Kompetenztatbestände

Artikel 10.

Absatz 1:

1a.   Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

1b.         Verfassungsgerichtsbarkeit;

2a.    äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

2b.         Grenzvermarkung;

2c.    Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

2d.         Zollwesen;

3a.   Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

3b.    Ein- und Auswanderungswesen;

3c.   Paßwesen;

3d.   Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

4a.   Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;

4b.         Monopolwesen;

5a.    Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

5b.    Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

6a.   Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

6b.         Privatstiftungswesen;

6c.   Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

6d.         Justizpflege;

6e.   Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

6f.         Verwaltungsgerichtsbarkeit;

6g.         Urheberrecht;

6h.         Pressewesen;

6i.   Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

6j.         Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

7a.   Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

7b.    Vereins- und Versammlungsrecht;

7c.   Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

7d.         Fremdenpolizei und Meldewesen;

7e.    Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

8a.         Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

8b.         öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

8c.         Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

8d.   Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

8e.         Angelegenheiten der Patentanwälte;

8f.         Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

8g.         Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

8h.   Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

9a.   Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

9b.         Kraftfahrwesen;

9c.   Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

9d.    Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

9e.    Post- und Fernmeldewesen;

9f.   Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

10a.         Bergwesen;

10b.         Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

10c.         Wasserrecht;

10d.   Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

10e.         Wildbachverbauung;

10f.   Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

10g.   Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

10h.   Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

10i.         Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;

10j.         Vermessungswesen;

11a.         Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

11b. Sozial- und Vertragsversicherungswesen;

11c.   Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

12a.   Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

12b.   Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

12c.   Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

12d.   Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

12e.         Veterinärwesen;

12f.         Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

12g.   Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

13a.         wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

13b.   Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

13c.         Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

13d.         Denkmalschutz;

13e.         Angelegenheiten des Kultus;

13f.   Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

13g.   Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

14a.         Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;

14b.   Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper;

14c.   Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

15a.         militärische Angelegenheiten;

15b.   Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

15c.         Fürsorge für Kriegsgräber;

15d. aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

16a.         Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

16b.         Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

17.   Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

18.    Wahlen zum Europäischen Parlament.

Absatz 2:

         bäuerliches Anerbenrecht

 

Artikel 11.

Absatz 1:

1.         Staatsbürgerschaft;

2.   berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

3.   Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

4.         Straßenpolizei;

5.         Assanierung;

6a.   Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

6b.    Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

7.   Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; Genehmigung solcher Vorhaben.

 

Absatz 2:

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens,

Absatz 5:

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

Absatz 6:

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen

Absatz 7:

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates

 

Artikel 12.

Absatz 1:

1a.         Armenwesen;

1b.         Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

1c.         Volkspflegestätten;

1d.         Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

1e.    Heil- und Pflegeanstalten;

1f.     vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

1g.         natürliche Heilvorkommen;

2.         öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

3.         Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

4.      Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

5.         Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

6.   Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

Absatz 2:

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden

 

Artikel 14, Artikel 14a.

Schulwesen (einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien)

Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime

Kindergartenwesen

Hortwesen

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtner

 

Artikel 14b.

Öffentliches Auftragswesen

 

Artikel 15.

Absatz 1:

Die Generalklausel umfasst insbesondere:

1.      Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole;

2.      Organisationen der Verwaltung in den Ländern;

3.      Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht;

4.      Auszeichnungen des Landes;

5.      Natur- und Landschaftsschutz;

6.      Tierschutz;

7.      Jagd und Fischereirecht;

8.      Sammlung, Verwertung und Beseitigung von ungefährlichen Abfällen, unbeschadet Art.10 Abs.1 Z 12 B-VG;

9.      Veranstaltungswesen;

10. Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

11. Katastrophenhilfe;

12. Volkstumspflege;

13. Sportangelegenheiten;

14. Tanzschulen;

15. Berg- und Schiführerwesen;

16. Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmerver­mietung und Campingwesen;

17. Grundverkehrsrecht;

18. Straßen, ausgenommen Bundesstraßen;

19. teilweise Raumordnung;

20. Baurecht;

21. Ortsbildschutz;

22. Wohnbauförderung;

23. Sozial- und Behindertenhilfe;

24. Jugendwohlfahrt;

25. Jugendschutz;

26. Kindergarten- und Hortwesen;

27. Rettungswesen;

28. Leichen- und Bestattungswesen.

Absatz 2:

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes).

Absatz 3:

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

 

Artikel 21.

Absatz 1:

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist.

 

Absatz 2:

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.