Diskussionsvorschlag Lichtenberger zu Staatsziel Umweltschutz/12. Jänner 2004

 

(1)   Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

(2)   Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher und Verursacherinnen.

(3)   Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.

(4)   Bund, Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten. Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.

 

Begründung:

 

Folgende Personen/Institutionen haben im Zuge der Konventsberatungen Textvorschläge zum Staatsziel Umweltschutz vorgelegt:

Umweltdachverband, Raschauer, AK, Aubauer (unter Bezugnahme auf Pernthaler), Merli.

 

Abs 1 legt eine Schutzpflicht fest. Eine enge Interpretation des Umweltschutzes wird verunmöglicht, der Ressourcenschutz und die Verbesserung der Umwelt ausdrücklich aufgetragen. Der letzte Satz ist Ausdruck des Nachhaltigkeitsprinzips und entspricht dem Vorschlag Aubauer.

Abs 2 entspricht Art 174 Abs 2 zweiter Satz EGV. Der Maßnahmenbegriff ist umfassend hoheitlich und privatwirtschaftlich zu verstehen. Das Verursacherprinzip ist konkretisiert wie in Art 74 Abs 2 der Schweizer Verfassung.

Abs 3 erster Satz entspricht den Vorgaben der Aarhus-Konvention, das Wort „effektiv“ ist im Sinne Art 9 Abs 4 der Konvention zu verstehen: Die Verfahren sollen fair, gerecht, zügig und erschwinglich sein. Die Umweltanwaltschaften werden im Sinne einer Institutionengarantie erwähnt.

Abs 4 ist an Art 141 Bayrische Verfassung (Freier Zugang zu Naturschönheiten) angelehnt, beinhaltet aber auch ein Veräußerungsverbot für öffentliche Trinkwasserreserven. Davon unberührt bleiben die Trinkwasservorkommen, die derzeit in privater Hand stehen.

 

Die Frage der „Inkorporierung“ des AtomBVG und des aktuellen Volksbegehrensextes zum AtomBVG wäre in Absprache mit Ausschuss 2 zu entscheiden.