Anlage ./1 zur Diskussionsgrundlage für die 6. Sitzung

 

 

Auszug aus der Regierungsvorlage 14 BlgNR 20. GP sowie den Erläuterungen dazu:

 

 30. Art. 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen in den Grenzen der Gemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung.“

31. Art. 116a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung und ein der Verbandsversammlung verantwortlicher Verbandsobmann vorzusehen sind. Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen, wobei die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.“

32. Art. 117 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, daß die Staatsbürger, die zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind, den Bürgermeister wählen. Die Bürgermeister und Bürgermeister‑Stellvertreter leisten vor Antritt ihres Amtes nach den Bestimmungen der Landesverfassung das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.“

33. Art. 118 Abs. 2 lautet:

„(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinschaft sowie alle A­ngelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Soweit in Verwaltungsverfahren die örtlichen Interessen in besonderem Maße berührt werden, haben die Gesetze der Gemeinde mindestens ein Anhörungsrecht einzuräumen.“

34. Art. 118 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3.   örtliche Sicherheitspolizei, insbesondere die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes; örtliche Veranstaltungspolizei;“

35. Art. 118 Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.

36. Art. 118 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner A­ngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Eine Übertragung auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufz­uheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.

(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in dem dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese Ermächtigung kann sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind oder die gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes‑ oder Landesgesetzen kann außerdem vorgesehen werden, daß die Angehörigen der Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde ermächtigt werden können, für die zuständige Behörde Exekutivdienst in dieser Angelegenheit zu versehen.“

37. Art. 119 Abs. 4 lautet:

„(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Landesregierung – wenn die Organe auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig werden, nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 3 – ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.“

38. Art. 119a Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Ein­wohnern auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeiderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen den Ländern zu.“

39. Art. 119a Abs. 5 lautet:

„(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Gegen Bescheide der Städte mit eigenem Statut ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

40. Art. 119a Abs. 7 lautet:

„(7) Sofern die Auflösung des Gemeinderates als Aufsichtsmittel gesetzlich vorgesehen ist, kommt diese Maßnahme der Landesregierung zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.“

41. Art. 120 wird aufgehoben.

 

Die Erläuterungen führen dazu folgendes aus:

Zu Art. 1 Z 30 (Art. 116 Abs. 1 B‑VG):

Die vorgeschlagene Ergänzung wurde von § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 unverändert übernommen.

Zu Art. 1 Z 31 (Art. 116a Abs. 4 B‑VG):

Die Neufassung dieser Bestimmung steht in einem rechtspolitischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufhebung des Art. 120.

In der neuen Fassung dieser Bestimmung wird zunächst festgelegt, daß der Verbandsobmann eines Gemeindeverbandes der Verbandsversammlung gegenüber verantwortlich ist. Die nähere Regelung dazu hat die Landesgesetzgebung zu treffen, die die Organisation der Gemeindeverbände regelt.

Ferner wird normiert, daß die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Damit soll gesichert werden, daß grundsätzlich auch solche Wahlparteien, die im jeweiligen Gemeinderat nur eine Minderheit bilden, in der Verbandsversammlung entsprechend vertreten sind. Die – dem geltenden Art. 117 Abs. 5 entlehnte – Formulierung „nach Maßgabe ihrer Stärke“ schließt nicht aus, daß Kleinfraktionen unberücksichtigt bleiben, wenn sich dies aus der Anwendung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts ergibt. Der Landesgesetzgeber kann aber auch durch Einführung von Stimmrechtsgewichtungen eine verhältnismäßig genaue Abbildung der in den einzelnen Gemeinderäten bestehenden Mehrheitsverhältnisse ermöglichen.

Ferner wird dabei – schon im Hinblick auf das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot – auch davon ausgegangen, daß die Größe der verbandsangehörigen Gemeinden auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung von Einfluß ist. So liegt es etwa auf der Hand, daß Gemeindeverbände, die aus unterschiedlich bevölkerungsstarken Gemeinden zusammengesetzt sind, bei der Bildung der Verbandsversammlung auf diesen Umstand Rücksicht nehmen müssen; dies freilich nur dann, wenn im jeweiligen Zusammenhang die Bevölkerungszahl der verbandsangehörigen Gemeinden ein mögliches Kriterium im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung bildet. In der Regel wird dem dadurch Rechnung getragen, daß größere Gemeinden auch über einen größeren Gemeinderat verfügen, sodaß auch mehr Mitglieder des Gemeinderates in die Verbandsversammlung gewählt werden.

Zu Art. 1 Z 32 (Art. 117 Abs. 6 B‑VG):

Dem Art. 117 Abs. 6 in der Fassung des Entwurfes eines Bundesverfassungsgesetzes AB 1642 BlgNR XVIII.GP wird ein weiterer Satz hinzugefügt. Er sieht die Angelobung der Bürgermeister und Bürgermeister‑Stellvertreter vor, wobei die näheren Bestimmungen den Landesverfassungen überlassen werden. Die Bestimmung ersetzt § 8 Abs. 5 lit. b letzter Satz und Abs. 8 des Übergangsgesetzes 1920 (vgl. Art. 3 der Novelle und die diesbezüglichen Erläuterungen).

Zu Art. 1 Z 33 (Art. 118 Abs. 2 B‑VG):

Die im Art. 118 Abs. 2 vorgenommenen Ergänzungen entsprechen Wünschen des Österreichischen Städte‑ und des Österreichischen Gemeindebundes. Zunächst wird klargestellt, daß der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde auch die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinschaft umfaßt. Darüber hinaus wird ein letzter Satz angefügt, durch den Bundes‑ und Landesgesetzgeber verpflichtet werden, gesetzliche Vorsorge zu treffen, daß in Verwaltungsverfahren, die die örtlichen Interessen in besonderem Maße berühren, die Gemeinden zumindest angehört werden. Es wurde davon abgesehen, den Gemeinden in diesen Fällen Parteistellung einzuräumen. Ist die Gemeinde freilich auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einem derartigen Verwaltungsverfahren beteiligt, so kommt ihr schon gemäß § 8 AVG Parteistellung zu.

Regelungen, die im Sinne des neuen letzten Satzes des Art. 118 Abs. 2 der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, die die örtlichen Interessen in besonderem Maße berühren, ein Anhörungsrecht oder ein anderes der Wahrung dieser Interessen dienendes Recht einräumen, können für den landesgesetzlich geregelten eigenen Wirkungsbereich etwa auch in den Gemeindeordnung getroffen werden, wobei freilich insbesondere auf das aus Art. 18 Abs. 1 abgeleitete Determinierungsgebot zu achten wäre.

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Zu Art. 1 Z 34 (Art. 118 Abs. 3 Z 3 B‑VG):

In diese Bestimmung wird die bisher in Art. 15 Abs. 2, der mit der im Entwurf vorliegenden Novelle entfällt, enthaltene spezifische Abgrenzung des Begriffs der örtlichen Sicherheitspolizei übernommen.

Zu Art. 1 Z 35 (Art. 118 Abs. 4 B‑VG):

In dieser und den folgenden Bestimmungen wird im Hinblick auf die weitgehende Verlagerung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in die Landesvollziehung nach Art. 11 die durch den Landeshauptmann auszuübende Gemeindeaufsicht des Bundes abgeschafft, da im Bereich des Art. 10 künftig nur in sehr geringfügigem Umfang ein eigener Wirkungsbereich der Gemeinde bestehen wird.

Der zweite und dritte Satz sollen als überflüssig gestrichen werden.

Zu Art. 1 Z 36 (Art. 118 Abs. 7 und 8 B‑VG):

Zu Abs. 7:

Die derzeitige Fassung des Art. 118 Abs. 7 nimmt darauf Bedacht, daß der Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung funktional als Bundesorgan tätig wird. Im Sinne des zu Art. 118 Abs. 4 Ausgeführten ist die Bestimmung anzupassen.

Zu Abs. 8:

Mit der B‑VG‑Novelle, BGBl. Nr. 565/1991, ist die Möglichkeit eröffnet worden, die Angehörigen der Gemeindewachkörper – unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden – in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zum Einschreiten als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen. Der damit eingeschlagene Weg soll nunmehr fortgesetzt werden. Der Materiengesetzgeber soll ermächtigt werden, Regelungen vorzusehen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde – in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde – zur Handhabung des Exekutivdienstes befugt sind.

Zu Art. 1 Z 37 (Art. 119 Abs. 4 B‑VG):

Auch in dieser Bestimmung ist derzeit eine Regelung enthalten, die dem Landeshauptmann als Organ des Bundes Kompetenzen überträgt. Durch den Wegfall der mittelbaren Bundesverwaltung war auch diese Bestimmung anzupassen. In Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird die Landesregierung daher als funktionales Bundesorgan tätig und unterliegt dabei den Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister.

Zu Art. 1 Z 38 (Art. 119a Abs. 1 bis 3 B‑VG):

Abs. 1 und 3 sind im Sinne des zu Art. 118 Abs. 4 Ausgeführten anzupassen.

Einem Wunsch des Österreichischen Städtebundes entsprechend, soll sich die Gebarungsprüfung des Landes im Rahmen der Gemeindeaufsicht nach Abs. 2 nur auf Gemeinden erstrecken, die weniger als 20 000 Einwohner haben. Für diese Regelung war die Überlegung maßgebend, daß Gemeinden ab 20 000 Einwohnern ohnedies der – obligatorischen – Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Im Abs. 3 des Art. 119a wurde weiters der letzte Halbsatz gestrichen, der die Ausübung des Aufsichtsrechtes den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorbehält. Mit dem Wegfall dieser Bestimmung wird es der Landesgesetzgebung ermöglicht, auch andere Behörden mit der Ausübung des Aufsichtsrechtes zu betrauen. Dies gilt insbesondere für die Landeskontrolleinrichtungen (Landes­rechnungshöfe), die künftig zur Kontrolle der Gebarung der Gemeinden heranzogen werden können.

Zu Art. 1 Z 39 (Art. 119a Abs. 5 B‑VG):

Nach der derzeitigen Regelung kann die zuständige Gesetzgebung bei Städten mit eigenem Statut vorsehen, daß eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht zulässig ist. Die Stadtstatute treffen derzeit unterschiedliche Regelungen. Einem Wunsch des Österreichischen Städtebundes entsprechend, soll nunmehr vorgesehen werden, daß bei Statutarstädten eine Vorstellung schon von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes wird damit nicht verbunden sein. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß die Städte mit eigenem Statut, die auch die Bezirksverwaltung besorgen, über einen hinreichenden Verwaltungsapparat verfügen, der jenem einer Bezirkshauptmannschaft vergleichbar ist. Es kann daher erwartet werden, daß auch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Statutarstadt Bescheide in jedem Fall mit dem entsprechenden, insbesondere juristischen, Fachwissen erlassen werden. Unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, solche Bescheide unmittelbar der Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu unterwerfen, ohne die Aufsichtsbehörde dazwischen einzuschieben.

Zu Art. 1 Z 40 (Art. 119a Abs. 7 B‑VG):

Die Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes steht derzeit dem Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung zu. Im Hinblick auf den Wegfall der mittelbaren Bundesverwaltung ist auch diese Bestimmung anzupassen.

Zu Art. 1 Z 41 (Art. 120 B‑VG):

Die im Art. 120 enthaltene verfassungsrechtliche Promesse, die Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden zusammenzuschließen, wurde bisher nicht verwirklicht. Da mit der Verwirklichung dieses Programmes auch künftig nicht zu rechnen ist, soll die Bestimmung aufgehoben werden.“