Erläuterungen zur Meinungsfreiheit

auf Basis der Beratungen vom 7. Jänner 2004

(Freiheit der Meinungs­äußerung, Kommunikations­freiheiten,

Rundfunkfreiheit; Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit)

 

 

  1. Art 13 StGG 1867 entfällt.

 

2.   Der Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 kommt in den Begleittext:

 

 1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.

  2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.  Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.“

 

3.            Universitätsautonomie im Stammtext. Entspricht § 2 Abs 2 UOG 1993 (gleichlautend § 2 Abs 2 KUOG) in sprachlich bereinigter Fassung.

 

2.   Art II BVG-Rundfunk (Vollzugsklausel) entfällt.

 

3.            Entsprechend der Judikatur des EGMR bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, besondere gesetzliche Regelungen zu schaffen, mit denen Medienunternehmen auch inhaltliche Auflagen auferlegt werden (siehe Art. I Abs. 2 des BVG Rundfunk).

 

Die Erläuterungen werden wie folgt ergänzt:

 

1.   Absatz 1 enthält den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, der Medienfreiheit und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen (Informationsfreiheit). Die Formulierung der Sätze 1 und 2 entspricht im Wesentlichen den Sätzen 1 und 2 des Art.10 Abs. 1 EMRK.

 

2.   Art. 10 Abs. 1 EMRK nennt die Rundfunkfreiheit im Rahmen der Schutzbereichformulierung nicht ausdrücklich. Ohne Zweifel wird auch sie durch Art 10 EMRK gewähr­leistet, wie die Einräumung einer Möglichkeit zum Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Satz 3 zeigt. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte die Rundfunkfreiheit jedoch ebenso wie die Pressefreiheit ausdrücklich bei der Schutzbereichsformulierung genannt werden.

 

2.   Die in Art. 10 Abs. 1 EMRK enthaltene Formulierung „ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen“ verstärkt sprachlich bestimmte Aspekte des Schutzbereichs, die in den genannten Formulierungen der Freiheiten bereits enthalten sind. Sie ist daher entbehrlich und im vorgeschlagenen Entwurf weggelassen. 

 

3.            Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs enthält die Gewährleistung der Pluralität in den Medien. Der Begriff „Medium“ entspricht der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Mediengesetz enthaltenen Legaldefinition.

 

4.   Die Schutzpflicht kann auch eine Förderungspflicht beinhalten, wenn es im Sinne der Pluralität der Medien erforderlich ist.

 

5.   In Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs ist das Zensurverbot ausdrücklich aufgenommen.

Gegen­über Z. 1 und 2 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung vom 30. Ok­to­ber 1918 wurde die Formulierung vereinfacht und der aktuellen Situation angepasst.

 

6.   Absatz 2 des Entwurfs enthält die Schrankenregelung. Diese bezieht sich auf die drei vorangehenden Absätze. Die Schrankenregelung entspricht derjenigen des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Gegenüber der derzeitig gültigen Version wurde lediglich der Übersetzungsfehler berichtigt.

 

7.   Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK räumt den Mitgliedstaaten zur EMRK die Möglichkeit ein, Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. Systematisch handelt es sich um eine Schrankenregelung. Genehmigungsverfahren können auch gestützt auf die allgemeine Schrankenregelung (Absatz 2 des Entwurfs) eingerichtet werden. Einer besonderen Erwähnung bedarf es nicht.

 

Erläuterungen zur Rundfunkfreiheit:

 

Variante 1:

 

1.   Eine Unabhängigkeitsgarantie wie derzeit im BVG Rundfunk erscheint aus heutiger Sicht fraglich.

 

Variante 2:

 

1.   Absatz 3 des Entwurfs enthält zunächst die Qualifikation des Rundfunks als öffentliche Aufgabe. Diese Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 3 B-VG Rundfunk.

 

2.            Darüber hinaus enthält Absatz 3 des Entwurfs einen Auftrag an den Gesetzgeber, rundfunkrechtliche Vorschriften gesetzlich festzulegen. Dabei hat er vier ausdrücklich genannte Ziele zu gewährleisten, die sich auf die Programminhalte und auf die Organisation des Rundfunks beziehen. Diese Ziele entsprechen denjenigen in Art. 1 Abs. 2 B-VG Rundfunk. Es wurde lediglich eine sprachliche Änderung vorgenommen („Meinungsvielfalt“ statt „Berücksichtigung der Meinungsvielfalt“).