Fragenkatalog

(01.12.2003)

 

zur Strukturierung der Beratungen des Ausschusses 5 am 01.12.2003 über die Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten

 

 

 

1.      Inhaltliche Kriterien für die Rechtsetzung in den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten

 

 

a)       Soll es inhaltliche Kriterien für die Rechtsetzung in den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten geben?

 

b)       Wenn dies bejaht wird, soll es sich um eine Bedarfsgesetzgebung handeln?

 

c)       Wenn dies bejaht wird, soll die Bedarfsgesetzgebung objektiv oder subjektiv ausgestaltet sein?

 

d)       Welche Kriterien kommen im Falle einer objektiven Bedarfsgesetzgebung in Betracht?

 

e)       Soll eine Orientierung am Subsidiaritätsprinzip erfolgen?

 

 

2.      Verfahrensmäßige Kriterien für die Rechtsetzung in den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten

 

a)      Soll es ein Zustimmungsrecht des Bundesrates geben?

 

b)      Soll es ein Zustimmungsrecht aller/einer Mehrheit der beteiligten Länder geben?

 

c)      Soll es eine frühzeitige Einbindung der Länder in den Gesetzgebungsprozess geben?

 

d)      Soll es eine Art Vermittlungsverfahren/Vermittlungsausschuss geben?

 

 

3.      Form der Rechtsetzung

 

a)       Soll es im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten ausschließlich eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes oder eine Ziel- und Rahmengesetzgebung des Bundes geben?

 

b)      Sollen beide Rechtsetzungstypen ermöglicht werden?

 

c)       Soll es ein objektives Kriterium geben, wonach sich der Bund auf eine Ziel- und Rahmengesetzgebung zu beschränken hat, wenn dies zur Erreichung des Regelungszweckes ausreichend ist?

 

d)      Soll die Beschränkung auf die Festlegung allgemeiner Grundsätze im Ermessen des Bundes liegen?

 

 

 

 

 

4.      Soll es ein Recht der Länder geben, rechtsetzend tätig zu werden, soweit der Bund seine Zuständigkeit im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten nicht wahrnimmt?

 

 

5.      Soll es die Möglichkeit einer „gemeinsamen Landesgesetzgebung“ geben?

 

a)      Mittels Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG?

 

b) Im Sinne des Modells von Egger/Scheibner durch einen „Ausschusslandtag“?

 

 

6.      Sonstige Fragen

 

a)      Soll es ein Recht der Länder geben, unter bestimmten Voraussetzungen (etwa Zustimmung der Bundesregierung) eigenständige Regelungen zu erlassen?

 

b)      Soll es einen Grundsatz, Bundesrecht bricht Landesrecht geben?

 

c)      Soll die Möglichkeit, abweichende Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens (Art. 11 Abs. 2 B-VG) oder des Zivil- und Strafrechtes (Art. 15 Abs. 9) zu erlassen, beibehalten werden?

 

d)      Soll die neue Regelung für das Vergaberecht (Art. 14b B-VG) beibehalten werden?