Ausschuss 7

Textskizze

 

Art. □ (Regulatoren)

 

 

(1)    Wenn dies zur nachhaltigen Sicherung des freien Wettbewerbs oder zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften geboten ist, können durch Gesetz besondere Rechtsträger eingerichtet und zur behördlichen Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse berufen werden.

(2)    Diese Regulatoren sind so einzurichten, dass sie von dem regulierten Wirtschaftsbereich unabhängig sind; sie sind bei der Erlassung von Bescheiden weisungsfrei; zur Entscheidung ist dabei ein Kollegium zu berufen, dem fachkundige Mitglieder angehören; die Mitglieder des Kollegiums sind auf bestimmte Zeit zu bestellen und können nicht wiederbestellt werden;

(3)    Über Berufungen gegen Bescheide der Regulatoren entscheidet das Bundes-Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter angehören.

(4)   Werden Regulatoren mit anderen Vollziehungsaufgaben betraut, so haben sie diese unter der Leitung der obersten Organe der Vollziehung zu besorgen. Zu diesem Zweck sind uneingeschränkte Eigentümerrechte, die Bestellung des Aufsichtsrates, die Möglichkeit der Aufhebung aller nicht bescheidförmigen Regelungen und ein umfassendes Informationsrecht des obersten Organs sicherzustellen.