Ausschuss 7

Textskizze zum Thema „Regulatoren“

 

 

 

Artikel □

 (Regulatoren)

 

 

(1)    Zur Sicherung des Wettbewerbs, zur Wirtschaftsaufsicht, zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht können durch Bundes- oder Landesgesetz besondere Einrichtungen geschaffen und mit behördlichen Befugnissen ausgestattet werden.

(2)    Diese Regulatoren sind so einzurichten, dass sie bei der Erlassung von Bescheiden weisungsfrei und von dem zu regulierenden Wirtschaftsbereich unabhängig sind.

 

(3)    Über Berufungen gegen Bescheide der Regulatoren entscheidet das Bundes-Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter angehören.

 

(4)    Regulatoren können auch mit weiteren einzelnen Lenkungsaufgaben des regulierten Wirtschaftsbereiches unter der Leitung und Aufsicht eines Obersten Organs der Vollziehung betraut werden. Durch Gesetz kann die Erlassung von Richtlinien und Verordnungen an die Zustimmung des Obersten Organs gebunden, diesem das Recht zur Anfechtung von Verordnungen und zur Amtsbeschwerde eingeräumt werden sowie bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen die Abberufung von Organwaltern ermöglicht werden.