Dr. Peter Wittmann

Abgeordneter zum Nationalrat

 

 

Was ist Daseinsvorsorge:

 

„In a world of change, services of general interest remain an essential building block of the European model of society.”

(Commission of the European Communities, Report to the Laeken European Council. 17. 10. 2001)

 

 

„Leistungen der Daseinsvorsorge“ (LdD) sind Dienstleistungen wie Transport, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation, Rundfunk- und Postdienste, die als wesentlich für das Funktionieren einer modernen Gesellschaft angesehen werden. Obwohl sie als ‚wesentlich’ gelten, können diese Dienstleistungen sowohl von privaten als auch von öffentlichen Unternehmen erbracht werden. Die Verfügbarkeit, der Preis und die Qualität der Leistungen der Daseinsvorsorge sind per definitionem von größter Bedeutung für die Verbraucher

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterscheiden sich insofern von normalen Dienstleistungen, als sie in den Augen des Staates auch dann erbracht werden müssen, wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür bietet. Der Begriff der Leistungen der Daseinsvorsorge beruht nämlich auf dem Anliegen, überall gute und für alle erschwingliche Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese Dienste tragen zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und Gleichbehandlung bei, die dem europäischen Gesellschaftsmodell zu Grunde liegen.

 

Begriffdefinitionen der EU:

Leistungen der Daseinsvorsorge

Diese sind gemeinwohlorientierte markt- oder nicht marktbezogene Leistungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die Allgemeinheit und der Staat ein besonderes Interesse haben. Sie erfassen wesentliche Teile der Grundversorgung. Zu den Leistungen der Daseinsvorsorge können die öffentlich zugängliche Versorgung mit Energie, Wasser, Abfallbeseitigung, Transport, Telekommunikation, Post, Informationsmedien, Finanzdienst- und Versicherungsleistungen, Bereitstellung eines grundlegenden Sozial- und Bildungswesens, soziale Dienste sowie äußere und innere Sicherheit, Justiz- und Personenstandswesen gerechnet werden.

 

 

 

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

Der Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ ist im EU-Vertrag selbst nicht enthalten. In der Gemeinschaftspraxis wurde er aus dem im Vertrag verwendeten Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ abgeleitet. Dieser Begriff umfasst sowohl die marktbezogenen als auch die nichtmarktbezogenen Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von ihnen daher mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden.

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Der Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ bzw. „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ wird in Artikel 16 und Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags verwendet. Er ist weder im Vertrag noch im abgeleiteten Recht näher bestimmt. In der Gemeinschaftspraxis herrscht jedoch weit gehende Übereinstimmung dahingehend, dass er sich ausschließlich auf wirtschaftliche Tätigkeiten bezieht, die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden und für die das Kriterium gilt, dass sie im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Das Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse umfasst daher insbesondere bestimmte Leistungen der großen netzgebundenen Wirtschaftszweige, wie des Verkehrswesens, der Postdienste, des Energiesektors und der Telekommunikation. Der Begriff gilt jedoch auch für jede sonstige wirtschaftliche Tätigkeit, die mit Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft ist.

Beide Begriffe sollen nicht mit dem Begriff „öffentlicher Dienst“ verwechselt werden.

Wirtschaftliche Tätigkeiten

Jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.

Nicht-Wirtschaftliche Tätigkeiten

Betreffen insbesondere Aufgaben, die per se dem Staat vorbehalten sind, Leistungen wie die Volksbildung oder die mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Grundversorgungssysteme der sozialen Sicherheit und eine Reihe von Tätigkeiten, die von Organisationen ausgeübt werden, die hauptsächlich soziale Aufgaben erfüllen, deren Zweck nicht in der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit besteht.

Universaldienst

Dieser Begriff bezeichnet eine Reihe gemeinwohlorientierter Anforderungen an die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, durch die sichergestellt wird, dass bestimmte Dienste in einer bestimmten Qualität gemeinschaftsweit erfüllt sein sollten, z. B. durch die Telekommunikations- und Postunternehmen. Sie betreffen Allgemeinwohlverpflichtungen, die den Umfang, die Mindestqualität und die Höchstpreise der öffentlichen Grundversorgung festlegen.

 

 

 

 

 

Daseinsvorsorge:

Im weitem Sinne: Staatliche Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastrukturleistungen.

Im engeren Sinne: Staatliche Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit netzgebundenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (nach: Michael Holoubek, Daseinsvorsorge? – Weniger Staat, mehr Markt?, http://fgr.wu-wien.ac.at/holoubek.hat)

 

„Es steht den nationalen, regionalen und örtlichen Behörden eines jeden Mitgliedstaates grundsätzlich frei, was sie als Dienstleistung von allgemeinem Interesse ansehen. Diese Entscheidungsfreiheit schließt die Freiheit ein, den Erbringern solcher Leistungen Pflichten aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass diese Pflichten mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind. Da kein spezielles Gemeinschaftsrecht existiert, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedsstaaten überlassen, Anforderungen wie die Universalverpflichtungen, Versorgungsgebiet, Qualitäts- und Sicherheitsstandards, Nutzer- und Verbraucherrechte sowie die einzuhaltenden Umweltvorschriften festzulegen.“ (Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. 27)

 

Der Staat hat die Gewährleistungsverantwortung zu übernehmen. Das heißt: Der Staat hat die Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Diese Leistungen können staatlich oder privat erbracht werden. Die Organisation der Gewährleistung steht von Bedarf und Situation frei. Erst im Augenblick des Versagens der Leistungserbringung muss der Staat die Leistungen auf jeden Fall erbringen in einer Art „Reservefunktion“ und „Auffangverantwortung“

 

 

....“der Staat hat die nachhaltige Entwicklung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, ohne die menschliches Leben nicht möglich ist, zu gewährleisten“

....“der Staat hat Leistungen der Daseinsvorsorge, also gemeinwohlorientierte markt- oder nicht marktbezogene Leistungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die Allgemeinheit und der Staat ein besonderes Interesse haben zu gewährleisten.