S T E L L U N G N A H M E

zum

Kompetenzverteilungs-Entwurf von Prof. Dr. Peter Bußjäger

 

 

 

Der vorliegende Entwurf stellt aus meiner Sicht eine gute Grundlage für eine möglichst zweckmäßige und ausgewogene Festlegung der Gesetzgebungskompetenzen dar.

 

Für die neue Kompetenzverteilung ist der gewählte methodische Ansatz grundsätzlich richtig. Einerseits einen klar umrissenen ausschließenden Zuständigkeitsbereich für den Bund bzw. für die Länder zu schaffen – andererseits für die nur gemeinsam lösbaren Themen und Zuständigkeitsbereiche einen eigenen sogenannten „gemischten Zuständigkeitsbereich“ zu schaffen.

 

Aus der Sicht eines Ländervertreters ist es unerlässlich, für die konkrete Zuordnung von Kompetenzen in einen der drei Zuständigkeitsbereiche einen solchen Maßstab anzulegen, der von einem maximal vertretbaren Ausmaß an Länderzuständigkeiten im Sinne eines imperativen Föderalismus und einer konsequenten Subsidiarität ausgeht.

 

Konsequenterweise bedeutet dies nicht nur eine Forcierung des Länderzuständigkeitsbereiches, sondern auch eine des „gemischten Bereiches“ im Hinblick auf die Abgrenzung desselben zum Zuständigkeitsbereich des Bundes.

 

Das Modell der „konkurrierenden Gesetzgebung“ ist vom Prinzip her gut zu heißen, aber in seiner endgültigen Ausprägung noch diskussionswürdig. Vorstellbar ist für mich in diesem Zusammenhang eine Art „Initiativrecht“ der Länder zur Arrogation von Gesetzgebungsmaterien, welche nur durch begründetes Veto seitens des Bundes mit „Beweislast“ auf dessen Seite zu konterkarieren wäre.

Diesbezüglich erwarte ich mir von der weiteren Diskussion noch die Möglichkeit der Erarbeitung von gemeinsamen Lösungsansätzen.


 

Im Besonderen halte ich fest, dass über einzelne Klammerinhalte des „Bußjäger-Entwurfes“ noch Diskussionsbedarf besteht. Dabei ist aus meinem Verständnis auch noch jene Frage zu klären, inwieweit der außer Streit stehende  Bundeskompetenztatbestand „Zivilrecht“ die Erlassung von für die Ausgestaltung von Landesmaterien notwendigen Verfahrensregelungen determinieren bzw. einschränken darf. In diesem Zusammenhang plädiere ich konkret für einen größeren Handlungsspielraum im Sinne einer Ermächtigung zur Festlegung von erforderlichen annexen Verfahrensregelungen, soweit sie sich aus den inhaltlichen Notwendigkeiten zwingend ergeben.

 

Der weiteren Diskussion – auch über die von mir genannten Punkte – mit großer Spannung entgegensehend,  verbleibe ich

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

LAbg. Dr. Klaus Wutte