Österreich Konvent; Ausschuss 7

 

Position des Landes Salzburg

zum Punkt D „Privatwirtschaftsverwaltung“

 

Einen Punkt der Agenda des Ausschusses 7 bildet die Privatwirtschaftsverwaltung.

Dazu wurden vor Beginn der Ausschussberatungen Punkte aufgenommen, die Gegenstand der Beratungen im Ausschuss sein sollen. Im Einzelnen darf dazu die Position Salzburgs festgehalten werden:

 

Zu 1. Gestaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens, insbesondere bei Förderungen

a) Kompetenz: Alternativen zu Art. 17 B-VG

b) Legalitätsbindung

 

Auf Basis des Art. 17 B-VG können die Länder derzeit auch in Bereichen Privatwirtschaftsverwaltung ausüben, in denen ihnen keine Gesetzgebungs- oder Vollzugskompetenz zukommt. So kann das Land z.B. Gewerbebetriebe fördern, obwohl Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Diese Möglichkeit der transkompetenten Privatwirtschaftsverwaltung muss den Ländern als wesentlicher Gestaltungsspielraum jedenfalls erhalten bleiben. Überlegungen den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung an die allgemeinen Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeiten anzunähern, könnten daher nicht nachvollzogen werden, zumal aus den dargestellten Gründen der Art. 17 B-VG in der derzeitigen Fassung einen der wenigen bedeutenden dezentralen Spielräume bietet.

Nach herrschender Meinung gilt das Legalitätsprinzip nicht, wenn der Staat privatwirtschaftlich tätig ist. Eine Bindung an das Legalitätsprinzip würde bedeuten, dass eine Förderung nur dann erteilt werden kann, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Da ohnehin entsprechende Vorgaben durch das Beihilfen- und Vergaberecht einzuhalten sind und über die in der Judikatur des OGH weithin anerkannte Fiskalgeltung der Grundrechte ein Diskriminierungsschutz besteht, ist auf eine strikte Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung zu verzichten.

 

Nach bestimmender Verfassungsmeinung wird die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 B-VG auf die Privatwirtschaftsverwaltung abgelehnt, da es nicht Absicht des Verfassungsgesetzgebers war, die Legalitätsbindung auf die Privatwirtschaftsverwaltung zu beziehen. Wäre für die Privatwirtschaftsverwaltung eine gesetzliche Determinierung erforderlich, wie dies Art. 18 Abs. 1 B-VG vorsieht, wären privatrechtliche Verträge nur möglich, wenn eine bis ins Detail bestimmte gesetzliche Grundlage berücksichtigt würde. Auf die damit verbunden Einschränkungen des Gestaltungsspielraumes braucht nicht gesondert hingewiesen werden.

 

Zu 2. Frage von Doppelförderungen

a) Grundsatz der Koordinierung

b) Konzentration der Förderungen und der ausgegliederten Formen

 

Wie bereits eingangs erwähnt, besteht für die Länder auf Grundlage der transkompetenten Privatwirtschaftsverwaltung in Bereichen die Möglichkeit Förderungen zu erteilen, in denen ihnen keine Kompetenz zur Gesetzgebung bzw.  Vollziehung zukommt. Dass es dabei dazu kommt, dass Bund und Länder ein und den selben Antragsteller, insbesondere auf Grund unterschiedlicher Gesichtspunkte fördern wird per se nicht als Problem gesehen. Beispielsweise sollten besonders innovative Unternehmen durchaus die Möglichkeit haben, auf mehrere Fördertöpfe zu zugreifen. Im Übrigen ist nach unserem Wissensstand jeder Antragssteller verpflichtet kund zu tun, ob er an anderer Stelle bereits eine Förderung beantragt hat. Zur Abstellung allfälliger Missbräuche bietet das Strafrecht entsprechende Handhabe. Letztlich würde eine Konzentration, sprich Zentralisierung des Förderungswesens den Grundsätzen eines föderativen Bundesstaates sowie dem Grundsatz der Subsidärität widersprechen. Darüber hinaus ist unter den Gesichtspunkten der Bürgernähe und des Prinzips des one stop shops im gesamten Verwaltungshandeln danach zu trachten, sämtliche Dienstleistungen des Staates ganzheitlich dezentral anzubieten.

 

Zu 3. Kontrolle und Rechtsschutz (analog und ähnlich effizient wie bei hoheitlichem Handeln)

 

Überlegungen den im Bereich des privatwirtschaftlichen Handelns ohnehin bestehenden Rechtsschutz den beim hoheitlichen Handeln gegebenen gleichzustellen, könnten sich nicht auf die geltende Bundesverfassung stützen, denn der Verfassungsgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich das System gerichtlichen Rechtsschutzes in der Lage ist, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutzstandard zu gewährleisten. Eine Aufweichung der bestehenden Trennung des Rechtsschutzes für die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung würde im Übrigen zu einer Vermengung bestehender derzeit weitest gehend klarer Rechtsschutzsysteme führen, die nicht zielführend ist. Eine Änderung des bewährten Rechtsschutzsystems für das gesamte Förderwesen würde zu zusätzlichen Gesetzen, Verfahren und einer Ausweitung der Verwaltung führen.