Volksanwalt

Dr. Peter Kostelka

 

                        Wien, 7. November 2003

 

Herrn

Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger

Vorsitzender des Ausschusses 3

 

Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor!

Lieber Gerhard!

Herzlichen Dank für Deinen Brief vom 29. Oktober 2003, in dem Du mich daran erinnerst, dass ich in der letzten Sitzung des Ausschusses Nr. 3 einen "Textvorschlag" für die Art. 27 ff B‑VG übernommen habe. Ich habe – zumindest den ersten Teil – meiner Tätigkeit abgeschlossen und übermittle Dir beiliegend das Ergebnis. Dazu möchte ich aber folgende Anmerkungen machen:

·         In der linken Spalte findest Du den geltenden Verfassungstext, von dem ich – subjektiv – der Meinung bin, dass er in der künftigen Verfassung Aufnahme finden soll. An den verba legalia des B-VG habe ich nur dort, wo dies unbedingt erforderlich erscheint, Änderungen vorgenommen. Diese "neuen" Textpassagen sind rot gedruckt.

·         In der mittleren Spalte befindet sich der geltende Verfassungstext, der in die neu zu schaffenden oder bestehenden 2/3-Mehrheitsgesetze Aufnahme finden soll. Sind diese Bestimmungen bereits in geltenden Gesetzen enthalten (insbesondere GOG NR), so ist dies gesondert angemerkt.

·         In der rechten Spalte finden sich die aus meiner Sicht notwendigen Anmerkungen.

·         In Deinem Brief verweist Du auf die von mir übernommene Arbeit beginnende mit Art. 27 B-VG. Ich habe einerseits bereits bei Art. 26 begonnen, aber – eher willkürlich – mit Art. 33 B-VG geendet. Mir ist klar, dass diese Arbeit auch in den nachfolgenden Bestimmungen über den Bundesrat und die Bundesversammlung und letztendlich bis zum Art. 59b B-VG fortzusetzen wäre. Im Hinblick auf den Umfang dieser Arbeiten erschiene es mir aber sinnvoll, vorerst einmal eine Diskussion über die vorbereiteten Unterlagen über den Nationalrat abzuführen. Erst wenn Klarheit über die sich hiebei ergebende Systematik besteht, können die erwähnten weiteren Arbeiten sinnvoll geleistet werden.

·         Letztlich erscheint klar, dass bei einer Neufassung der Art. 26 bis 59b B-VG auch die Gesetzesbegriffe teilweise geändert werden müssen. Im Interesse einer leichteren Entscheidbarkeit habe ich diesbezüglich jedoch keine Änderungen vorgenommen, sondern bin weitgehend beim bestehenden Verfassungstext verblieben. Diese sprachlichen Bereinigungen sind zudem wohl erst möglich, wenn ein neuer Verfassungstext samt Nebengesetzen im Lichte der Arbeitsergebnisse der übrigen Ausschüsse formuliert wird.

In der Hoffnung, eine taugliche Arbeitsgrundlage für die Arbeit Deines Ausschusses geleistet zu haben verbleibe ich

mit den besten Grüßen

Dr. Peter Kostelka e.h.