Ausschuss 5: Modifizierter Textvorschlag Wiederin, Fassung 10. 2. 2004

X. Abschnitt: Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern

Ausschließliche Kompetenzen des Bundes

Art. KV1.  Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1.   Bundesverfassung;

  2. äußere Angelegenheiten; Grenzvermarkung;

  3. Zollwesen;

  4.   Bundesfinanzen und Monopolwesen;

  5. Geld‑ und Kapitalmarktrecht; Standardisierung;

  6.   Sicherheitswesen;

  7.   Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt; Angelegenheiten der Bundesstraßen;

  8.   militärische Angelegenheiten;

  9. höheres Schulwesen;

10.   Einrichtung der Bundesbehörden und der sonstigen Bundesorgane.

Ausschließliche Kompetenzen der Länder

Art. KV2.  Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1.   Landesverfassung;

  2.   Landwirtschaft und Bodenreform;

  3. Jagd und Fischerei;

  4.   Naturschutzwesen;

  5.   Raumordnung, soweit sie nicht unter Art. KV1 Z 7 und 8 fällt;

  6.   Hochbaurecht;

  7.   Feuerpolizei;

  8.   Kindergarten‑ und Volksschulwesen;

  9.   Einrichtung der Landesbehörden und der sonstigen Landesorgane;

10.   Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht.

Geteilte Kompetenzen

Art. KV3.  (1)  In den übrigen Angelegenheiten ist die Gesetzgebung Landessache, soweit und solange der Bund keine Gesetze und Verordnungen erlassen hat.

(2)  Der Bund kann sich in diesen Angelegenheiten auf die Vorgabe von Grundsätzen beschränken, die ausdrücklich als Grundsatzgesetze oder Grundsatzbestimmungen zu bezeichnen sind.

(3)  Die Vollziehung der in diesen Angelegenheiten erlassenen Vorschriften ist Landessache, soweit die Bundesgesetze nicht Bundesbehörden die Vollziehung übertragen.

(4)  Bundesgesetze, die Bundesbehörden die Vollziehung übertragen oder deren Mitwirkung in der Landesvollziehung vorsehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Landesgesetze, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Zustimmungen gelten als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen verweigert werden.

Bedarfskompetenzen

Art. KV4.  (1)  Ungeachtet des Art. KV2 können vom Bund einheitlich geregelt werden:

  1. das Zivilrecht und das Justizstrafrecht;

  2. das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren, die Verwaltungsvollstreckung und der Schutz personenbezogener Daten;

  3.   Angelegenheiten, in denen Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration oder völkerrechtliche Verträge umzusetzen sind.

(2)  In den die einzelnen Gebiete der Vollziehung regelnden Bundes‑ und Landesgesetzen können hievon abweichende Regelungen nur getroffen werden, soweit sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

(3)  Die Vollziehung der die in Abs. 1 Z 1 genannten Angelegenheiten regelnden Vorschriften ist Bundessache, die Vollziehung der gemäß Abs. 1 Z 3 erlassenen Vorschriften ist Landessache. Die Handhabung der gemäß Abs. 1 Z 2 erlassenen Vorschriften ist Bundes‑ oder Landessache je nach dem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit in die Bundes‑ oder in die Landesvollziehung fällt.

Information und Aufsicht

Art. KV5.  (1)  Der Bund ist verpflichtet, die Länder über alle Vorhaben, die ihren selbständigen Wirkungsbereich berühren, unverzüglich zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2)  Der Bund ist befugt, die Vollziehung der von ihm erlassenen Vorschriften, der Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration und der völkerrechtlichen Verträge durch die Länder zu überwachen und dem Landeshauptmann [der Landesregierung] durch Weisung aufzutragen, wahrgenommene Mängel innerhalb angemessener Frist abzustellen.