Österreich-Konvent; Ausschuss 7

 

Textvorschlag der Industriellenvereinigung

zum Thema „Regulierungsbehörden“

 

 

 

Der Vorschlag wäre:

 

 Als Novellierung des Art. 20 Abs. (4) BVG:

 

 "...Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung

betrauten Organe... als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Durch Bundes- oder

Landesgesetz können weisungsfreie Organe geschaffen werden sowie

Rechtsträger des öffentlichen und privaten Rechts mit der weisungsfreien

Führung von Verwaltungsgeschäften betraut werden. Den zuständigen obersten

Organen verbleibt eine der Art der Verwaltungsgeschäfte entsprechende

allgemeine Aufsichtsbefugnis, deren nähere Regelung dem jeweiligen

Gesetzgeber obliegt." (Ende Abs. (4)).

 

Eventuell an anderer, geeigneter Stelle:

 

"Als Rechtsschutzorgan gegen Entscheidungen der Organe gem. Art. 10 Abs, 4

ist das Bundesverwaltungsgericht 1. Instanz berufen. Verordnungen

solcher Organe können von den zuständigen obersten Organen beim VfGH

angefochten werden."

 

 

 

 

Dr. Günter Voith