Frauen und Konvent

 

"Gendering der Verfassung"

 

Inhaltlich, strukturell und sprachlich!

 

Die Geschlechtergleichheit als "roter Faden", der sich durch die gesamte Verfassung, und daher auch durch die gesamte Arbeit des Konvents ziehen muss; Gender Beauftragte in jedem Ausschuss zur Durchführung von Gender Analysen. Die Beachtung des Prinzips des Gender Mainstreaming sollte an sich Aufgabe aller Konventsmitglieder in allen Gremien, also in den Ausschüssen, im Plenum, im Präsidium sein; Aufgabe der Gender Beauftragten wäre, auf die Einhaltung dieses Auftrags zu achten, Vorschläge zu erstatten, vorhandene Papiere auf das "Gendering" hin zu überprüfen und allenfalls zu überarbeiten.

 

Herstellung und Wahrung von Geschlechterparität als unabdingbare Staatsaufgabe "Ewige Verfassungsbestimmung": In allen staatlichen Institutionen, Gremien, in Organen von Gesetzgebung, Vollziehung, Kommissionen, etc - auch im Verfassungskonvent!

 

Ausbau des Gleichheitssatzes der Bundesverfassung Artikel 7 B‑VG:

 

                     - Verpflichtung zu Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung

                     diese Verpflichtung soll für alle Gebietskörperschaften und sonstigen                      Selbstverwaltungskörper gelten; also zB auch für die Träger der beruflichen und                      sozialen Selbstverwaltung (Kammern, Sozialversicherungsträger)

                     - Subjektives Recht jeder Frau auf Gleichstellung und Frauenförderung

                     - Geeigneter Rechtsschutz zur besseren Durchsetzung dieser Rechte, zB beim                      Verfassungsgerichtshof, aber auch bei allen anderen Gerichten; Einführung von                      Verbandsklagen (zB Klagerecht für Frauenorganisationen, wenn Ungleichheiten                      nicht beseitigt werden bzw keine Fördermaßnahmen ergriffen werden).

 

Einführung einer Geschlechterverträglichkeitsprüfung im Gesetzgebungsverfahren (für alle Gesetze, also einfache Gesetze, Verfassungsgesetze, Bundesgesetze, Landesgesetze), aber auch bei allen anderen Tätigkeiten (Vollziehung Privatwirtschaftsverwaltung). Dies dient der Verwirklichung des im Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrages verankerten Prinzips des "Gender Mainstreaming".

Ohne Geschlechterverträglichkeitsprüfung sollte es auch keinen Konsens über neue Verfassungsbestimmungen geben.

Verpflichtung aller Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper (siehe oben) zur Durchführung einer solchen Prüfung, zur Evaluierung von Maßnahmen, zur Prüfung des Ist-Zustandes; festgestellte Ungleichheiten sind dann zu beseitigen, und geeignete Maßnahmen, zB Frauenfördermaßnahmen zu ergreifen. Verankerung einer solchen Prüfung im Gesetzgebungsverfahren in der Bundesverfassung und in den Legistischen Richtlinien.

 

Weitere Beispiele für die frauenspezifischen Gesichtspunkte aller Verfassungsfragen:

 

- Geschlechterparität - Paritätsklausel  hinsichtlich staatlicher Institutionen

 

- Rechtsschutz (Frauen kümmern sich viel weniger um die Durchsetzung ihrer Rechte als Männer; Untersuchung des Instituts für Kriminalsoziologie; ökonomische Barrieren aufgrund des geringeren Einkommens von Frauen!); im Rahmen der Menschenrechte/Artikel 6 der Menschenrechtskonvention "Recht auf ein faires Verfahren": kein faires Verfahren gewährleistet, wenn geschlechtsspezifische Barrieren für den Zugang zum Recht vorhanden sind.

 

- politische Partizipation von Frauen - geringe Repräsentanz von Frauen in staatlichen Organen, zB der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, Landtage) in Österreich von UN-Bericht festgestellt; Wahlrecht (zB Listenerstellung, Mandatszuteilung), Parteienförderung müsste diesen Gesichtspunkt im Hinblick auf eine Hebung von Frauenquoten berücksichtigen; Höhe der Parteienförderung abhängig von Frauenanteilen

 

- Behördenorganisation - Erreichbarkeit von Behörden (geringere Mobilität von Frauen!), relevant bei Fragen der Dezentralisierung, der Bürger- und Bürgerinnennähe, der Organisationsstruktur von Verwaltungseinheiten - zB mittelbare Bundesverwaltung - siehe auch:

 

- Föderalismus:  strukturkonservatives Element und daher der Herstellung von Geschlechtergleichheit abträglich oder als Instrument von mehr Bürgernähe "frauenfreundlich"?

 

- Gender Budgeting - frauenspezifische Verteilungsaspekte bei Budgeterstellung, Finanzausgleich etc beachten - Ausschuss 10

 

Geschlechtergerechter Sprachgebrauch: durchgängige Verwendung von Doppelformen; bzw "alle Menschen" im Bereich der Menschenrechte statt "jedermann" - kein bloßer Formalismus, sondern Sprache als Ausdruck von Strukturen, Symbolwirkung!

 

Einführung einer Gender Kommission bzw andere Form der institutionellen Verankerung einer Gender Mainstreaming Stelle; Aufgreifen von Missständen, Vorschlag von Maßnahmen, laufende Überprüfung von Maßnahmen zur Gleichstellung und Frauenförderung. Problem: Eine Untätigkeit des Gesetzgebers ist schwer aufzugreifen; auch sonst stellt sich die Frage, wie Gebietskörperschaften und Selbstvewaltungskörper zu einem angewandten Handeln im Sinne des Gender Mainstreaming veranlasst werden können.

 

Öffentlichkeit des Konvents - bessere Information über den laufenden Stand der Diskussionen, der bereits eingebrachten Vorschläge, der Zwischenergebnisse über die Homepage des Konvents; zB Veröffentlichung aller von NGO's bzw Einzelpersonen erstatteten Vorschläge