Basisinformation VI

zum Thema Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung

auch unter dem Gesichtspunkt des E-Government sowie des Verhältnisses zu den Medien

 

·        Frage: Soll die Transparenz der Verwaltung für den Bürger, insbesondere im Bereich des E-Government, durch besondere (gesetzgeberische) Maßnahmen sichergestellt werden?

Rechtslage:

 

Artikel 20 Abs. 3 und 4 betreffend Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht lauten:

 

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

 

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

 

Zur Zeit liegt die Regierungsvorlage 252 d.B. XXII. GP betreffend den Entwurf  eines E-Government-Gesetzes zur parlamentarischen Verhandlung vor. Diese sieht ua. eine „Bürgerkarte“ mit der Möglichkeit der elektronischen Signatur, ein „Standarddokumentenregister“ sowie ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung vor.

 

 

Rechtsvergleich: Freedom of Information Act der Vereinigten Staaten von Amerika, 5 U.S.C. § 552, as amended in 2002, Dokument 6.1./A. Diese Rechtsvorschrift sieht umfassende Informationspflichten öffentlicher Einrichtungen, insbesondere die Veröffentlichung von Verzeichnissen, öffentliche Einsichtnahme in Verwaltungsentscheidungen, EDV-Zugang zu Verwaltungsakten und dergleichen vor.

 

Zur Rechtslage und Rechtsvergleichung sh. z.B.. Feik, Die Amtsverschwiegenheit, anlässlich des Workshops der grünen Bildungswerkstatt, 3. 10. 2003.

 

 

Rechtslage:

Artikel 28 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999 lautet:

 

„(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

 

(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.

 

(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

 

(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.

 

(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschluss des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein.

 

(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen zustandekommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.

 

(7) Die näheren Regelungen zu den Abs 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.“

 

Vgl. näher Diehsbacher, Parlamentarische Kontrolle durch Akteneinsicht von Landtagsabgeordneten, JRP 2002, 26ff.