ein flexibler Personaleinsatz unmöglich wird. Versetzun­gen und befristete Funktionsausübungen soll es selbstverständlich auch weiterhin geben.

 

Die Gewährleistung dienstrechtlicher Sicherheiten für exponierte Bedienstete ist von der Rechtsform völlig unabhängig. Bestandschutzmaßnahmen wie die Unkündbarkeit oder Kündigungsbeschränkungen können auch im Rahmen vertraglicher Dienstverhältnisse ver­einbart werden (wie derzeit schon im Sparkassen- und Versicherungsbereich). Die Gewäh­rung solcher Sicherheiten im Interesse der Allgemeinheit (!) sollte aber nur in den erforderli­chen Bereichen erfolgen und nicht als eine breit gestreute und von der Öffentlichkeit als Pri­vilegium empfundene Wohltat für den gesamten öffentlichen Dienst wirken.

 

Konsens konnte im Ausschuss dahingehend erzielt werden, dass auch in Zukunft unter den „Allgemeinen Bestimmungen“ des B-VG folgende knappe Bestimmung den öffentlichen Dienst regeln soll:

 

Textvorschlag:

 

„Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sind zu sichern.“

 

 

Diese Verfassungsbestimmung hat nicht bloß einen Bekenntnischarakter, sondern ist als ein effektuierbarer Auftrag an den jeweiligen einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber zu ver­stehen, einen unparteilichen, gesetzestreuen und leistungsfähigen öffentlichen Dienst einzu­richten. Insbesondere die Unparteilichkeit und die Gesetzesbindung stehen dabei im Mittel­punkt. Damit soll nach Meinung des Ausschusses die Besonderheit des öffentlichen Dienstes im Vergleich zur sonstigen Arbeitswelt zum Ausdruck gebracht werden.

 

            Da die Gewährung dienstrechtlicher Sicherheiten von der Rechtsform des Dienstverhält­nisses unabhängig ist, kann die verfassungsrechtliche Vorprägung für das öf­fentlich-rechtliche Dienstrecht entfallen. Der vorliegende Textvorschlag lässt die Rechtsform offen. Auf Basis des Kompetenztatbestandes „Dienstrecht“ steht es dem jeweiligen Gesetzge­ber dann frei, welche Rechtsformen er in seinem Dienstrecht vorsieht.

 

3. Der „Beamte“ im Verfassungstext

Interessanterweise nicht in der oben angesprochenen Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes im Art. 20 Abs. 1 B-VG, aber an mehreren anderen Stellen im Verfassungstext fin­det sich explizit der Begriff „Beamter“, wobei darin zumeist einer der seltenen Funktionsvor­behalte für (öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte gesehen wird.

 

                Im B-VG lassen sich diesbezügliche Bestimmungen in den Art. 21 Abs. 5 (befristete Leitungsfunk­tionen); 71 und 73 Abs. 1 (leitende Ministerialbeamte); 81b Abs. 1 (Schulaufsichtsbeamte); 106 (Landesamtsdi­rektor); 117 Abs. 7 (Magistratsdirektor); 122 Abs. 3, 124 Abs. 1 und 125 Abs. 1 (Rechnungshof); 147 Abs. 2 (potenzielle VfGH-Richter) und 148h Abs. 1 (Volksanwaltschaft) identifizieren. Siehe weiters die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 im BVG-ÄmterLReg. Nicht ausdrücklich als „Beamte“ bezeichnet, aber als öffentlich-rechtlich bestellte Beamte gelten die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 86 ff B-VG) und des VwGH (Art. 134) sowie die Mitglieder der UVS (Art. 129b) und des UBAS (Art. 129c).

 

Soweit diese Bestimmungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Zukunft überhaupt erforderlich sein werden, sollten diese nach der Meinung von Ausschussmitglie­dern einheitlich mit „öffentlich Bedienstete“, „Bundes-, Landes- oder Gemeindebedienstete“, „Bundes-, Landes- oder Gemeindemitarbeiter“, „öffentliche Angestellte“, „Bundes-, Landes oder Gemeindeangestellte“ oder ähnlich bezeichnet werden. Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG könnten bei einer Neuregelung des Dienstrechts des Bundes gänzlich entfallen.

 

Speziell hinzuweisen ist noch auf das derzeit bestehende Beamten-Ernennungsrecht des Bundespräsidenten (Art. 65 Abs. 2 lit. a und 66 Abs. 1 B-VG), über dessen Notwendig­keit nicht im Ausschuss 6 befunden wurde.

 

Diese Kompetenz des Bundespräsidenten ist aber nicht zwingend an das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gebunden. Wenn der politische Wille bestehen sollte, dass der Bundespräsident in die „Bestellung“ vertraglicher Bediensteter eingebunden ist, so ließe sich auch eine Variante finden, in der der Bundespräsident an der internen dienstgeberseitigen Willensbildung zum Dienstvertrag beteiligt ist (als interner Genehmigungsvorbehalt).

 

4. Zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Diensthoheit

Die Diensthoheit über die öffentlich Bediensteten ist gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG den jeweili­gen obersten Organen zugewiesen.

 

                Für die Bundesbediensteten sind dies die Bundesminister für ihre Ressortbediensteten und – nach ande­ren Bestimmungen – der Präsident des NR (Art. 30 Abs. 4 und 6 B-VG), der Präsident des RH (Art. 125 Abs. 3 B-VG) und der/die Vorsitzende der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 2 B-VG) sowie die Präsidenten des VwGH und des VfGH (vgl. VfSlg. 15.762/2000) und sogar die Vorstandsvorsitzenden der Post AG und der Telekom Austria AG für die Postbeamten (§ 17a PoststrukturG [Verf.best.!]). Für die Landesbediensteten haben die jeweiligen Landesregierungen (bzw. „gleichartige Organe“ gem. Art 21 Abs. 3 2. Satz B-VG) sowie für bestimmte Befugnisse der LH und der Landesamtsdirektor die Diensthoheit inne (§ 1 Abs. 3 BVG-ÄmterLReg). Die Diensthoheit über die Gemeindebediensteten fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art. 118 Abs. 3 Z 2 B-VG).

 

            Nach der überwiegender Mehrheit der Ausschussmitglieder ist die Regelung der Dienst­hoheit für die Bundesbediensteten auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht zwingend erforderlich. Die mit der Diensthoheit verbundene Behördenstellung (im Rahmen der öffent­lich-rechtlichen Dienstverhältnisse) bedarf keiner verfassungsrechtlichen Absicherung und könnte – wie bereits derzeit durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz – bloß einfachgesetzlich statuiert werden (wie auch die sonstige Behördenorganisation). Die Organisation der Perso­nalverwaltung ließe sich dadurch flexibler gestalten und würde insbesondere im Zusammen­hang mit Ausgliederungsmaßnahmen bessere Personalstrukturen ermöglichen, da die zwin­gende dienstrechtliche Anbindung ausschließlich an ein oberstes Verwaltungsorgan nicht mehr erforderlich wäre. (Die Lösung ausgliederungsspezifischer Personalprobleme wird auch vom Ausschuss 7 dringend angeregt.)

 

                Demgegenüber vertraten einige Mitglieder des Ausschusses die Meinung, dass die politische Verantwortlichkeit der obersten Organe auch im Personalfragen jedenfalls sicher­gestellt werden sollte. Weiterführende Untersuchungen zu dieser Frage erscheinen aus dieser Sichtweise heraus vor einer abschließenden Beurteilung geboten.

 

5. Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat

Die öffentlichen Dienstrechte des Bundes, der Länder und Gemeinden im Allgemeinen, ins­besondere aber die Besoldungssysteme (bzw. die Besoldungspraktiken) der Gebietskörper­schaften haben sich immer weiter auseinander entwickelt. Eine unterschiedliche Besoldung für gleich gelagerte Tätigkeiten im Bundes-, Landes-, Gemeindedienst (oder auch dem ausge­gliederten Bereich) erscheint aber höchst unwirtschaftlich und könnte überdies zu Ungerech­tigkeiten führen. Der Grund für dieses Auseinanderdriften liegt insbesondere auch darin be­gründet, dass es einerseits eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Dienstrecht des Bundes gibt (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG) und anderseits eine ebensolche Kompetenz der Län­der für ihre Landes- und Gemeindediensten (Art. 21 Abs. 1 B-VG).

 

Ein ausdrückliches – wenngleich nicht sehr wirkungsvolles – verfassungsrechtliches „Homogenitätsgebot“ zur Dämpfung der erwähnten Entwicklungen wurde im Jahr 1999 auf­gehoben. Dieses Homogenitätsgebot hatte zum Ziel, den Dienstwechsel zwischen den ver­schiedenen Gebietskörperschaften zu ermöglichen. Der heute noch vorhandene Rest dieser Bestimmung (Art. 21 Abs. 4 1. Satz B-VG) stellt nur mehr ein „verfassungsrechtliches Fossil“ dar (Kucsko-Stadlmayer) und könnte daher entfallen.

 

            Der Ausschuss stimmt darüber überein, dass der öffentliche Dienst aller Gebietskör­perschaften einer gesamthaften Betrachtungsweise bedarf. Als Beispiel wird auf das Regie­rungsprogramm der Bundesregierung verwiesen, das die Forderung nach einer „Vereinheitli­chung der Dienst- und Besoldungsrechte der Gebietskörperschaften“ enthält.

 

Aus verwaltungsreformatorischer Sicht erscheint eine höchstmögliche Durchlässigkeit anstrebenswert. In Zukunft wird der Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen Ebenen des Staates an Bedeutung zunehmen. Verwaltungspraktiker der einzelnen Gebietskör­perschaften sollten problemlos auf eine andere innerstaatliche aber auch europäische bzw. internationale Ebene wechseln können, um dort ihre Erfahrung einzusetzen.

 

In diesem Zusammenhang ist freilich auch auf die in den letzten Jahren erfolgten Dienstrechts- und Besoldungsreformen in den Ländern (Vorarlberg, Oberösterreich und Stei­ermark) sowie im Gemeindebereich zu verweisen. Einige Ausschussmitglieder aus dem Län­der- und Gemeindebereich artikulierten deutliche Einwände gegen eine Homogenisierung des öffentlichen Dienstrechts, weil sie befürchten, moderne Entwicklungen, die bereits eingeführt wurden, könnten dann nicht mehr aufrecht bleiben.

 

Wenn nun die derzeit geltende Kompetenzverteilung im Dienstrecht aufrecht bleiben sollte, dann wäre laut dem nun folgenden Vorschlag an ein verfassungsrechtliches Gebot zu denken, dass im gesamten öffentlichen Dienst zumindest einheitliche Besoldungsgrundsätze herrschen. Auch der Abschluss entsprechender „Art. 15a-Verträge“ zwischen dem Bund und den Ländern wäre denkbar. Einige Ausschussmitglieder unterstützen den nachfolgenden Textvorschlag nur unter der Bedingung, dass auch weiterhin genügend Freiheiten für den je­weiligen Dienstgeber bestehen, um den jeweiligen Anforderungen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gerecht zu werden.

 

Textvorschlag:

 

„Die Besoldung der öffentlich Bediensteten erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.“

 

6. Steuerung des Personaleinsatzes

Die zentrale Steuerung des Personaleinsatzes einer Gebietskörperschaft muss auch in Zukunft gewährleistet sein. Die Stellenpläne als die diesbezüglichen Steuerungsinstrumente bilden derzeit die personalwirtschaftliche Rahmenvorgabe des jeweiligen Budgetbeschlusses für die gesamte Staatsorganisation.

 

            Die Personalsteuerung des Bundes ist insofern zu modernisieren, als eine erhöhte Flexi­bilität innerhalb der einzelnen Ressortbereiche möglich sein sollte. Gleichzeitig wäre ein Instrumentarium zu einer transparenten Grundlage für ein umfassendes Personalcontrolling auszubauen.

 

            Im gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenhang wäre ein einheitlicher Stan­dard in der Personalstrukturierung notwendig. Erst darauf aufsetzend könnten entsprechende Benchmarks definiert und zum vergleichenden Einsatz gebracht werden. Sowohl die Klärung der derzeitigen Unübersichtlichkeit im öffentlichen Personalwesen des Gesamtstaates als auch der Einsatz haushaltsstrategischer Maßnahmen bedürfen eines modernen Personal-Control­ling-Instrumentariums, das neben dem klassischen Finanz-Controlling wirkungsvoll einge­setzt werden könnte. Im verfassungsrechtlichen Kontext spielen diese Aspekte im Budget-Verfassungsrecht eine Rolle und werden daher im Pkt. IX mitbehandelt. Ebenso sollten diese Aspekte auch im Ausschuss 10 aufgegriffen werden.

 

Unbefriedigend ist die teilweise noch immer bestehende Intransparenz im öffentlichen Dienst. Im Zuge der Ausschussberatungen ist daher der Wunsch geäußert worden, quantita­tive Angaben zum Personal der Gebietskörperschaften einzuholen, wie sie für den Bund be­reits vorliegen. Sieben Länder sind diesem Wunsch auch tatsächlich nachgekommen (siehe Anlage 4).

 

IX. Öffentliches Haushaltswesen

Zu diesem Themenbereich wurde von Staatssekretär Dr. Alfred Finz ein Entwurf der Art. 51ff B-VG als Diskussionsgrundlage vorgelegt, der eine Haushaltsrechtsreform insbesondere auch zur Umsetzung des Globalbudgets vorsieht. Die Einführung von Globalbudgets fand die grundsätzliche Zustimmung der Ausschussmitglieder. Es konnte freilich zum vorgelegten Entwurf schon deswegen keine Einigung erzielt werden, da ein Teil der Ausschussmitglieder der Meinung war, dass das Thema Haushaltsrecht führend im Ausschuss 10 zu behandeln sei und die Textvorschläge deutlich über den Themenbereich Globalbudget hinausragen. Seitens einiger Mitglieder wurde auch darauf hingewiesen, dass eine umfassende Diskussion zu die­sem Thema viel Zeit, d.h. noch mehrere Ausschusssitzungen und eine spezifische Expertise erfordere.

 

Der Entwurf wurde dennoch relativ ausführlich diskutiert. Dabei sind folgende Eck­punkte einer Neuordnung und Straffung der Haushaltsverfassung herausgearbeitet worden:

 

·        Die Einführung des Globalbudgets wird vom Ausschuss einvernehmlich gefordert und soll verfassungsrechtlich möglich sein.

 

·         Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz bzw. durch das Bundeshaushaltsgesetz, wobei nach Meinung einiger Mitglieder die Grundsätze einer „wirkungsorientierten Verwaltung“ umzusetzen sind. Die ausschließliche Orientierung an der wirkungsorientierten Verwaltung wird von Teilen des Ausschusses abgelehnt.

 

·        Der Einführung moderner betriebswirtschaftlicher Methoden des Rechnungswesens dür­fen keine verfassungsrechtlichen Begriffe entgegenstehen, die ausschließlich ein kamera­listisches System ermöglichen. Es geht dabei insbesondere um derzeit in den Artikeln 51 ff B-VG enthaltenen Begriffe wie „Einnahmen“ und „Ausgaben“.

 

·        Das Verhältnis des BM für Finanzen zu den anderen Bundesministern ist noch im Detail zu klären.

 

·        Die Stellung des BM für Finanzen im Hinblick auf nachträgliche Bindungen im Budgetvollzug muss die berechtigten Interessen aller Mitglieder der Bundesregierung be­rücksichtigen.

 

·        Die Personalsteuerung bedarf keiner so detaillierten Vorgaben, wie durch den derzeitigen Stellenplan, um die erforderlichen Spielräume für die Ressourcenbewirtschaftung der ein­zelnen Ressorts zu ermöglichen. Ein neues Instrument zur Personalsteuerung sollte auch Aspekte des Personalcontrollings enthalten.

 

·        Die Bestimmungen über das Budgetprovisorium sollen wesentlich flexibler gestaltet wer­den. Es wurde die Meinung vertreten, dass Maßnahmen zu treffen wären, die Dauer von Budgetprovisorien einzugrenzen.

 

·        Von einigen Ausschussmitgliedern kam die Forderung, die Prinzipien des „Gender-Budgeting“ zu berücksichtigen, wie sie auch in den internationalen Vorgaben eines ein­heitlichen Standards für die öffentlichen Haushalte (IPSAS) enthalten sind.

 

In der Diskussion im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass Ein- oder Mehrjährigkeit kein Kriterium des Globalbudgets sei. Hinsichtlich des Stellenplanes gab es divergierende Meinungen, wie z.B., ob er gänzlich abzuschaffen sei, da er unnötige Hemmnisse erzeuge. Es wurde erläutert, dass der in Aussicht genommene „Personalplan“ nicht identisch sei mit dem derzeitigen Stellenplan, sondern auch als Controlling-Instrument eingesetzt werden soll. Da der Personalaufwand in der Verwaltung anteilsmäßig recht hoch ist, wäre eine spezifisch auf das Personal ausgerichtete Betrachtung sehr wichtig. Weiters wurde von Einzelnen bezwei­felt, dass die Staatstätigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Wirkungsorientierung und einer „normierten Vorhersehbarkeit“ betrachtet werden kann. Ein Mitglied des Ausschus­ses brachte den Vorschlag ein, die haushaltsrechtlichen Grundsätze auch auf die staatsnahen Organisationsbereiche anzuwenden – wenngleich in einer weniger intensiven Weise. Dem wurde entgegengehalten, dass zumindest beim Bund ein gut funktionierendes „Ausgliede­rungs-Controlling“ besteht und somit keine formale Ausdehnung des Budgetbereiches erfor­derlich ist. Zum Art. 51a wurde angeregt, die Dauer des Budgetprovisoriums zu terminisieren, um tatsächlich einen Druck auszuüben. Ein Mitglied merkte zum Art. 51b an, dass der Weg­fall des Ausgleichsvoranschlages nicht Teil eines Globalbudgets sei und nicht erfolgen solle.

 

Hinsichtlich des Budgetgenehmigungsrechts des Nationalrates im Art. 51c stellte sich in der Diskussion für ein Mitglied die Frage, wieweit die parlamentarischen Prüfbefugnisse bei einem Globalbudget überhaupt wahrgenommen werden können. Es müssten auch detail­lierte Vorschriften zum Rechnungsabschluss und zu den Berichtspflichten erlassen werden, um eine transparente Mittelverwendung zu gewährleisten.

 

Im Hinblick auf die geführte Diskussion wurden im eingebrachten Entwurf einige ein­vernehmliche Modifizierungen vorgenommen, wie insbesondere

- die Zustimmung der Bundesregierung bei Bindungen,

- terminologische Klarstellungen beim Budgetprovisorium

- sowie als Alternative die Straffung des Entwurfes durch Streichung der litera im Art. 51 Abs. 4 des eingebrachten Entwurfes.

 

Aufgrund des relativ großen Normumfanges und den zeitlichen Restriktionen bei den Ausschussberatungen konnte eine abschließende Diskussion nicht stattfinden. Deshalb wurde im Ausschuss Einvernehmen erzielt, dass hinsichtlich des gesamten haushaltsrechtlichen Teiles kein Konsens besteht. Der Entwurf samt den Beratungsergebnissen wird an den Aus­schuss 10 weitergeleitet.

 

Textvorschlag für die Artikel 51 bis 51e B-VG (kein Konsens)

Die im Folgenden dargestellten Bestimmungen eines neuen verfassungsrechtlichen Bundeshaushaltsrechts ent­halten die zuvor erwähnten Modifizierungen. Im Anschluss an den vorgeschlagenen Verfassungstext folgen Diskussionsstandpunkte aus den Ausschussberatungen. Nähere Erläuterungen finden sich ganz unten im An­schluss an die jeweiligen Artikel im Zusammenhang mit der Textgegenüberstellung.

 

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundes­regierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu ent­halten.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsfüh­rung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen.

 

Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgeset­zes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfi­nanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen Maßnah­men und Förderungsvorhaben beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem vorangegangen Bundesfinanzgesetz verursachen.

 

Artikel 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grund­sätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälli­ger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.

 

Artikel 51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf­grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Über­schreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.

 

Artikel 51d. Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständi­gen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der National­rat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanz­gesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Natio­nalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Artikel 51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.

 

 

X. Ein erweitertes verfassungsrechtliches Effizienzgebot

Das so genannte „verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeits-(Effizienz-)gebot“ findet regel­mäßig Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH und wird beispielsweise bei der Beurteilung von Ausgliederungsmaßnahmen als verfassungsrechtlich maßgebendes Kriterium herangezogen. Die herkömmlichen Effizienz-Aspekte „Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ sind für die Bundesgebarung in Art. 51a Abs. 1 B-VG (adressiert an den Bundesminister für Finanzen) maßgeblich und sind weiters für Bund, Länder und Ge­meinden indirekt aus den Prüfkriterien des Rechnungshofes ableitbar (Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). Adressat ist nach der herrschenden Meinung nicht nur die Verwaltung, sondern auch der Gesetzgeber. (Vgl. dazu Wenger, Die öffentliche Un­ternehmung [1969] und Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwal­tung [1993].)

 

In Anbetracht der hohen Bedeutung des optimalen Einsatzes öffentlicher Mittel sowie des öffentlichen Dienstes wurde der Vorschlag in den Ausschuss eingebracht, eine ausdrück­liche Positivierung eines neu formulierten Effizienzgebotes im Rahmen der allgemeinen Be­stimmungen des B-VG (um Art. 20 B-VG herum) vorzunehmen. Dabei sollten nicht nur die bereits etablierten Begriffe verwendet werden, sondern auch neue Aspekte in den Text ein­fließen.

 

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bringen in einem unterschiedli­chen (und sich begrifflich überschneidenden Ausmaß) „effiziente“ Ziel(Zweck)-Mittel-Rela­tionen zum Ausdruck (Optimierung des Ressourceneinsatzes). Zum Unterschied von diesen Effizienzkriterien wäre aber auch der Blickwinkel der „Effektivität“ von hoher Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt eines Vergleiches von angestrebtem Ziel („Soll“) und eingetrete­nem Ergebnis („Ist“) liegt im Grad an Effektivität (=Wirksamkeit) eine wichtige Aussage. Richtiges Staatshandeln auch im Sinn einer „Good Governance“ ist also nicht nur effizient, sondern auch in einem hohen Grad effektiv. Die inhaltliche Ausrichtung der Zielvorgaben ist dabei politisch frei gestaltbar, also ideologisch neutral. Dabei können selbstverständlich auch soziale Ziele vorgegeben werden. Auch die Rechtsstaatlichkeit als Grundprinzip wird durch ein Effizienzprinzip nicht beeinträchtigt.

 

            Mit der ausdrücklichen Aufnahme der Effektivität in den Verfassungstext soll überdies zum Ausdruck gebracht werden, dass wirkungsorientierte Reforminstrumente forciert werden. Gemeint sind damit Instrumentarien wie Globalbudget, Finanz- und Personalcontrolling, haushaltsspezifische Anreiz- und Sanktionsmechanismen sowie sonstige Planungs- und Steu­erungsinstrumente, die im Ergebnis die derzeitigen (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des Haushaltsrechts deutlich auflockern könnten.

 

            In einer noch weitergehenderen Forderung wurde im Ausschuss als Einzelmeinung vertreten, eine ausdrückliche „Aufgabenminimierungsregel“ in den Verfassungstext aufzu­nehmen.

 

Ein effizienzerhöhender Charakter (Wiederin) wohnt auch der verfassungsrechtlichen Forderung nach einer wechselseitigen Hilfeleistung aller Bundes-, Landes- und Gemeindeor­gane inne (vgl. Art. 22 B-VG „Amtshilfe“). Der legistische Einbau der Amtshilfe in eine neu formulierte Effizienzbestimmung würde eine gesamthafte verfassungsrechtliche Aussage zu einem ökonomischen Staatshandeln treffen und könnte die derzeit engeren und teilweise bloß indirekt wirkenden Verfassungsbestimmungen ablösen bzw. ergänzen.

 

In den Ausschussberatungen wurde gegen einen solchen Vorschlag ins Treffen ge­führt, dass sich die Wirksamkeit von Normen nicht anordnen lasse, weil der Effektivitätsan­spruch ein systeminhärentes Phänomen jeglicher Norm sei. Überdies wurde bezweifelt, dass eine gerichtliche Überprüfung eines solchen Gebotes praktisch möglich sei und damit ein sol­ches Postulat den Charakter eines bloßen Staatszieles habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Justiziabilität des derzeitigen Effizienzgebotes tatsächlich auf eine reine „Vertretbarkeits­kontrolle“ des VfGH beschränkt (Korinek/Holoubek), ohne dass damit aber diese Bestim­mung bedeutungslos würde, wie die Judikatur des VfGH zeigt. Einige Ausschussmitglieder sehen ausschließlich den Rechnungshof als Adressaten eines Effektivitätsgebotes. Es wurde vereinbart, den im eingebrachten Textvorschlag enthaltenen Hinweis auf den Einsatz moder­ner technischer Hilfsmittel entfallen zu lassen, da der Zusammenhang mit dem übrigen Re­gelungstext nicht überzeugt.

 

Der in der vorgeschlagenen Bestimmung innewohnende Staatsziel-Charakter wurde einvernehmlich begrüßt. Ein Großteil der Ausschussmitglieder stimmte darüber hinaus dem erweiterten verfassungsrechtlichen Effizienzgebot zu und wies darauf hin, dass darin eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Rechtslage liege.

 

Textvorschlag:

 

„Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden haben ein hohes Maß an Wirksamkeit anzustreben und sind verpflichtet, im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln. Sie sind wei­ters im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Amts­hilfe).“

 

XI. Schulverwaltung

In den Beratungen zu diesem Themenbereich wurden zwei Modelle vorgestellt, die in weite­rer Folge einander gegenübergestellt werden.

 

1. Ausgangslage

Die Regelungen über die Behördenorganisation der Schulverwaltung finden sich derzeit im Art. 81a und b B-VG. Diese sehen detaillierte Regelungen über die Bezirks- und Landesschul­räte und deren Zusammensetzung und Aufgaben vor. Die nähere Ausführung erfolgt durch das Bundesschulaufsichtsgesetz („Mezzanin-Gesetz“).

 

Im Bereich der Schulverwaltung bestehen zwei Varianten. Einerseits die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien, in welchen eine gemein­same Verwaltung der Bundesschulen und des Pflichtschulbereiches in den Landesschulräten durch Übertragung der Agenden der Länder an die Bundesbehörden im Rahmen der Landes­lehrerdiensthoheitsgesetze erfolgt, und andererseits die Länder Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, in welchen die Verwaltungen nach Pflichtschulen und Bundesschulen getrennt erfolgen.

 

Weiters bestehen für den Bereich der Pflichtschulen und der Bundesschulen unter­schiedliche Instanzen. Im Bereich der Pflichtschulen ist der Bezirksschulrat 1. Instanz, im Bereich der mittleren und höheren Schulen der Landesschulrat (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

 

Im Schulwesen besteht aufgrund der Kompetenzverteilung des Art. 14 B-VG in Ge­setzgebung und Vollziehung eine Zersplitterung und eine Starrheit aufgrund der Zweidrittel-Zustimmungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

 

Im Ausschuss besteht Einvernehmen über die Zielsetzungen der Reformansätze. Die Grundsätze dabei sind:

·        Subsidiarität und Autonomie

·        Übergang von der Prozesssteuerung zu Zielvorgaben und Ergebniskontrolle

·        Zusammenführung von Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit, einschließlich einer transparenten Kostentragung

 

2. Modell „Regionales Bildungsmanagement“

Grundsätze der schulischen Behördenorganisation

·        Schaffung eines regionalen Bildungsmanagements anstelle der Bezirks- und Landesschul­räte auf Ebene der Länder und Bündelung der Verwaltung bei dieser Verwaltungseinheit

 

·        Streichung einer Verwaltungsebene und damit ausschließliche Zuständigkeit einer Be­hörde als Schulbehörde erster Instanz für sämtliche Schulen unabhängig von deren Trä­gerschaft.

 

Verfassungsrechtliche Eckpunkte

·        Zur Vollziehung des Bundes und der Länder in allen Angelegenheiten der Schule ist in jedem Bundesland eine Landesbildungsdirektion als Schulbehörde erster Instanz einzu­richten, in welchen die Schulabteilungen der Länder aufgehen.

 

·        Die Leitung der Landesbildungsdirektion obliegt dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten Behördenleiter.

 

·        Die innere Organisation der Landesbildungsdirektion ist durch den einfachen Gesetzgeber zu gestalten, wobei die Frage ob der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig ist, von der allgemeinen Kompetenzverteilung auf dem Gebiete des Schulwesens abhängt. Unabhängig von der Art der Regelung sollten aber verfassungsrechtlich Eckpunkte fest­gelegt werden, jedenfalls wäre zumindest ein Leiter des inneren Dienstes zwingend vorzu­sehen.

 

3. Modell „Autonome Schule und Bildungsregion“

Vier Ebenen der Schulorganisation

·        Erste Ebene: autonome Schule
Die konkrete Ausgestaltung der Schul- und Unterrichtsorganisation soll dabei der Schule im Rahmen der Schultypenvorgabe der Bildungsregion überlassen werden, d.h. diese Schule kann an mehreren Standorten bestehen und die Trennung in Bundes- und Landes-(Gemeinde-)schulen wird aufgehoben.

 

·        Zweite Ebene: Bildungsregion
In der Größe mehrerer Bezirke, so dass innerhalb der Region das gesamte Bildungsspekt­rum (mit Ausnahme von Spezialschulen) angeboten wird. Aufgabe sind Koordination, Qualitätssicherung und Sicherstellung der Erreichung der Bildungsziele, Servicefunktion für autonome Schulen, Organe sind Bildungsrat (bestellt durch direkte Wahl im Rahmen der Landtagswahlen) und regionaler Bildungsmanager

 

·        Dritte Ebene: Länder
gemeinsamer Schulausschuss von Landtag und Landesregierung, Vorgabe für die Bil­dungsregionen, Kontrolle der Mittelverwendung, Festlegung der Schultypen und Evalua­tion.

 

·        Vierte Ebene: Bund
Auf Bundesebene wären die Zielvorgabe der bundesweiten Standards zu definieren und die Koordination zwischen den Ländern vorzunehmen.

 

Verfassungsrechtliche Eckpunkte

·        Schaffung eines regionalen Bildungsrates, der in der Region gleichzeitig mit den Landtags­wahlen gewählt wird.

 

·        Schaffung eines gemeinsamen Schulausschusses zwischen Landtag und Landesregierung

Die zahlreichen anderen Punkte sind ausschließlich Sache des einfachen Gesetzgebers, bei­spielsweise die angesprochenen Änderungen im Lehrerdienstrecht. Finanzierungsfragen wä­ren im Ausschuss 10 zu behandeln.

 

4. Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen

Im Verlauf der Ausschussberatungen wurde als dritter Ansatz von Ausschussmitgliedern die Übertragung der Verwaltung des Schulwesens in die mittelbare Bundesverwaltung vorge­schlagen, wenn diese erhalten bleiben sollte. Die Länder könnten dann eigene Landesschulbe­hörden einrichten oder auch diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Landesverwaltungs­behörden wahrnehmen lassen.

 

In den Ausschussberatungen wurde kein gemeinsamer Konsens zu einer Reform der Schulverwaltung gefunden. Zum Modell des „Regionalen Bildungsmanagements“ wurde an­gemerkt, dass die Zersplitterung erhalten bleibt und eine Trennung zwischen Entscheidungs- und Finanzierungsverantwortung aufrecht bleibt. Zum Modell der „Autonomen Schule und Bildungsregion“ wurde vorgebracht, dass damit die Einheitlichkeit des Bildungssystems in allen Bereichen aufgegeben wird und die meisten Fragen keine Verfassungsfragen sind.

 

Weiters wurde von Ausschussmitgliedern vorgebracht, sämtliche auf Verwaltungsein­richtungen bezogene Verfassungsbestimmungen (Art. 81a und 81b B-VG) ersatzlos aufzuhe­ben. Aus der neu zu ordnenden Kompetenzverteilung würde sich dann auch die Zuständigkeit zur – einfachgesetzlich zu regelnden – Organisation der Schulverwaltungen des Bundes und der Länder ergeben (bzw. gemeinsamer Einrichtungen, vgl. Pkt. III.2).

 

XII. Sicherheitsverwaltung

In den Beratungen zu diesem Themenbereich wurden zwei Modelle vorgestellt, die in weite­rer Folge einander gegenübergestellt werden.

 

1. Ausgangslage

Eine zukunftsweisende Struktur der Sicherheitsverwaltung verfolgt folgende Ziele:

·        Einheitliche und übersichtliche Behördenstruktur der Sicherheitsverwaltung

·        Klare und somit für BürgerInnen durchschaubare Kompetenzen

 

Die aktuelle Behördenstruktur der Sicherheitsverwaltung weist eine flächendeckende Dreistufigkeit auf, ohne dass dies zwingend erforderlich erscheint. Weiters wäre genau zu prüfen, welche Agenden der Sicherheitsverwaltung außerhalb der Sicherheitspolizei von Bundesbehörden als spezialisierte Sicherheitsbehörden wahrgenommen werden müssen.

 

Bei Reformüberlegungen ist auch die im Konvent behandelte Neuordnung der Ver­waltungsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen, durch die nach einer Administrativentscheidung unmittelbar Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht erster Instanz erhoben werden könnte.

 

2. Modell „Kombinierte Behördenstruktur“

Neuordnung der obersten sicherheitsbehördlichen Struktur (BMI)

 

Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Im BM für Inneres (BMI) wird ein Bundespolizeipräsidium mit einem Bundespolizeipräsidenten an der Spitze eingerichtet. Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sind dem Bundespolizeipräsidium (als Fachbehörden) unmittelbar nachgeordnet.

 

Sicherheitsbehördliche Neustrukturierung auf Landes- und Bezirksebene

 

Der derzeit gültige Organisationsgrundsatz in der Sicherheitsverwaltung, dass spezialisierte Sicherheitsbehörden in den Ballungsräumen eingerichtet sind und außerhalb dieses Bereiches die Sicherheitsverwaltung von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen wird, hat sich grundsätzlich bewährt. Auch die Einrichtung einer Sicherheitsdirektion in jedem Bun­desland ist zweckmäßig.

 

In sieben Landeshauptstädten bestehen derzeit neben den Sicherheitsdirektionen auch Bundespolizeidirektionen für die Landeshauptstadt als Sicherheitsbehörde 1. Instanz. Mit der organisatorischen Zusammenfassung dieser beiden Bundeseinrichtungen wäre wichtiges Syn­ergiepotenzial zu realisieren. Es wird daher vorgeschlagen, die in den Landeshauptstädten befindlichen Sicherheitsdirektionen mit den für diese Städte eingerichteten Bundespolizeidi­rektionen zu „Landespolizeidirektionen“ zusammenzulegen. Die monokratische Leitung läge in den Händen eines „Landespolizeidirektors“. Der Wachkörper ist ebenfalls in der Landes­polizeidirektion angesiedelt. Es ist sicherzustellen, dass für alle Sicherheitsbehörden, egal ob Bundesbehörde oder Bezirksverwaltungsbehörde (BH und Magistrat) die gleiche Zugriffs­möglichkeit auf den Wachkörper besteht. Jedenfalls ist der Wachkörper als Hilfsorgan der Behörden einzurichten und nicht als selbstständige Behörde.

 

In Wien und Bregenz bestehen Besonderheiten: In Wien sind – gewissermaßen als Vorbild – die Sicherheitsdirektion und die Bundespolizeidirektion organisatorisch bereits heute zusammengefasst (Art. 78b Abs. 1 B-VG). In Bregenz gibt es derzeit keine Bundespoli­zeidirektion, die mit der Sicherheitsdirektion fusioniert werden könnte.

 

·      Bestellung des Landespolizeidirektors in den Ländern

Die Funktion des derzeitigen Sicherheitsdirektors berührt unmittelbar die Landesverwaltung, da er sicherheitsbehördlich auch den Bezirksverwaltungsbehörden übergeordnet ist. Folge­richtig ist das jeweilige Land daher in das Bestellungsverfahren eines Sicherheitsdirektors eingebunden (Art. 78b Abs. 2 B-VG). Ein solches Mitwirkungsrecht soll auch bei der Bestel­lung eines Landespolizeidirektors weiter bestehen.

 

·      Bundespolizeibehörden außerhalb der Landeshauptstädte

Außerhalb der Landeshauptstädte scheint nicht zwingend ein Bedarf für die Einrichtung einer Bundesbehörde als spezialisierte Sicherheitsbehörde zu bestehen. Es wäre daher zu überlegen, in den Statutarstädten Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt die Funktion der Sicher­heitsbehörde erster Instanz von den Stadtmagistraten wahrnehmen zu lassen, wie dies bereits derzeit in Krems und Waidhofen/Ybbs der Fall ist. In Leoben und in Schwechat – beide keine Statutarstädte aber Sitz einer Bundespolizeidirektion – würde die Übertragung der Sicher­heitsverwaltung auf die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften erfolgen. Ergibt sich außerhalb der Landeshauptstädte aufgrund der konkreten Umstände die Notwendigkeit einer speziali­sierten Sicherheitsbehörde (im Zuge der Ausschussberatungen wurde als Beispiel die Aufga­benstellungen des internationalen Flughafens in Schwechat erwähnt), dann muss das Organi­sationsrecht so flexibel sein, diesen Anforderungen zu genügen und beispielsweise auch Au­ßenstellen von Landespolizeidirektionen ermöglichen.

 

·      Funktionelle Zuständigkeitsaspekte

Unter dem Aspekt, dass sich die spezialisierten Polizeibehörden auf die Sicherheitsagenden konzentrieren, scheint die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten oder des Pressewesens nicht in den sicherheitsbehördlichen Kernbereich zu fallen. Diese Bereiche könnten – ähnlich dem Pass- und Meldewesen – von den Bundespolizeidirektionen auf die Stadtmagistrate übertragen werden. Im Bereich Fremdenrecht könnte eine Aufspaltung auf unterschiedliche sicherheitsbehördliche Ebenen erwogen werden: die Gewährung aufenthaltsbegründender Maßnahmen (z.B. Niederlassungsbewilligungen) verbleibt – nach Delegation durch den Lan­deshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung – auf der Ebene der Bezirks­verwaltungsbehörden. Die Erteilung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (wie Schubhaft oder Aufenthaltsverbote) erfolgt auf Ebene der Landespolizeidirektionen.

 

3. Modell „Sicherheitsregionen“

·        Vorschlag: Schaffung von 25 bis 35 regionalen Sicherheitsbehörden (Sicherheitsregio­nen), denen Aufgaben zukommen, wie sie die Bundespolizeidirektionen haben; diesen ist der einheitliche Wachkörper in ihrer Region unterstellt; Die Sicherheitsregionen unterste­hen direkt dem BMI (Abschaffung der Sicherheitsdirektionen). In den Sicherheitsregionen werden zusammengefasst:

- Sicherheitsdirektionen

- Landesgendarmeriekommanden

- Bundespolizeidirektionen

- die sicherheitspolizeilichen Kompetenzen der Bezirksverwaltungsbehörden

 

·        Soweit die Sicherheitspolizei im engeren Sinn (allgemeine Sicherheitspolizei, Kriminalpoli­zei, Versammlungspolizei, Teile der Fremdenpolizei) betroffen ist, gehen diese Befugnisse von den Bezirkshauptmannschaften auf die Sicherheitsregionen über. Wo bisher eine Bundespolizeidirektion bestand, geht die restliche Polizeiverwaltung (vom Vereinsrecht bis zum Pyrotechnikgesetz) auf den Magistrat über.

 

·        Die Errichtung von Gemeindewachkörpern wird den Gemeinden (bzw. Gemeindeverbän­den) freigestellt, wobei die Tätigkeiten der Gemeindewachkörper mit denen der regionalen Sicherheitsbehörde zu koordinieren sind.

 

·        Starke Vernetzung der Sicherheitsregionen mit Einrichtungen der Gemeinden und der Zivilgesellschaft (Drogenberatungsstellen, Gewaltpräventionseinrichtungen u.ä.) zur um­fassenden Sicherheitsvorsorge.

 

·        Koordination der Sicherheitsregionen mit der Gerichtsstruktur.

 

4. Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen

In den Ausschussberatungen wurde kein Konsens zu einer Reform der Sicherheitsverwaltung gefunden. Als weiterer Vorschlag wurde in der Diskussion die Eingliederung der Sicherheits­verwaltung in die allgemeine staatliche Verwaltung der Länder eingebracht. Dies soll jedoch nicht für Aufgaben der Kriminalpolizei gelten. Verfassungsgesetzlich wäre lediglich die Möglichkeit der Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden – insbesondere im Kontext des Art. 102 B-VG – zu verankern.

 

Dem Modell der „kombinierten Behördenstruktur“ wurde entgegengehalten, dass dies zu unterschiedlichen Strukturen in Ballungszentren und im ländlichen Raum führen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass nach diesem Modell die Magistrate der Landeshauptstädte weniger Aufgaben zu erfüllen hätten, als die Städte Steyr, Villach, Wiener Neustadt und Wels. Ferner wurde kritisch darauf hingewiesen, dass für den Bereich der Bezirksverwal­tungsbehörden ein getrennter Weisungszusammenhang (Dienst- und Fachaufsicht) aufrecht erhalten bliebe.

 

Zum Modell der „Sicherheitsregionen“ wurde angeführt, dass sich in den Bezirks­hauptmannschaften sowie bei den Magistraten der Städte Krems und Waidhofen/Ybbs die Zuständigkeit für Agenden der Sicherheitsverwaltung bewährt hätte.

 

            Weiters wurde von Ausschussmitgliedern gefordert, sämtliche auf Verwaltungseinrich­tungen bezogenen Verfassungsbestimmungen (Art. 78a ff B-VG) ersatzlos aufzuheben. Auf Basis von Art. 102 Abs. B-VG sei eine einfachgesetzliche Regelung der Be­hörden und Wachkörper im Bereich der Sicherheitsverwaltung durchaus möglich. Dem ge­genüber sprachen sich die übrigen Ausschussmitglieder für die Verankerung der grundsätzli­chen Struktur der Sicherheitsbehörden in der Verfassung aus.

 

XIII. Zu den Agrarbehörden

Die Ausgestaltung der erstinstanzlichen Agrarbehördenstruktur obliegt dem einfachen (Lan­des-)Gesetzgeber und ist somit nicht zentraler Betrachtungsgegenstand des Österreich-Kon­vents.

 

Auf Landes- und Bundesebene sind allerdings gemäß Art. 12 Abs. 2 B-VG in Angele­genheiten der Bodenreform (Agrar-)Senate als Verwaltungsbehörden ausdrücklich vorgese­hen. Diese kollegialen Rechtsmittelbehörden bedürfen – im Falle ihrer Überleitung in die zu schaffenden Verwaltungsgerichte erster Instanz – keiner verfassungsrechtlichen Verankerung mehr und wären in die Überlegungen zu einer Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzubeziehen (Ausschuss 9). Art. 12 Abs. 2 B-VG sollte daher entfallen.

 

XIV. Gemeindeverwaltung

1. Verwaltungsreformatorische Neutralität des Gemeindeverfassungsrechts

Die rund 2.360 Gemeinden stellen einen wesentlichen Faktor in der österreichischen Verwal­tungslandschaft dar und haben nach Meinung einiger Ausschussmitglieder ein nicht unbe­deutendes Reformpotenzial. Unter rein verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten lassen sich freilich nicht allzu viele verwaltungsreformatorische Ansätze erkennen. Eine allfällige Neu­ausrichtung des Gemeinde-Verfassungsrechts wird daher im Ausschuss 3 stattfinden, wo die Gemeinden unter institutionellen Gesichtspunkten behandelt werden. Einzelne Punkte wurden aber auch im Ausschuss 6 aufgegriffen.

 

            Die Einrichtung der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper verschafft ihr ein hohes Ausmaß an Autonomie und Eigenverantwortung. Es empfiehlt sich daher, groß angelegte Strukturreformpläne wie Gemeindezusammenlegungen u.ä. eher vorsichtig zu betreiben, da die Erfahrung zeigt, dass Eingriffe von außen auf Seiten der Gemeinden zu starken Abwehr­reaktionen führen, die letztlich auch die angestrebten Reformziele vereiteln können.

 

            Verfassungsrechtlich von zentraler Bedeutung für die Gemeinden sind der „eigene Wirkungsbereich“ als Kernstück der Gemeindeautonomie und ihre rechtliche Position als „Einheitsgemeinde“. Beide Aspekte sind aus der Sicht der Verwaltungsreform relativ neutral. Die Möglichkeit zur Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a B-VG) stellt eine wichtige Form der interkommunalen Zusammenarbeit sicher und sollte selbstverständlich erhalten bleiben bzw. erweitert werden um darüber hinaus neue Formen der Zusammenarbeit (Ver­waltungsgemeinschaften) zu ermöglichen.

 

Im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Gemeindebereich ist als Be­sonderheit auf das Rechtsmittel der „Vorstellung“ gegen Entscheidungen aus dem Bereich des eigenen Wirkungsbereiches hinzuweisen, das sich als recht schwerfällig erweisen kann, weil darüber von der jeweiligen Aufsichtsbehörde bloß kassatorisch entschieden wird. Die Ab­schaffung dieses Institutes wurde im Ausschuss andiskutiert, letztlich aber die Meinung ver­treten, dass diese Frage auch im Zusammenhang mit der Errichtung von Verwaltungsgerich­ten erster Instanz steht und somit im Ausschuss 9 zu behandeln wäre.

 

2. Gebietsgemeinden

Einem Teil der Ausschussmitglieder erscheint die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden nicht zweckmäßig, da damit eine neue Verwaltungsebene in die ohnehin schon vielschichtige Verwaltungslandschaft eingezogen würde. Die entsprechende Bestim­mung in Art. 120 B-VG hat nach dieser Meinung heute nur mehr einen bloß programmati­schen Charakter aus der Entstehungszeit des B-VG und könnte daher gänzlich entfallen. Ein anderer Teil des Ausschusses will an dieser Verfassungsbestimmung unverändert festhalten, da dies die Basis für die Einrichtung von größeren regionalen Einheiten darstellt (Regionen mit eigenem Statut). Vgl. dazu auch die Ergebnisse im Ausschuss 3.

 

XV. E-Government

Unter E-Government wird der Ablauf von Prozessphasen auf elektronischem Weg und ohne Medienbrüche verstanden.

 

Herr Christian Rupp, Leiter der Stabstelle IKT im Bundeskanzleramt, sowie Herr Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel, Universität Wien, haben bei der 8. Sitzung des Ausschusses 6 am 24. Februar 2004 über den Stand der technischen Umsetzung und über Pilotprojekte sowie über die rechtliche Situation und Problemstellung referiert.

 

Bei den EU-Gipfeln in Feira und Lissabon wurde vereinbart, dass bis Ende 2005 alle wesentlichen Verwaltungsleistungen im Internet verfügbar sein sollen. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt in nationalen Konzepten. Für Österreich wurde die E-Government-Initia­tive ins Leben gerufen. Diese setzt sich aus Mitgliedern der Bundesregierung, dem Vorsitzen­den der Landeshauptleutekonferenz, den Präsidenten von Städtebund, Gemeindebund, der Wirtschaftskammer Österreich, dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und des Bundeskomitees der Freien Berufe sowie dem CIO des Bundes, externen Experten und dem Generalsekretär E-Government zusammen. Das E-Government Board ist für die konkrete Realisierung der Vorhaben zuständig. Dabei werden Projekte wie Elektronischer Akt, Melde­register, Kindergeld online oder Zollerklärung, die alle in einer „Roadmap“ zusammengefasst sind, umgesetzt.

 

Besonders seit der letzten Verwaltungsreform werden immer mehr Verfahren von Be­zirkshauptmannschaften und Gemeinden durchgeführt. Dadurch wird es immer wichtiger, die Entwicklung des lokalen E-Government Angebotes zu unterstützen. Anhand von vier ausge­wählten Gemeinden wird E-Government beispielhaft umgesetzt. Gemeinsames Ziel ist aber nicht allein die Umsetzung von sicheren Techniken, sondern die Verwirklichung eines nach­haltigen und dauerhaften Systems.

 

E-Government bietet die Chance, das Leistungsangebot der Verwaltung transparenter und für die Zielgruppen leichter zugänglich zu machen. Die Zielgruppen sind dabei Bürger, Unternehmer und Verwaltung. Damit die Vernetzungen mit vertretbaren Kosten vorgenom­men werden können, müssen die Verfahrensinformationen über einheitliche Schnittstellen ausgetauscht werden. Die Anlage einheitlicher Register und der Verbund der Bürgerportale sind wesentliche Voraussetzungen für breite Akzeptanz und flächendeckende Nutzung.

 

Der Ausschuss hat die beiden Referate intensiv diskutiert und hat über nachfolgend aufgeführte Punkte Konsens erreicht:

 

·        Es sollte eine Bundeskompetenz unter frühzeitiger Einbindung der Länder (nach dem Muster des Art. 14b B-VG) für E-Government angestrebt werden.

 

·        Auch für die Schnittstellen wäre ein solcher einheitlicher Ansatz unter Wahrung der organisatorischen Einheit der Länder.zu schaffen,

 

·        Ein einheitliches Verordnungsregister wird vorgeschlagen.

 

·        Die Gemeinden sollten jedem Bürger und jeder Bürgerin einen einheitlichen Zugang zu E-Government gewährleisten.


Verfassungstexte und Textgegenüberstellung

I. Bereich der derzeitigen Art. 19 bis 23 B-VG

Viele Textvorschläge fallen in den Regelungsbereich der Art. 19 bis 23 B-VG. Es wird daher vorgeschlagen, diese Verfassungsbestimmungen unter Einarbeitung der vorliegenden Textvorschläge neu zusammenzufassen. Es wird darauf hingewiesen, dass über einen Teil der Bestimmungen sowie über die Form der Darstellung kein Konsens gefunden werden konnte.

 

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

Verwaltungsorganisation

Artikel a1. (1) Zur obersten Führung der Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe landesver­fassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste Verwaltungsorgane).

(2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungs­organe führen nach den Bestimmungen der Gesetze die sonstigen Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.

(3) [Variante A – kein Konsens] Durch Gesetz können erforderlichenfalls weisungsfreie Organe ge­schaffen werden. Den zuständigen obersten Organen verbleibt eine der Art der jeweiligen Verwaltungs­geschäfte entsprechende allgemeine Leitungs- und Aufsichtsbefugnis wie insbesondere Ernennungs- und Abberufungsbefugnisse sowie eine Richtlinienkompe­tenz.

(4) Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Leis­tungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sind zu si­chern.

(5) [Variante A – kein Konsens] Mit der Besor­gung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs zu wahren.

(6) [kein Konsens] Durch Gesetz können Ho­heitsrechte des Bundes und der Länder auf gemein­same Einrichtungen übertragen werden. Die Verant­wortlichkeit für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bleibt unberührt.

 

[Oberste Organe]

Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregie­rungen.

 

Artikel 20. (1) [Verfassungsrechtlicher Beamtenbe­griff; Weisungsprinzip] Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorge­setzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzli­che Vorschriften verstoßen würde.

(2) [Weisungsfreie Kollegialbehörden] Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

 

[Artikel a1 Abs. 2, 3 und 5: Variante B – kein Konsens]

(2) […] Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entwe­der von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften ver­stoßen würde.

(3) Abweichend von Abs. 2 können folgende Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden:

1. Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht über unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hi­nausgehende hoheitliche Befugnisse zukommen,
2. Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs- und Akkreditierungsrechts,
3. zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien oder Rechtschutzbeauftragte,
4. Kommissionen in Vollziehung von Verfassungsgesetzen gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG.

      (5) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstell­ten Ämter berufen. Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliede­rungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Unbeschadet Abs. 2 sind die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsor­gane zu wahren.

 

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

Öffentliche Funktionäre

Artikel a2. [Dieser Artikel normiert die persönliche Stellung der politischen Funktionäre wie sie derzeit insbesondere im Unvereinbarkeitsgesetz geregelt ist.]

 

[Artikel 19]

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

 

 

Auskunftspflicht
[Variante A – kein Konsens]

Artikel a3. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemein­deverwaltung betrauten Organe haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Aus­künfte zu erteilen (Auskunftspflicht), soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse

1. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

2. der umfassenden Landesverteidigung,

3. der auswärtigen Beziehungen,

sowie zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Näheres regeln die Gesetze. [+ Amtsverschwiegenheit gegenüber den allge­meinen Vertretungskörpern]

Auskunftspflicht
[Variante B – kein Konsens]

Artikel a3. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemein­deverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körper­schaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungs­bereiches Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Aus­kunft kann gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum Schutz zwingen­der Interessen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Kon­vention zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich ist. Die politi­sche Verantwortung gegenüber parlamentarischen Vertretungskör­pern umfasst in jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des parlamenta­rischen Fragerechts und in Untersuchungsausschüssen jede gefor­derte Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann in diesen Fällen in vertraulicher Form erfolgen, wenn die Auskunft geheim zu haltende Tatsachen enthält und die vertrauliche Auskunftserteilung in der Geschäfts­ordnung des betreffenden Vertretungskörpers geregelt ist.

Auskunftspflicht
[Variante C – kein Konsens]

Artikel x. [als Teil eines Grundrechtskataloges] Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Aus­kunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich be­schränkt werden.

 

[Artikel 20]

(3) [Amtsverschwiegenheit] Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körper­schaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetz­lich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhal­tung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Kör­perschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem all­gemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) [Auskunftspflicht] Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht ent­gegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegen­über den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhin­dert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundes­gesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Ge­setzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsicht­lich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbst­verwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessa­che, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Voll­ziehung Landessache.

 


vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

[Die dienstrechtliche Kompetenzverteilung in Art. 21 Abs. 1 und 2 wird in die allgemeine Kompetenzvertei­lung übergeführt.]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Abs. 3 entfällt – kein Konsens; siehe oben Pkt. VIII.4]

 

 

 

 

 

 

 

[Abs. 4 entfällt; siehe oben Pkt. VIII.5]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Abs. 5 und 6 entfallen; siehe oben Pkt. VIII.3]

 

 

 

 

Artikel 21. (1) [Kompetenzverteilung] Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungs­rechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese An­gelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) [Kompetenzverteilung] Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegen­heiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zu­ständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genann­ten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

(3) [Diensthoheit] Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Orga­nen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediens­teten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfas­sungsgesetz bestimmt werden, daß die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichar­tigen Organen ausgeübt wird.

(4) [Dienstwechsel] Die Möglichkeit des Wech­sels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Län­dern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindever­bänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unter­schiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmer­schutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu er­möglichen, haben Bund und Länder Einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.

(5) [Leitungsfunktionen] Durch Gesetz kann vor­gesehen werden, dass
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktio­nen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;
2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz keine Ernennung erfor­derlich ist;
3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß Art. 66 Abs. 1 übertragen ist, in den Fällen einer Ver­setzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.

(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein An­spruch auf eine gleichwertige Verwendung.

 

 

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

 

[Zur Amtshaftung sind im Ausschuss noch keine kon­kreten Überlegungen angestellt worden.]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit

Artikel a4. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden haben ein hohes Maß an Wirksamkeit anzustreben und sind verpflichtet, im Sinne der Spar­samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln. Sie sind weiters im Rahmen ihres gesetzmä­ßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfe­leistung verpflichtet (Amtshilfe).

 

[Amtshaftung]

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 be­zeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.

(3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 be­zeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten un­mittelbar zugefügt haben.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.

(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, in­wieweit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewe­sens von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gel­ten.

 

[Amtshilfe]

Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

 

 

 

 

 


II. Haushaltsrecht

Hinsichtlich des gesamten Abschnittes zum Haushaltsrecht (Art. 51 bis Art 51e) besteht im Ausschuss kein Konsens.

Artikel 51

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundes­finanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 



 

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstel­lung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haus­haltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne einer wirkungsorientierten Ver­waltung durch Bundesgesetz zu treffen.

 

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundes­finanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das fol­gende Finanzjahr vorzulegen.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bun­des (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushalts­führung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grund­lagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sonder­vermögen des Bundes können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Erstel­lung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haus­haltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geld­mittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrück­lagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwir­kung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rech­nungswesens zu regeln.

 

 

Im vorgeschlagenen Art. 51 Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, ein Budget auch für zwei Jahre auf einmal – aber nach Jahren getrennt – zu beschließen. Bisher war es nur möglich, in einem Finanzjahr ein Budget für das folgende Finanzjahr zu beschließen.

 

In Absatz 3 wurden die Vorgaben für die Ausgestaltung des Bundesfinanzgesetzes reduziert. Mit dem vorliegenden Entwurf entfallen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gliederung des Bundesvoranschla­ges nach Einnahmen und Ausgaben; die Gliederung des Bundesvoranschlages muss lediglich hinreichend sein. Nähere Vorschriften über die Gliederung und die entsprechende Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes (siehe auch zu Art. 51 Abs. 4 und Art. 51c) bleiben dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten. Dadurch ist eine Ausgestaltung des Bundesvoranschlages und des Rechnungswesens von Verfassungs wegen sowohl nach kame­ralistischen als auch nach kaufmännischen Grundsätzen möglich.

 

Die Bestimmung hinsichtlich des Stellenplans wird durch den „Personalplan“ dahingehend modernisiert bzw. neu formuliert, dass dessen Steuerungscharakter im Mittelpunkt steht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Zweck weniger in einem detaillierten Zahlenwerk lediglich als einzuhaltende Vorgabe liegt, sondern dass die Idee eines Globalbudgets samt einem damit einhergehenden Personalcontrolling verwirklicht wird.

 

Die Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und Sondervermögen wurden beseitigt, da einerseits keine Bundesbetriebe mehr bestehen und andererseits die Vorschriften zur Bruttobudgetierung (getrennte Budgetie­rung und Verrechung von Einnahmen und Ausgaben) verfassungsrechtlich nicht mehr vorgegeben sind und somit eine Ausnahmebestimmung hinfällig ist.

 

In Absatz 4 werden – wie schon bisher – die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfi­nanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes dem einfachen Gesetzgeber aufgetragen. Mit dem Hin­weis auf eine wirkungsorientierte Verwaltung sind in diesem Zusammenhang vom einfachen Gesetzgeber Re­gelungen zu deren Umsetzung vorzusehen (Vorgabe und Überwachung von mess- und beurteilbaren Zielen und Leistungen; Steuerung nicht nur auf den Budgetmitteleinsatz, sondern vermehrt auf die Leistungserbringung). Aber auch Bestimmungen über die Gliederung des Bundesvoranschlages, die zeitliche und betragliche Bin­dungswirkung des Bundesfinanzgesetzes, haushaltsspezifische Anreiz- und Sanktionsmechanismen (z.B. durch positive bzw. negative Haushaltsrücklagen, vgl. die §§ 17a und 17b BHG) sowie Controllingmaßnahmen können gesetzlich vorgesehen werden. (Im von Staatssekretär Finz vorgelegten Entwurf sind dafür im Art. 51 Abs. 4 demonstrative Kriterien in Form der folgenden lit. a bis k vorgesehen gewesen: a) die Maßnahmen für eine wir­kungsorientierte Verwaltung, b) die Gliederung des Bundesvoranschlages, c) die Bindungswirkung des Bundes­finanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht, d) die Begründung von Belastungen künfti­ger Finanzjahre, e) die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen, f) Verfügungen über Bundes­vermögen, g) Haftungsübernahmen des Bundes, h) die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Fi­nanzierungen (Finanzschulden), i) Anreiz- und Sanktionsmechanismen, j) das Controlling und k) die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.) Diese Vorgangsweise soll zu einer Straffung des Verfassungstextes führen. Dadurch ist eine flexiblere Gestaltung des Haushaltsrechts möglich. Ob dies alles im Rahmen der Kameralistik oder eines kaufmännischen Rechnungswesens erfolgt, bleibt dem einfachen Gesetzge­ber vorbehalten.

Artikel 51a

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

 

Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Natio­nalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht wer­den. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Natio­nalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanz­jahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen Maßnahmen und Förderungsvorhaben be­schlossen werden, deren Auswirkungen einen finan­ziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem voran­gegangen Bundesfinanzgesetz verursachen.

 

[Artikel 51]

(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzge­setzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfi­nanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregie­rung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Ent­wurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des Fi­nanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vor­sorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,

1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkraft­treten einer gesetzlichen Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Fi­nanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;

2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen und Aus­gaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwen­denden Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundes­finanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Ver­pflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanz­schulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des letz­ten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.

 

 

Dieser Artikel beinhaltet Regelungen zum Budgetprovisorium (d.h. wenn keine rechtzeitige Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz erfolgt). Der Textvorschlag des Art. 51a Abs. 1 entspricht dem bisherigen Art. 51 Abs. 4 B-VG.

 

Absatz 2 sieht einige Vereinfachungen zum bisherigen Art. 51 Abs. 5 B-VG vor. So wurde der Text ge­genüber der derzeit geltenden Fassung derart umformuliert, dass der Begriff der „Einnahmen“ und „Ausgaben“ sowie der „Ansätze“ vermieden wird, um eine Präjudizierung des einfachen Gesetzgebers bezüglich der Gliede­rung des Bundesvoranschlages zu vermeiden. Weiters wurde bei Vorliegen eines Budgetprovisoriums bisher unterschieden, ob ein Entwurf von der Bundesregierung vorgelegt wurde oder nicht. Um diese komplizierten Regelungen zu vereinfachen, sollen nunmehr im Falle eines Budgetprovisoriums die Bestimmungen des Bundes­finanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zur Anwendung gelangen, es sei denn, es wurde eine vorläu­fige bundesgesetzliche Vorsorge getroffen. Der zweite Satz bedeutet, dass neue rechtssetzende Maßnahmen oder Förderungsvorhaben nicht beschlossen und durchgeführt werden dürfen, sofern sie über den Ausgaben-/Aufwandsrahmen des bereits vorliegenden Bundesfinanzgesetzes des Vorjahres hinausgehen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Zeitraum eines Budgetprovisoriums neue, in die Zukunft reichende Belastungen beschlossen werden. Damit soll auch ein Anreiz geschaffen werden, möglichst schnell ein neues Budget zu be­schließen.

Artikel 51b

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

Artikel 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderli­chen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beach­tung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlich­keit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls er­forderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.

 

 

 

 

Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderli­chen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beach­tung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlich­keit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanz­jahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirt­schaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann

1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;

2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.

 

 

Im Sinne der Hauptverantwortung des Bundesministers für Finanzen (BMF) für den Bundeshaushalt hat dieser dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe verfügbarer Ein­nahmen mit der gebotenen Effizienz geleistet werden. Die Möglichkeit der Mittelbindung – getragen von der Bundesregierung – soll aufrecht bleiben. Schließlich wurde die derzeit bestehende Befugnis des BMF, die An­wendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichsvoranschlages zu verfügen, mangels praktischer Relevanz beseitigt.

Artikel 51c

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

Artikel 51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanz­gesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Über­schreitung der vom Nationalrat genehmigten Budget­mittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsfüh­rung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermäch­tigung geleistet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgese­henen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächti­gung darf nur erteilt werden, sofern die Überschrei­tung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffern­mäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustim­mung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maß­nahmen halbjährlich zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzge­setz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplan­mäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfor­dern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzge­setzlicher Ermächtigungen geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Ver­ordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare

1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme;

2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme

geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanz­gesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als herge­stellt.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

2. aus einer Finanzschuld,

3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun­desfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

erforderlich werden.

(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, ande­ren als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,

1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder

2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder

3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.

(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt wer­den, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgese­henen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bun­desminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu sorgen.

 

 

Die Bestimmungen des (derzeitigen) Art. 51b B-VG wurden derart umformuliert, dass eine verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung der Verwaltung an Ausgabenansätze nicht mehr abgeleitet werden kann. Wie der Bundes­voranschlag gegliedert wird (z.B. nach Ausgabenansätze oder Produktgruppen) und wo die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes eintritt, bleibt der Regelung des einfachen Gesetzgebers vorbehalten (siehe Textvor­schlag zu Art. 51 Abs. 4). Im Rahmen einer allfälligen Neuordnung des Bundesvoranschlages durch den einfa­chen Gesetzgeber könnte von einer bindenden Detailgliederung nach Ansätzen abgegangen werden, was den autonomen Budgetvollzug der Verwaltung erhöhen würde. Darüber hinaus werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Überschreitungen der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel gestrafft. Der Nationalrat kann jedoch weiterhin den BMF ermächtigen, Überschreitungen zuzustimmen.

 

Artikel 51d

vorgeschlagener Text                                                          derzeit geltende Fassung

Artikel 51d. Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Ge­schäftsordnung des Nationalrates.

 

 

 

 

 

 

Artikel 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanz­gesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unte­rausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzge­setzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unte­rausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß nach Maß­gabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.

 

 

Der nunmehr vorgeschlagene Art 51d entspricht dem derzeit geltenden Art. 51c Abs. 1 B-VG. Der derzeitige Art. 51c Abs. 2 (Berichtspflichten des BMF an den Nationalrat) kann entfallen, da die entsprechenden Berichts­pflichten bei der jeweiligen sachlichen Verfassungsbestimmung eingearbeitet sind (siehe die Textvorschläge zu Art. 51b und 51c).

Artikel 51e

vorgeschlagener Text                                                          keine geltende Fassung

Artikel 51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grund­sätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Län­der und Gemeinden.

 

 

 

Die im Art. 51 Abs. 4 vorgesehenen Grundsätze insbesondere einer wirkungsorientierten Verwaltung (siehe oben) sollen auch sinngemäß von den Ländern und Gemeinden angewandt werden. Dies umso mehr, als alle Gebietskörperschaften im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Gesamtstaat ihre Haus­haltsführung auf diese Grundsätze ausrichten sollten.

 


III. Sonstige vorgeschlagene Verfassungsänderungen

1. Weiterer Verfassungstext

·        Betreffend die gebietskörperschaftsübergreifende Homogenität im Dienstrecht (Pkt.VIII.5)

Textvorschlag:

 

„Die Besoldung der öffentlich Bediensteten erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.“

 

2. Aufzuhebende Verfassungsbestimmungen

Hinsichtlich der folgenden Verfassungsbestimmungen wurde im Ausschuss vorgeschlagen, sie aufzuheben:

 

·        Art. 12 Abs. 2 B-VG: betr. Agrarsenate (Pkt. XIII)

 

·        Art. 15 Abs. 10 B-VG: Zustimmung der Bundesregierung zu einer Änderung der staatli­chen Verwaltungsorganisation in den Ländern (Pkt. V)

 

·        Art. 78b Abs. 2 B-VG: Zustimmung des Landeshauptmannes zur Bestellung eines Sicher­heitsdirektors (Pkt. V) – kein Konsens

 

·        Art. 116 Abs. 3 B-VG: Zustimmung der Bundesregierung zur Einrichtung von Städten mit eigenem Statut (Pkt. V)

 

·        Art. 120 B-VG: Einrichtung von Gebietsgemeinden (Pkt. XIV.2) – kein Konsens

 

·        BVG betr. Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregie­rungen außer Wien (BVG-ÄmterLReg): Allerdings sollen die wesentlichen Grundsätze, wie insbesondere die Einheitlichkeit des Amtes der Landesregierung in das B-VG übernommen werden. (Pkt. V)

 

·        § 8 Abs. 5 lit. d ÜG: Zustimmung von Grenzverlegungen von Verwaltungsbezirken und Gerichtsbezirken (Pkt. V)

 

3. Verfassungsänderungen ohne Textvorschläge

In folgenden Bereichen werden Verfassungsänderungen vorgeschlagen, ohne dass ein kon­kreter Textvorschlag erarbeitet wurde:

 

·        Schulverwaltung betreffend insbesondere die Art. 81a und 81b B-VG (Pkt. XI)

 

·        Sicherheitsverwaltung betreffend die Art. 78a bis 78 d B-VG (Pkt. XII)

 

·        Unmittelbare Bundesverwaltung: Es wird die Inkorporierung aller Verfassungsbestim­mungen, die den Bund zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung ermächtigen, in Art. 102 Abs. 2 B-VG vorgeschlagen (Pkt. I.4)

 

·        „Beamten“begriff im Verfassungstext: Da das öffentlich-rechtliche Beamtendienstverhält­nis nicht mehr zwingend vorgesehen werden soll, wäre eine entsprechende Adaptierung der bisherigen Begriffe erforderlich (Pkt. VIII.3)

 

 

Der Ausschussvorsitzende:

Mag. Werner Wutscher e.h.