WKÖ: Diskussionsvorschlag für eine neue Kompetenzverteilung

 

KOMPETENZVERTEILUNG NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)

 

Artikel X

 

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Organisation und Verwaltung des Bundes, einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der Bundesbediensteten, der Auszeichnungen durch den Bund;

 

2.     Bundesfinanzen; Zollwesen; Statistik für Zwecke des Bundes; Familienlastenausgleich;

3.     auswärtige Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gem. Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;

 

4.     Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen;  

5.     Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten; Meldewesen; Passwesen; Volkszählung;

6.     Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen; Aufenthalts- und Niederlassungsrecht;

 

7.     Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;

8.     Währungs- und Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[1] einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;

9.     Zivil[2]- und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohnrecht; Vereins- und Versammlungsangelegenheiten;

10. Verwaltungsverfahren[3];

11. Vergabe öffentlicher Aufträge;

12. Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte;

13. Kartell-, Zusammenschluss – und Wettbewerbsrecht; Datenschutz;




14. Zulassung zu und Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten[4] mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirtschaft;

 

15. Anlagenrecht; anlagenbezogenes Baurecht;

 

16. Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen;

 

17. Arbeits- und Sozialrecht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts; Pflegegeld;

18. Verkehrswesen; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt; Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;

19. Maße, Normen sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art[5]; Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art; Vermessungswesen;

20. Energiewesen;

 

21. Umweltschutz, insbesondere Luftreinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und Lärmschutz; Tierschutz einschließlich Tierversuche; Kulturgüterschutz; Pflanzenschutz;

 

22. Umweltverträglichkeitsprüfung für  Vorhaben, bei denen  mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben;

23. Abfallwirtschaft;

24. Nutzung der natürlichen Ressourcen (insbesondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und mineralische Rohstoffe) ausgenommen Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;

25. Kommunikationswesen[6]; Postwesen;

26. Gesundheitswesen[7], Ernährungswesen.

27. Angelegenheiten der Universitäten und der Fachhochschulen;

28. Kirchen- und Religionsgesellschaften;

 

(2) Wenn und soweit das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dem nicht entgegensteht, kann  in den nach Abs 1 Z 9, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23 und 25 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen  eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrats nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land die Ausführungsbestimmungen erlassen hat, treten die Ausführungsbestimmungen des Bundes außer Kraft.

(3) Von einheitlichen Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Regelungen dürfen in Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstands erforderlich ist.

 

(4) Durch Landesgesetz können Regelungen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind.

 

ARTIKEL Y

 

Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Organisation und Verwaltung der Länder, einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung, Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;

 

2.     Landesfinanzen; Statistik für Zwecke des Landes;

3.     die Führung von auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe des Artikel 16;

4.     Gemeinderecht (inklusive Gemeindeverbände);

5.     örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungswesen;

6.     Sportwesen, soweit es nicht unter Art X fällt;

7.     Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flurschutz;

8.     Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Bodenschutz;

9.     Raumordnung; soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des Grundverkehrs[8];

 

11. Baurecht, soweit es nicht unter Art X fällt.

12.  Landesstraßen, Gemeindestraßen;

13. Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen;

14. Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[9]; Bestattungswesen;

15. Sozialhilfe; Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;


 

ARTIKEL Z 

 

In der sogenannten „Dritten Säule“ können zumindest zwei Methoden der Kompetenzzuordnung angewandt werden:

 

Für bestimmte Bereiche kann die Technik der konkurrierenden Zuständigkeit verwendet werden, das gilt besonders für die Zuordnung sich etwa durch wissenschaftlich/technische Entwicklung neu ergebende Materien (rückblickend betrachtet etwa der Datenschutz). Es könnte aber auch sinnvoll sein, diese Methode für andere Materien zu verwenden. Folgende Formulierung könnte zB verwendet werden:

(1)  Alle Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.

(2)  Im Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(3)  Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(4)  Vor Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten ist der Subsidiaritätsmechanismus gemäß Artikel .... in Gang zu setzen.

(5)  Trägt der Bund im Rahmen des Subsidiaritätsmechanismus vorgebrachten Einwänden  der Länder nicht Rechnung, haben diese das Recht, ein Gutachten des Verfassungsgerichtshofes zur Zuständigkeitsfrage einzuholen. Dieses Gutachten ist für das konkrete Gesetzgebungsvorhaben bindend.

 

Für andere Bereiche erscheint die Technik der Rahmengesetzgebung adäquat. Eine entsprechende Norm könnte dann lauten:

 

(1)      Der Bund hat das Gesetzgebungsrecht für Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung 
 der Länder, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, für folgende Materien:

 

-   Kulturelle Angelegenheiten

-   Heil- und Pflegeanstalten

-   Katastrophenhilfe, Zivilschutz

-   Bodenreform

 

(2)     Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

(3)     Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten, angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

Ausgeklammert bleiben im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“ (hängt ua von den Ergebnissen des Ausschusses 6 ab); „Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.



[1] Einschließlich der Vertragsversicherung.

[2] Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.

[3] Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.

[4] Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.

[5] Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.

[6] Einschließlich Medienrecht.

[7] Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).

[8] Ausländergrundverkehr,  land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.

[9] Gemeindeärzte, Rettungswesen.