Haushaltspolitische Staatszielbestimmung

(an Stelle des Art 13 Abs. 2 B-VG)

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.

 

 

Erläuterung:

Stabile und tragfähige öffentliche Finanzen sind eine notwendige Voraussetzung für eine nachhaltige Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung. Sie schaffen Spielraum für eine zukunftsträchtige und wachstumsfreundliche Haushaltspolitik und erhöhen die Fairness zwischen den Generationen. Ausgeglichene Haushalte über einen Konjunkturzyklus tragen wesentlich zur Konjunkturstabilisierung bei, da sowohl bei einem Wachstumsrückgang als auch bei Konjunkturüberhitzung, vor allem über das Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren in den öffentlichen Haushalten, gegengesteuert wird.

Die Haushaltspolitik der Mitglieder in der EU, vor allem jene in der europäischen Währungsunion, und damit auch Österreichs, ist an den gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Haushaltspolitik, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspakts, auszurichten (Art 99, 101, 102, 103, 104 EGV + Protokoll iVm den VO 3603/93, 3604/93, 3605/93, 1466/97 und 1467/97). Diese Vorgaben sehen für den öffentlichen Haushalt eine maximale Obergrenze von 3 % des BIP und für die Bruttoschuldenquote von 60 % des BIP vor. Ausnahmetatbestände von diesen Obergrenzen können nur in sehr begrenztem Ausmaß geltend gemacht werden. Weiters legt der Stabilitäts- und Wachstumspakt ein mittelfristiges Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushaltes oder eines Überschusses fest (Art 3 Abs 2 lit a VO 1466/97). Die vorgeschlagene Bestimmung konkretisiert daher diese gemeinschaftsrechtliche Regelung dahingehend, dass der Haushaltsausgleich über die Dauer eines Konjunkturzyklus zu erreichen ist.

Da sich diese Zielsetzung auf den Gesamtstaat bezieht, müssen alle beteiligten Verbände (Bund, Länder und Gemeinden) ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung koordinieren; dies umfasst die Planung, Feststellung und Durchführung der Haushalte sowie die entsprechenden materiellrechtlichen Maßnahmen.

Wesentliche Voraussetzung für die Haushaltskoordinierung ist die rechtzeitige Bereitstellung jener Daten, welche zur Beurteilung der Haushaltsentwicklung der Gebietskörperschaften erforderlich sind (Einnahmen und Ausgaben sowie und die wesentlichen Bestimmungsgrößen für deren Entwicklung); der Entwurf enthält daher ein einschlägiges Gebot.

Diese allgemeinen Ziele bedürfen einer konkreten Umsetzung in Form bestimmter Haushaltsergebnisse, die von den einzelnen Gebietskörperschaften in den einzelnen Jahren bzw. über einen näher zu definierenden Konjunkturzyklus zu erbringen sind, und von in Form von Detailregelungen, wann welche Daten für Zwecke der Haushaltskoordinierung zur Verfügung zu stellen sind, und schließlich einer Regelung der Rechtsfolgen für den Fall der Verletzung all dieser Verpflichtungen. Diese näheren Bestimmungen bleiben der Regelung durch den Bundesgesetzgeber vorbehalten. Davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, diese Details in Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften gemeinsam festzulegen.