Herrn

o.Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer

Universität Wien/Juridicum

Schottenbastei 10-16

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

          Wien, 20.11.2003

 

 

 

Sehr geehrter Herr Professor!

 

 

Den Protokollen Ihres Ausschusses entnehme ich, dass sich in den Beratungen eine starke Strömung zugunsten der weiten Aufnahme von Staatszielen in die neue Verfassung gebildet hat. Bitte, gestatten Sie, dass ich Ihnen meine Position dazu darlege.

 

Auf den ersten Blick scheint in der Tat vieles für die Aufnahme von Staatszielen in eine Ver­fassung zu sprechen, kann doch durch sie die grundlegende Orientierung der Staatstätigkeit kenntlich gemacht und festgeschrieben werden. Dazu kommt, dass einige sogenannte moder­ne Verfassungen Bestimmungen über Staatsziele aufweisen und auch der Entwurf zu einer Verfassung für Europa eine Reihe von Zielen der Union vorsieht. Staatsziele sind insoweit gleichbedeutend mit der Verankerung öffentlicher Interessen. Sie legitimieren Staatstätigkeit. Darüber hinaus sind Staatszielbestimmungen verbindliches Recht. Sie verpflichten die Staats­organe dazu, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zur Zielerreichung tätig zu werden.

 

Da wir heute aber nicht an zuwenig, sondern an zuviel Staat leiden, wäre es kontraproduktiv, durch eine mit Staatszielbestimmungen überladene neue Verfassung eine Zunahme der Staatstätigkeit in der Zukunft und damit eine kostspielige Ausweitung des öffentlichen Sektors zu bewirken.

 

Ich habe schon darauf hingewiesen, dass im Entwurf für eine Verfassung für Europa eine rela­tiv große Anzahl von Zielen der Union normiert werden werden. Die Union wird sich in Zu­kunft – und wir haben schon auf Grundlage des geltenden Primärrechts Beispiele dafür – bei vielen Anliegen auf diese Zielbestimmungen berufen. Wie werden diese Zielvorstellungen, die sehr allgemein formuliert sind (zB „wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“, „Vollbe­schäftigung“), im Verhältnis zu neuen österreichischen Staatszielen gesehen werden?

 

Diese und die anderen grundsätzlichen Fragen wird in Zukunft der Verfassungsgerichts­hof und der EuGH entscheiden. Je unklarer es wird, ob ein Gesetz im Angesicht verschie­denster Staatszielbestimmungen den Verfassungen entspricht, d.h. mit den verschiedenen Zielvorga­ben kompatibel ist, umso größer wird die Macht und umso unberechenbarer wird letztlich die Judikatur des VfGH und EuGH, der die verschiedenen, den einzelnen Staatszielen zugrunde liegenden Wertentscheidungen gegeneinander abzuwägen hat.

 

Unsere grundsätzliche Einstellung zu allen diesen Fragen kennen Sie schon, wir sprechen uns in unserem 1. Positionspapier gegen weitwendige Zielbestimmungen aus, Ziel sollte eher eine Spielregelverfassung sein und Grundbewertungen über bestimmte Staatsaufgaben sollten in den jeweiligen Abschnitten (etwa: Justiz, äußere Beziehungen, Militär) enthalten sein.

 

Mir wurde nun berichtet, dass die Diskussionen in ihrem Ausschuss in eine ganz andere Rich­tung gehen. Offenbar gegen ihre persönliche Einstellung zu den Problemen, werden viele Ziel­bestimmungen verlangt. Der Rahmen geht derzeit etwa von Bildung über Leistungen im all­gemeinen Interesse, Existenzschutz bis zu Neutralität und Haushaltsgleichgewicht. Besonders breiten Raum nimmt offenbar derzeit die Diskussion über die Leistungen im allgemeinen In­teresse ein. Wir haben uns deswegen erlaubt, Ihnen die Stellungnahme der WKÖ zum ein­schlägigen Grünbuch der EU zu übermitteln.

 

Wenn nun die Diskussion in diesem weiten Umfang geführt wird, was ich, wie zuvor schon ausgeführt, nicht für zweckmäßig erachte, muss sie zusätzlich auch noch auf ganz grundle­gende wirtschaftliche Staatsziel erweitert werden. Ich möchte dafür wieder das Vorbild des Entwur­fes einer Verfassung für Europa heranziehen. Die in diesem Entwurf formulierten wirt­schaftli­chen Staatsziele wie ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, freier und unverfälsch­ter Wett­bewerb sowie eine wettbewerbsfähige Marktwirtschaft müssen dann ebenfalls in einen größe­ren Katalog von Staatszielen aufgenommen werden.

 

Das Mandat des Ausschusses 1 trägt auch auf, die Frage sogenannter  "Kernaufgaben" des Staa­tes zu erörtern. Hier besteht nach meinem Dafürhalten die Gefahr, sich in unfruchtbaren Dis­kussionen zu verlieren. Wenn ich es richtig sehe, dann sind Kernaufgaben eine Rechts­schöpfung des VfGH, um solcherart unter anderem Ausgliederungsschranken festzulegen. Be­mühungen, Kernaufgaben ausdrücklich festzuschreiben, erscheinen mir als wenig sinnvoll, da sich Kernaufgaben nicht abstrakt definieren lassen. Will man demnach Kernaufgaben in ir­gendeiner Weise festhalten und die freie Rechtsschöpfung durch den VfGH verhindern, so müssten ausdrückliche und exklusive verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisungen, die dann in irgendeiner Weise als Kernaufgaben gekennzeichnet werden müssten, an bestimmte Staatsor­gane vorgenommen werden. Das aber kann meines Erachtens nicht abstrakt im Ausschuss 1 geschehen, sondern müsste, wenn überhaupt, in Zusammenhang mit der Regelung einzelner Sachbereiche wie Justiz, Militär und Polizei erfolgen.

 

In der Hoffnung, sehr geehrter Herr Professor, Ihnen mit diesen Überlegungen meine Position verdeutlicht zu haben, bin ich mit den besten Wünschen für einen guten Fortgang der Aus­schussberatungen und

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Christoph Leitl       Mag. Annemarie Hochhauser

Präsident Generalsekretär-Stv.