Dokument 1.1./A

 

 

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen

Bundestages (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der

Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages)

Untersuchungsausschussgesetz

Zitierdatum: 19. Juni 2001

Fundstelle: BGBl I 2001, 1142

Sachgebiet: FNA 1101-10, GESTA B037, GESTA B042

 

 

PUAG § 1   Einsetzung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.

(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

 

 

PUAG § 2   Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.

(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.

(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.

 

 

PUAG § 3   Gegenstand der Untersuchung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

PUAG § 4   Zusammensetzung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. Lague/Schepers) berechnet.

 

 

PUAG § 5   Mitglieder

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.

 

 

PUAG § 6   Vorsitz

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Der Untersuchungsausschuss bestimmt das Mitglied, das den Vorsitz führt, aus seiner Mitte nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.

(2) Der oder die Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.

 

 

PUAG § 7   Stellvertretender Vorsitz

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

(2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.

 

 

PUAG § 8   Einberufung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2) Er oder sie ist zur Einberufung einer Sitzung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der oder die Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung vorliegt und der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages hierzu die Genehmigung erteilt hat.

 

 

PUAG § 9   Beschlussfähigkeit

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

PUAG § 10   Ermittlungsbeauftragte

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu beschließen, die von einem oder einer Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird. Der Ermittlungsauftrag soll zeitlich auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.

(2) Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht fristgemäß, bestimmt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit der Stellvertretung und im Benehmen mit den Obleuten der Fraktionen im Untersuchungsausschuss innerhalb weiterer drei Wochen die Person des oder der Ermittlungsbeauftragten.

(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Sie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das Recht auf Vorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das Recht der Augenscheineinnahme. Sie können Herausgabeansprüche entsprechend § 30 geltend machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17 Abs. 1. Ermittlungsbeauftragte können Personen informatorisch anhören. Sie sind dem gesamten Untersuchungsausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Untersuchung erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungsausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben sie nicht ab.

(4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auftrages unabhängig. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Sie haben das Recht, für ihren Ermittlungsauftrag in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen.

 

 

PUAG § 11   Protokollierung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

 

 

PUAG § 12   Sitzungen zur Beratung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.

(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

 

 

PUAG § 13   Sitzungen zur Beweisaufnahme

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.

(2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.

 

 

PUAG § 14   Ausschluss der Öffentlichkeit

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn

1.  Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur

    Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige

    Interessen verletzen würde;

2.  eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen

    Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist;

3.  ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache

    kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige

    Interessen verletzt würden;

4.  besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen,

    insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik

    Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

1.  anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,

2.  Mitglieder des Bundesrates, der Bundesregierung und ihre Beauftragten,

3.  Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.

(4) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

 

 

PUAG § 15   Geheimnisschutz

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.

(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des Bundestages.

 

 

PUAG § 16   Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die der Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen herausgebenden Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Ermittlungsbeauftragten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften sowie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, des Sekretariats und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses, Ermittlungsbeauftragte und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Hilfskräfte sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestages dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen. § 44c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlung bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn es dazu von der berechtigten Person ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.

 

 

PUAG § 17   Beweiserhebung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

 

 

PUAG § 18   Vorlage von Beweismitteln

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

 

 

PUAG § 19   Augenschein

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.

 

 

PUAG § 20   Ladung der Zeugen

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.

 

 

PUAG § 21   Folgen des Ausbleibens von Zeugen

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen und ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.

 

 

PUAG § 22   Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.

(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.

(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

 

 

PUAG § 23   Vernehmung von Amtsträgern

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.

 

 

PUAG § 24   Vernehmung der Zeugen

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

PUAG § 25   Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen können den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auffordern, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.

 

 

PUAG § 26   Abschluss der Vernehmung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.

 

 

PUAG § 27   Grundlose Zeugnisverweigerung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

PUAG § 28   Sachverständige

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20, 22 bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.

(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverständigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird.

(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.

(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtensverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.

(6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumen sie die abgesprochene Frist, so kann der Untersuchungsausschuss gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

PUAG § 29   Herausgabepflicht

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.

(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

 

 

PUAG § 30   Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.

(2) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersuchungsausschuss zu. Beweismittel, die sich nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person, die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben.

(3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist die Person, die über das Beweismittel verfügungsberechtigt ist, zu hören. Widerspricht sie der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder sie für zulässig erklärt.

 

 

PUAG § 31   Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von anderen Untersuchungsausschüssen, Gerichten und Behörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, von einer Verlesung Abstand zu nehmen, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.

(3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder die Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher Sitzung findet nicht statt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.

 

 

Nr: BJNR114210001BJNE003100000

 

PUAG § 32   Rechtliches Gehör

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

 

 

PUAG § 33   Berichterstattung

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben.

(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen.

(3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.

(4) Auf Beschluss des Bundestages hat der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht vorzulegen.

 

 

 

PUAG § 34   Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Beschließt der Verteidigungsausschuss, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Der Verteidigungsausschuss hat sich auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend.

(2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses.

(3) Macht der Verteidigungsausschuss eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung, kann er zu deren Durchführung einen Unterausschuss einsetzen, in den auch stellvertretende Mitglieder des Verteidigungsausschusses entsandt werden können.

(4) Für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Über das Ergebnis seiner Untersuchung hat der Verteidigungsausschuss dem Bundestag einen Bericht zu erstatten; eine Aussprache darf sich nur auf den veröffentlichten Bericht beziehen.

 

 

PUAG § 35   Kosten und Auslagen

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.

(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Bei der Entschädigung von Ermittlungsbeauftragten ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen der Höchstsatz für Sachverständige anzuwenden; § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bleibt unberührt.

(3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.

 

 

PUAG § 36   Gerichtliche Zuständigkeiten

Fassung: 19. Juni 2001

Gültig ab 26. Juni 2001

 

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

 

 


 

Dokument 1.2./A

 

Kontrollrechte der Landtage

 

  1. Burgenland

 

Landes-Verfassungsgesetz LGBl.Nr. 42/1981

zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 6/1983

 

Artikel 43

Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung

Fragerecht des Landtages

 

(1)     Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und

         deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle

         einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

(2)     Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der

         behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

 

(3)     Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

 

 

Artikel 44
Fragerecht der Mitglieder des Landtages
 

Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

 

Artikel 46
Entschließungen und Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
 
(1)     Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in 
         Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
 
(2)     Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind 
         verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener 
         Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
 

(3)     Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

 

 

  1. Kärnten

 

 

Kärntner Landesverfassung - K-LVGLGBl.Nr. 85/1996
Artikel 67
 
(1)     Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder 
         hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen 
         Auskünfte zu verlangen.
 
(2)     Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze 
         mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
 
(3)     Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, haben das 
         Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen 
         wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
 
(4)     Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht und die Aktuelle Stunde sind in der 
         Geschäftsordnung zu regeln.
 
3.      Niederösterreich
 
NÖ LANDESVERFASSUNG 1979 - NÖ LV 1979
0001-0 Stammgesetz 205/78 1978-12-07  idF 0001-12 11. Novelle 95/01 2001-09-28
 
 
Artikel 32
Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten
 
(1)     Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle 
         Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu 
         verlangen.
 
(2)     Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle 
         Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.
 
(3)     Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie dem zuständigen 
         Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.
 
(4)     Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen 
         schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung 
         der Frist sind zu begründen.
 
Artikel 33
Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung und
Entschließungen
 
(1)     Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, seinen 
         Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben 
         und durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 
 
(2)     Die Präsidenten sind berechtigt an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse 
         teilzunehmen.
 
(3)     Verlangt der Untersuchungsausschuss die Teilnahme der Landesregierung oder eines 
         Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung 
         von Vertretern ist unzulässig.

(4)     Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Untersuchungsausschüsse um 
         Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. 
         Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher 
         das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen
 
 
4.      Oberösterreich
 
Oö. Landes-Verfassungsgesetz
LGBl.Nr. 122/1991
 
 
Artikel 34
 
(1)     Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren 
         Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu 
         verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in 
         Entschließungen Ausdruck zu geben.
 
(2)     Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der 
         Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze 
         mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln.

 

Artikel 35a
 
(1)     Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall durch Beschluss eine Untersuchungskommission einsetzen.
 
(2)     Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine 
         Untersuchungskommission auch dann einzusetzen, wenn ein Antrag auf Einsetzung 
         einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten in der 
         Sitzung des Landtages unterstützt wird.
 
(3)     Mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Untersuchungskommission muß dem 
         Landtag angehören; die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein.
 

(4)     Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen einer

         Untersuchungskommission um Beweiserhebungen sowie um Durchführung

         Beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge

         zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen

         vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im

         Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der

         Sicherheit von Menschen geboten ist.

 

(5)     Für Beweisaufnahmen, die von einer Untersuchungskommission selbst vorgenommen

         werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß. Zeugen

         können sich der Zeugenaussage insbesondere entschlagen, wenn gegen sie ein

         Strafgerichtsverfahren anhängig ist. (Anm: LGBl.Nr. DFB 25/2002)

 

(6)     Mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen kann die

         Untersuchungskommission insbesondere den Landesrechnungshof beauftragen.

         (Anm: LGBl.Nr. 37/1999)

(7)     Die Sitzungen einer Untersuchungskommission sind nicht öffentlich; sie können durch

         Beschluss der Untersuchungskommission darüber hinaus für vertraulich erklärt werden.

         In begründeten Fällen können einzelne Sitzungen der Untersuchungskommission für

         öffentlich erklärt werden, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und

         berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind.

 

(8)     Zeugen unterliegen vor einer Untersuchungskommission der Wahrheitspflicht. Falsche

         Beweisaussagen sind nach § 289 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.Nr. 60/1974,

         i.d.F. BGBl.Nr. 527/1993 zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.

 

(9)     Das Nähere ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln.

 

 

  1. Salzburg

 

Landes-Verfassungsgesetz 1999
LGBl.Nr. 25/1999

 

Artikel 28
 
(1)     Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren 
         Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu 
         verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in 
         Entschließungen Ausdruck zu geben.
 
(2)     Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze 
         mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
 
(3)     Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte 
         einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die 
         erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.
 
(4)     Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der 
         Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.
 

(5)     Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des

         Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines

         Untersuchungsausschusses verlangen. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle

         Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschluss des

         Landtages auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in den

         Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch

         Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein

         Untersuchungsausschuss eingesetzt sein. (6) Im Rahmen des festgelegten

         Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom

         Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der

         Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der

         Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses

         zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch

         die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den Landtag.

         Soweit hierüber kein Einvernehmen zustande kommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine

         eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.

(7)     Die näheren Regelungen zu den Abs 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des

         Landtages getroffen.

 

  1. Steiermark

 

Landes-Verfassungsgesetz 1960 - L.-VG. 1960
LGBl. Nr. 1/1960 (WV) idF LGBl. Nr. 17/2002

 

§ 17
 
Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Darüber hinaus ist der Landtag befugt, zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses zu beraten und Entschließungen zu fassen. 

 

Untersuchungs-Ausschüsse (19)
§ 18a
 
(1)     Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat der Landtag in den 
         Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einen 
         Untersuchungs-ausschuss einzusetzen.
 
(2)     Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebungen, insbesondere durch die 
         Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung 
         von Zeugen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme 
         eines Augenscheins.
 
(3)     Alle Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes, der Gemeinden der 
         Steiermark und alle nach dem Landesrechnungshof Verfassungsgesetz der Kontrolle 
         durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem 
         Ersuchen eines Untersuchungs-Ausschusses um Beweiserhebungen oder der 
         Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen 
         Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
(4)     Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines 
         Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung 
         Beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge 
         zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen 
         Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren 
         Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und 
         Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
 
(5)     Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuss sind die Bestimmungen der 
         Strafprozessordnung vom Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen 
         überhaupt, von der Vernehmung von Zeugen und über das Beweisverfahren in der 
         Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe 
         anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die 
         Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines 
         Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
(6)     Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die 
         Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen oder die Fälschung eines Beweismittels ist 
         auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem 
         Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.
 
(7)     Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
 
 
7.      Tirol
 
Tiroler Landesordnung 1989
LGBl.Nr. 61/1988
 
Artikel 65
Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten
 
(1)      Der Landtag kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der 
         Landesregierung Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches richten und 
         alle einschlägigen Auskünfte verlangen.
 
(2)     Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die 
         Mitglieder der Landesregierung schriftliche und in den Sitzungen des Landtages kurze 
         mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.
 
(3)     Das Fragerecht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages näher geregelt.
 
(4)     Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Beantwortung von Fragen über 
         Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nach den näheren Vorschriften der 
         Geschäftsordnung des Landtages verpflichtet.
 
Artikel 23
Ausschüsse, Klubs
 
(1)     Der Landtag hat den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss, den 
         Notstandsausschuss und den Finanzkontrollausschuss sowie die zur Vorberatung der 
         Verhandlungsgegenstände des Landtages erforderlichen Fachausschüsse einzurichten.
 

(8)     Der Landtag kann in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes

         fallweise durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluss

         bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluss über die

         Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung

         und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein

         Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer

         Untersuchungsausschuss eingesetzt werden.

 

(9)     Ein Untersuchungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten

         Satz nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus seiner

         Mitte gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen

         Stärke. Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl

         der Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuss vertreten wären, dürfen jeweils ein

         weiteres Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten

         Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die

         Antragsteller über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

(10)   Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt.

 

 

8.      Vorarlberg
 
Landesverfassung
LGBl.Nr. 9/1999, 33/2001
 
Artikel 64
Anfragerecht
 
(1)     Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle 
         Gegenstände ihres Geschäftsbereiches  zu befragen. Der Befragte hat binnen vier 
         Wochen schriftlich oder  mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher 
         Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei  Abgeordneten 
         unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem 
         Befragten wäre die Einhaltung dieser  Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die 
         Art oder den Umfang  der Anfrage nicht möglich.
 
(2)     Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten 
         weitergeleitet.
 
Artikel 65
Entschließungsrecht
 
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Führung der  Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
 
Artikel 66
Untersuchungsrecht
 
(1)     Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungskommissionen einsetzen.
 

(2)     Mindestens ein Drittel der Mitglieder einer  Untersuchungskommission muss dem

         Landtag angehören. Die übrigen  Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der

         Obmann der  Untersuchungskommission wird vom Landtag mit einer Mehrheit von drei

         Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede im Landtag mit  wenigstens drei

         Abgeordneten vertretene Partei hat Anspruch darauf,  dass zumindest eine von ihr

         vorgeschlagene Person zum Mitglied der  Untersuchungskommission gewählt wird.

         Wenn nicht alle mit wenigstens  drei Abgeordneten im Landtag vertretenen Parteien in

         der Landesregierung vertreten sind, darf die Mehrheit der Mitglieder der

         Untersuchungskommission nicht den Regierungsparteien zuzurechnen sein. Die

         Mitglieder der Untersuchungskommissionen sind jenen  Parteien zuzurechnen, auf deren

         Vorschlag sie gewählt werden. Für  nicht vorgeschlagene Personen abgegebene

         Stimmen sind ungültig.

 

(3)     Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem  Ersuchen von

         Untersuchungskommissionen um Beweisaufnahmen Folge zu  leisten. Insbesondere

         kann der Landesvolksanwalt mit der  Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und

         Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre 

         einschlägigen Akten der Untersuchungskommission oder den um  Beweisaufnahmen

         ersuchten Organen vorzulegen.

 

(4)     Für Beweisaufnahmen, die von Untersuchungskommissionen selbst  vorgenommen

         werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz  sinngemäß.

 

(5)     Die Untersuchungskommission kann ihre Sitzungen für  vertraulich erklären. Insoweit

         dies geschieht, haben die Teilnehmer  an den Sitzungen über den Inhalt der Beratungen

         und Beschlüsse  Stillschweigen zu bewahren.

 

(6)     Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag  zusammenzufassen.

         Mitglieder der Untersuchungskommission, die  Abgeordnete sind, haben das Recht,

         einen Minderheitsbericht zu  erstatten. Die Berichte sind schriftlich abzufassen. Sie sind

         innerhalb von vier Wochen nach ihrer Fertigstellung dem Landtag vorzulegen und

         dürfen vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht  veröffentlicht werden.

 

(7)     Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche  Beweisaussagen vor Gericht ist

         auch zu bestrafen, wer die dort  genannten Handlungen vor einer

         Untersuchungskommission begeht.

 

 

  1. Wien

 

Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV)
LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 22/2003
 
§ 117
 
(1)     Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz 
         auch in der vom Landtag zu be- schließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt.
 
(2)     Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der 
         vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht
            1.   der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen 
                  Mitglieder der Landesregierung,
 
            2.   der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen 
                  Mitglieder der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages (Fragestunde),
 
            3.   in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zustellen,
 
            4.    in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und 
                  Kommissionen Einsicht zu nehmen,
 
            5.   sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung stehenden 
                  Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen sowie

 
            6.   bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als 
                  vertraulich erklärt werden.
 
(3)     Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Land- tagsabgeordneten, den 
         Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.
 
Dringliche Initiativen
§ 118
 
(1)     Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche 
         Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
 
(2)     Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt 
         (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt 
         sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei 
         dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
 
 
Untersuchungsausschüsse des Landtages
§ 129c
 
(1)     Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit 
         unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes 
         (§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungs-
         ausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu 
         ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 
 
(2)     Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 30 
         Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des 
         behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug 
         zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest 
         zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden 
         ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge 
         unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des 
         Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene 
         Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein 
         Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, 
         zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der 
         er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat 
         (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 
werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis 
zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, 
zurückgezogen werden.

 
(3)     Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss 
         eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet 
         ist, ist ein An- trag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein 
         Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein 
         Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht 
         wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die 
         Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.

 


Dokument 1.5./A

 

 

Immunität

 

1. Burgenland

 

Landes-Verfassungsgesetz

LGBl.Nr. 42/1981

 

Artikel 20

Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche  Immunität

 

  (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

  (2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

  (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.

 

Artikel 24

Persönliche Immunität  

 

  (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

  (2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.

  (3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Landtagsabgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Landtagsabgeordnete oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

  (4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

  (5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

  (6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neuen Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion. 

2. Kärnten

 

Landes-Verfassungsgesetz

LGBl. Nr. 85/1996

 

Artikel 24
 
  (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
  (2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages. 
  (3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies das betreffende Mitglied des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
  (4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
  (5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
  (6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
  (7) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Bundesrates.

 

 

3. Niederösterreich

 

NÖ LANDESVERFASSUNG 1979 - NÖ LV 1979
0001-0 Stammgesetz 205/78 1978-12-07 idF 0001-12 11. Novelle 95/01 2001-09-28

 

Artikel 17

 

Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

 

Nähere Ausführungen in:

 

Geschäftsordnung - ,LGO 2001

0010-0 Stammgesetz 96/01 2001-09-28

Blatt 1-27, Ausgegeben am 28. September 2001

 

§ 29

Sachliche Immunität

(Verfassungsbestimmung)

(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(2) Die im § 31 angeführten Gegenstände der Verhandlung - mit Ausnahme von Z. 17 - gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.

 

 

4. Oberösterreich

 

LGBl.Nr. 122/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/1998
 
Artikel 39
 
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
 
Artikel 48
 
  (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.
  (2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142
des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
  (3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
 
 

5. Salzburg

 

LGBl.Nr. 1/1947 i d F LGBl.Nr. 25/1999

 

Artikel 31

 

  (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

  (2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.

  (3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten Ausschusses des Landtages verlangt. Im Fall eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

  (4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. (5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss des Landtages verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

  (6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

  (7) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

 

 

6. Steiermark

 

Landes-Verfassungsgesetz 1960 - L.-VG. 1960

 

§ 25 (8)

 

Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die

Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes

Verfassungsgesetzes.

 

 

7. Tirol

 

Tiroler Landesordnung 1989

LGBl.Nr. 61/1988

 

Artikel 32

Immunität der Abgeordneten

 

  (1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals, wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

  (2) Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung und die Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Dies gilt nicht für die Verhaftung im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens.

  (3) Sonst darf ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandates steht. Die Behörde hat hierüber die Entscheidung des Landtages einzuholen, wenn der Abgeordnete oder wenigstens drei Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dies verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, so ist jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterlassen oder abzubrechen.

  (4) Die Zustimmung des Landtages gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3 als erteilt, wenn der Landtag über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht binnen acht Wochen entschieden hat. Der Landtagspräsident hat ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu bringen. Die sitzungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

  (5) Wird ein Abgeordneter im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens verhaftet, so hat die Behörde dies dem Landtagspräsidenten sofort bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungsfreien Zeit der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verlangt, ist die Haft aufzuheben oder die Verfolgung überhaupt zu unterlassen.

  (6) Die Immunität eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des Mandates.

  (7) Für die Ersatzmitglieder gelten die Abs. 1 bis 6 nur während des Zeitraumes, für den sie zur Teilnahme an der Tätigkeit des Landtages einberufen werden.

 

 

8. Vorarlberg

 

LGBl.Nr. 9/1999, 33/2001

 

Artikel 25

Sachliche Immunität

 

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den  öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben  von jeder Verantwortung frei.

 

Artikel 29

Persönliche Immunität

 

  (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung  ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem  Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom  Landtag verantwortlich gemacht werden.

  (2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren  Handlung  den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung  eines Verbrechens ausgenommen  nur mit Zustimmung des Landtages  verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei  Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.

  (3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des  Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich  verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang  mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des  Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des  Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges  einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel  der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen  Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine  solche abzubrechen.

  (4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als

erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur  Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen  entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlussfassung des  Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am  vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.

  (5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines  Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten sogleich die Verhaftung  bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muss die Haft  aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

  (6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem  Beginn der nächsten Landtagsperiode, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen  dieser Funktion.

 

 

9. Wien

 

LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 22/2003

 

Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –

WStV)

 

 

§ 130(1) Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.

  (2) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

  (3) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Landtagsabgeordneten der Zustimmung des Landtages.

  (4) Ansonsten dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der

Mitglieder (Ersatzmitglieder) des mit diesen Angelegenheiten betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

  (5) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die sitzungs(tagungs)freie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

  (6) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungs(tagungs)freien Zeit das mit diesen Angelegenheiten betraute Immunitätskollegium verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

  (7) Die Immunität der Landtagsabgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentritts des neugewählten Landtages. Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.


Dokument  1.6./C

 

 

 

Rechte der Parlamente

 

Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige
öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)
StF: BGBl. Nr.   330/1983 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)
 
Synopse auf Basis der Stellungnahmen der Universitätsprofessoren Hauer, Janko und Tretter
 
1. Anwendungsbereich:
 
„§ 1. Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für 
 
  1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
  2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des   Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
  3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.“ 
 

2. Verbot der Berufsausübung:

 

„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der
Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden
Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) dürfen während ihrer
Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
 
  (2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem
nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuss des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuss die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluss des Ausschusses einzustellen.
  (3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
  (4) Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).
  (5) Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.“

Zu § 2:

 

Hauer:

Zu überlegen wäre, ob nicht ein Verbot der Ausübung solcher Berufe mit Erwerbsabsicht angeordnet werden sollte, das ex lege nur dann greift, wenn die Berufsausübung Zweifel an der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung (so Abs 2) entstehen lässt. Die Entscheidung über die Erfüllung dieses Tatbestandes könnte dem VfGH überantwortet werden, dessen Anrufung als parlamentarisches Minderheitenrecht ausgestaltet werden könnte. Die Ermächtigung zu weitergehenden Regelungen in § 2 Abs 5 leg cit erscheint entbehrlich.

 

Ein Regelungsvorschlag: „Die obersten Organe der Verwaltung, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, der Zweifel an der Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung hervorzurufen geeignet wäre. Ausgenommen sind die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde. Im Zweifel erkennt über das Vorliegen einer unvereinbaren Berufstätigkeit der Verfassungsgerichtshof über Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates bzw des Landtages.“

 

Janko:

1. Der Begriff „Beruf mit Erwerbsabsicht“ ist unklar; reicht hierfür bereits das Erzielen von

Entgelt (zB aus vereinzelten Vorträgen) oder bedarf es auch anderer Kriterien, etwa eines

bestimmten Umfanges oder einer längeren Dauer der betreffenden Tätigkeit?

 

2. Die „Verwaltung des eigenen Vermögens“ wird vom Berufsverbot explizit nicht erfasst;

abgesehen von der dadurch eröffneten Umgehungsmöglichkeit – statt selbst im eigenen

Namen unternehmerisch tätig zu werden, kann das Regierungsmitglied eine Einmanngesellschaft gründen und deren Geschicke im Umweg über die von ihm dominierte Gesellschafterversammlung steuern – bewirkt diese Abgrenzung eine Begünstigung des Einkommens aus Kapitalvermögen und damit jener Funktionäre, die über entsprechenden Besitz verfügen.

 

Vorschläge für eine Neugestaltung:

 

An die Stelle des grundsätzlichen Berufsverbotes und des Verbotes, bestimmte leitende

Stellungen zu bekleiden, tritt eine – nicht in der Verfassung, sondern am Besten im Unvereinbarkeitsausschuss näher zu bestimmende – jährliche Zuverdienstgrenze, allenfalls

gestaffelt nach unterschiedlichen Einkunftsarten. Beträge, die diese Grenze überschreiten,

sind an einen Sozialfonds des Nationalrates oder dgl abzuführen.

 

Alternative: Sollte dieser Vorschlag, der dem Entstehen von Interessenkonflikten der weiter oben geschilderten Art mindestens ebenso gut vorbeugt wie die geltende Rechtslage, dabei aber die derzeit auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsschutzdefizite reduziert und außerdem eine Annäherung der Rechtsstellung vermögender und weniger vermögender Regierungsmitglieder ermöglicht, keinen Anklang

finden, müsste das bestehende Berufsverbot jedenfalls insoweit umgestaltet werden, als

a) der Begriff „Beruf mit Erwerbsabsicht“ näher definiert werden sollte, wobei wiederum die Entgeltshöhe pro Jahr eine entscheidende Determinante bilden könnte;

b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einer qualifizierten Mehrheit vorbehalten werden sollte, um einen wirksamen Einfluss der – eigentlich mit der Kontrollaufgabe betrauten – Opposition zu gewährleisten;

c) ein Rechtsschutzverfahren bei gesetzlich nicht gedeckter Genehmigungsverweigerung eingerichtet werden sollte, um grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden, wobei primär an eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu denken wäre; sowie

d) zwecks Umgehungsvermeidung auch die Vermögensverwaltung in das Genehmigungsregime mit einbezogen werden sollte.

 

Tretter:

Zu überlegen wäre, die Ausübung eines öffentlichen Amtes iSd § 1 UnvG für Personen zu untersagen, die maßgebende Funktionen bei den Sozialpartnern ausüben.

 

3. Verbot der Auftragsvergabe:

 

„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie Eigentümer von
Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuss des Landtages anzuzeigen; dabei ist das Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung, einschließlich der des Ehegatten, über 25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder
Unternehmen,
 
  1. sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung oder um  Staatssekretäre handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes  gemäß Art. 126b B-VG unterliegenden Unternehmen,
  2. sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung handelt, weder  unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom betreffenden Land und  von wegen einer finanziellen Beteiligung dieses Landes der  Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG unterliegenden Unternehmen erteilt werden.
  (2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen und solche freiberuflich tätige
Personen, die mit einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.
  (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), für Mitglieder der Landesregierung der nach
der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuss des Landtages Ausnahmen zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.
  (4) Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) hat dem Bundeskanzler jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen, an die keine Aufträge erteilt werden
dürfen. Der Bundeskanzler hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden.“
 
 
 
Zu § 3:
 
Hauer: 
§ 3 Unvereinbarkeitsgesetz verbietet im Ergebnis – in im Detail komplizierter Regelung – die Erteilung öffentlicher Aufträge an bestimmte Personen.

 

Bei der Beurteilung der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit der Beibehaltung dieser Regelung ist jedenfalls zu bedenken, dass dieses Verbot der Auftragsvergabe aus einer Zeit stammt, in der Vergaberecht (als außenwirksames Recht) und Vergaberechtsschutz praktisch nicht existierten. In diesem Punkt sind mittlerweile wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingetreten. Es gilt also zu überlegen, ob den mit § 3 UnvereinbarkeitsG verfolgten Interessen, unsachliche Begünstigungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hintanzuhalten, nicht ohnehin durch die Institutionen des Vergaberechts (der diesbezüglichen nachprüfenden Kontrolle) und durch die dadurch geschaffene Transparenz hinreichend entsprochen ist. Ich meine daher, dass auf § 3 UnvereinbarkeitsG überhaupt verzichtet werden könnte. (Die in der Praxis gelegentlich vorkommenden „undurchsichtigen“ Auftragsvergaben beziehen sich ja tendenziell ohnehin auf den – rechtsregulatorisch nur schwer fassbaren – Bereich persönlicher Bekanntschaften etc; hier bleibt aber wohl nur das Vertrauen in die Kontrolle durch Gerichte und durch die öffentliche Meinung.)

 

Janko:

1. Das Verbot der öffentlichen Auftragsvergabe betrifft Unternehmungen, an denen die Beteiligung eines Regierungsmitgliedes, „einschließlich der des Ehegatten“ über 25% liegt;

abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob auch alleiniger Anteilsbesitz des Ehegatten

das gegenständliche Verbot auslösen kann, bleibt unklar, warum Beteiligungen von Nachkommen, Vorfahren oder Lebensgefährten gänzlich außer Betracht bleiben, obgleich diese in mindestens gleicher Weise Interessenkonflikte auszulösen vermögen.

 

2. § 3 Unvereinbarkeitsgesetz nötigt Regierungsmitglieder, die an einer Unternehmung beteiligt oder in einer Kanzleigemeinschaft tätig sind, welche von öffentlichen Aufträgen

abhängig ist, zur Aufgabe der Beteiligung bzw Mitgliedschaft, da eine Treuhandlösung

den Intentionen des in Rede stehenden Verbotes nicht gerecht wird; dieser Effekt erscheint

unverhältnismäßig und berührt daher die Grundrechtssphäre.

 

3. Das Verbot der öffentlichen Auftragsvergabe schießt seinem Wortlaut nach aber auch

insoweit deutlich über das Ziel hinaus, als – wegen der Bezugnahme auf Art 126b B-VG –

bereits ein Anteil des Bundes von 1% ausreichen kann, um die Subsumtion eines Auftraggebers unter das gegenständliche Verbot zu begründen, und damit keineswegs nur Rechtsträger erfasst werden, auf deren betriebliche Gestion das Regierungsmitglied Einfluss

nehmen kann; neben der grundrechtlichen Problematik löst dieser Umstand auch vergaberechtliche Bedenken aus, die wegen des gemeinschaftsrechtlichen Charakters der betreffenden Vorschriften – anders als der Konflikt mit diversen Grundrechten – auch durch den Verfassungsrang des § 3 Unvereinbarkeitsgesetz nicht entschärft werden.

 

Vorschläge für eine Neugestaltung:

 

1. Im Sinne eines umfassenden Transparenzgebotes trifft die Regierungsmitglieder eine – in

regelmäßigen Abständen zu erfüllende – Anzeigepflicht

 

a) in Bezug auf die von ihnen erzielten Einkünfte unter Angabe der Bezugsquelle, wobei

aus gegebenem Anlass die Klarstellung geboten erscheint, dass jede Leistung, die in einem

synallagmatischen Verhältnis zu einer vom Regierungsmitglied erbrachten Tätigkeit

steht, zu den anzeigepflichtigen Einkünften zu rechnen ist, auch wenn sie an Dritte erbracht

oder bestimmten Zwecken gewidmet sein sollte;

 

b) in Bezug auf die Bestandteile ihres Vermögens, einschließlich von Unternehmensbeteiligungen, und zwar – wie schon nach geltender Rechtslage – ungeachtet des prozentuellen Anteils am Gesamtunternehmen, jedoch unter Angabe dieses Prozentsatzes; sowie

 

c) in Bezug auf öffentliche Aufträge, die Unternehmungen mit über 25%iger Beteiligung

des betreffenden Regierungsmitgliedes erteilt werden.

 

2. Das grundsätzliche Verbot der öffentlichen Auftragsvergabe wird durch eine kritische

Beobachtung der Vergabepraxis in Bezug auf Unternehmungen mit qualifizierter

Beteiligung von Regierungsmitgliedern ersetzt. Insbesondere ist darauf zu achten, ob im

Vergleich zu den Zeiträumen vor Amtsantritt ein signifikanter Anstieg entsprechender

Auftragsvergaben stattfindet. Bei der Umschreibung der in die Betrachtung mit einzubeziehenden Auftraggeber wird an die Kompetenzaufteilung gemäß Art 14b Abs 2 B-VG anzuknüpfen sein.

 

3. Hinzu tritt eine kritische Beobachtung der Vermögensentwicklung der Regierungsmitglieder, wobei zwecks Umgehungsvermeidung auch an die Einbeziehung von Rechtsträgern mit struktureller Nahebeziehung zu den betreffenden Funktionären zu denken sein wird, etwa an von ihnen beherrschte Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Privatstiftungen mit ihnen verbrieften Bezugsrechten, bei denen Vermögensbestandteile

„zwischengeparkt“ werden könnten. 

 

Tretter:

Auch geringfügige Anteile können Hinweise auf maßgebende Einflüsse oder de facto-Beherrschungen geben, daher sollte keine Bagatellgrenze eingeführt werden.

 

 

4. Offenlegung der Vermögensverhältnisse:
 

 

„§ 3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
 
 (2) Offenzulegen sind:
  1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
  2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des  Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
  3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung  der Firma;
  4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.
 (3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise
dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Abs. 1 genannten Personen verlangen.“

 

Zu § 3a:

 

Hauer:

Der Zweck der Regelung liegt in der Kontrolle „außergewöhnlicher Vermögenszuwächse“ (Abs 3). Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung kann es für die Auslösung einer Meldepflicht aber nicht darauf ankommen, ob im Besonderen eine Unternehmensbeteiligung – gemessen am Grundkapital des Unternehmens – keine Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik ermöglicht, weil auch der Erwerb einer noch einflusslosen Unternehmensbeteiligungen (bei entsprechend großen Unternehmen) einen außerordentlichen Vermögenszuwachs bedeuten kann. Unter der Voraussetzung, dass man an § 3a UnvereinbarkeitsG festhalten will, empfehlen sich daher Bagatellgrenzen nur, wenn sie wertbetragsmäßig (in Euro) festgelegt werden, nicht aber, wenn sie in Unternehmensanteilsprozenten festgelegt würden.

 

Rechtpolitisch ist allerdings zu überlegen, ob § 3a UnvereinbarkeitsG nicht überhaupt entfallen könnte: So sehe ich nicht, wie seine Einhaltung effizient kontrolliert werden und wie Umgehungen (zB Strohmänner, Ausland) verhindert werden sollten. Damit stellt sich aber die Frage, ob der Regelungskern – Kontrolle außerordentlicher Vermögenszuwächse zur Aufdeckung solcher, die nicht auf eine „reelle“ Wirtschaftsgebarung zurückzuführen sind – nicht ohnehin (soweit überhaupt möglich) durch die Medien (Stichwort „Enthüllungsjournalismus“) auch ohne rechtliche Regelung hinreichend gewährleistet ist.

 

Janko:

Sowohl mit der Datensammlung als auch mit der Wahrnehmung der Überwachungstätigkeit (Anm.: sh. zu Punkt  3) sollte primär der Unvereinbarkeitsausschuss betraut werden; eine Inanspruchnahme des Rechnungshofes als „Datensammelstelle“ wie nach dem geltenden § 3a Unvereinbarkeitsgesetz ist nicht erforderlich. Der Rechnungshof müsste dem Ausschuss allerdings als sachverständiges Organ zur Durchführung eingehenderer Untersuchungen zur Verfügung stehen, wobei wiederum daran zu denken wäre, auch qualifizierten Minderheiten entsprechende Antragsrechte zuzugestehen. 

 

5. Bekleidung leitender Stellen durch oberste Verwaltungsorgane:

 

„§ 4. (1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus § 2 Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17 Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 4) (Anm.: Richtig: § 17 Abs. 7)
  (2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten anzuwenden.“
 
 
 
Zu § 4:
 

Hauer:

Zu § 4 UnvereinbarkeitsG könnte erwogen werden,

* entweder auf ihn zu verzichten, weil die wesentlichen Fälle ohnehin durch § 2 leg cit (auch) in der oben vorgeschlagenen flexiblen Formulierung erfasst werden,

* oder die Aufzählung des § 4 (in dieser oder in eingeschränkter oder erweiterter Fassung) dem § 2 leg cit (oder seiner Nachfolgerregelung) in folgender Art anzufügen: „Jedenfalls unvereinbar sind …“.

* Ob indes die Aufzählung des § 4 UnvereinbarkeitsG in der Sache rechtspolitisch zu weit oder zu eng geraten ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

 

Die Regelung des § 5 UnvereinbarkeitsG könnte entfallen.

 

Weiters wäre denkbar, die Tätigkeit in Aufsichtsräten von Unternehmen generell zuzulassen, sofern sie bloß ehrenamtlich erfolgt.

 

Janko:

§ 4 Unvereinbarkeitsgesetz inkriminiert lediglich leitende Stellungen in einer „auf den

Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen“ Gesellschaft

mit beschränkter Haftung; die weiter oben angesprochenen Interessenkonflikte

können jedoch fraglos auch in anderen Bereichen in oft sogar noch stärkerer Intensität

auftreten. Zudem bedenkt das Gesetz nicht das Schicksal leitender Stellungen in Sparkassen

und Versicherungsanstalten (müsste eigentlich heißen: „-vereinen“) auf Gegenseitigkeit,

deren operatives Geschäft in eine Aktiengesellschaft eingebracht wurde.

 

 

Tretter:

 

6. Leitende Stellungen und Legislative:

 

„§ 6. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im § 4 aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
  (2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates, die eine der im § 4 bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers hievon die Anzeige unter Angabe der Bezüge zu erstatten.
  (3) Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig.
  (4) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im § 4 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.“
 
Zu § 6:
 
Hauer:

1. Die Regelung erscheint angemessen und kann beibehalten werden, zumal sie die gebotene Flexibilität gewährleistet.

 

2. Als Alternative könnte allenfalls erwogen werden:

* Die Pflicht zur (zumindest überwiegenden) Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft (§ 11 GOG-NR) bewirkt ohnehin, dass daneben die Bekleidung einschlägiger leitender Stellungen nicht die Regel sein wird.

* Die Beibehaltung des § 6 Abs 4 leg cit schließt die Bezügekumulation im öffentlichen Bereich aus; für Aufsichtsratbezüge aus dem privaten Sektor stellt sich das Problem ohnehin nicht in derselben Weise.

* Das gerneralklauselhafte Verbot des Missbrauchs der Stellung in gewinnsüchtiger Absicht (Art § 9 UnvereinbarkeitsG) schließt im Übrigen wesentliche Missbrauchsfälle aus.

 

Janko:

Auch in diesem Zusammenhang sollte an die Stelle von Verboten ein umfassendes Regime

von Anzeigepflichten treten, auf deren Grundlage ersichtlich wird, von wem die Abgeordneten Einkünfte beziehen und zu welchen Personen oder Institutionen sie daher in einem gewissen Naheverhältnis stehen. Da diese Information vor allem für die Entscheidung der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger am Wahltag von Bedeutung ist, wäre zudem an eine Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen zu denken. Letzteres gilt freilich nur vorbehaltlich einer negativen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum – teilweise vergleichbaren – Spannungsverhältnis zwischen der Datenschutz-Richtlinie der Europäischen

Union und § 8 Bezügebegrenzungs-BVG.

 

 

7. Legislative und Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften

 

„§ 6a. (1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.
  (2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss - im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuss der Landtage - mit einfacher Stimmenmehrheit.
Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuss beschließt, weil eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz  zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.“
 
Zu § 6a:
 
Hauer:

Die Regelung des § 6a soll weniger die Wahrnehmung der parlamentarischen Funktionen, sondern die unbeeinträchtigte Wahrnehmung der dienstlichen Funktionen schützen und hat damit weniger unvereinbarkeitsrechtlichen Charakter (im engeren Sinn), als vielmehr dienstrechtlichen Charakter. Es sollte generell erwogen werden, Dienstverhältnisse zu den Gebietskörperschaften während der Zeit der Wahrnehmung von Abgeordnetenmandaten unter Entfall der Dienstbezüge generell und zur Gänze zu suspendieren (entsprechend Art 23b B-VG); damit wäre eine saubere und leicht zu administrierende Regelung geschafften; eine Diskussion um die Wahrnehmbarkeit von Dienstpflichten neben einem Abgeordnetenmandat wäre vermieden und der nicht seltene Vorwurf in der öffentlichen Meinung, es käme zu ungerechtfertigten Mehrfachbezügen, wäre ausgeräumt (die Abgeordnetenbezüge sollten regelmäßig einer hinreichenden Ausgleich für den Entfall der Dienstbezüge gewährleisten); § 6a UnvereinbarkeitsG könnte damit entfallen.

 

 

8. Bekleidung leitender Stellungen durch Mitglieder der Landtage und Gemeindeorgane

 

§ 8. Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
 

9. Missbruchsklausel und Mandatsverlustverfahren

 
 
„§ 9. Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbrauchen.“
 
„§ 10. (1) (Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ausübt oder eine der im § 4 bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6) gestellt. 
  (2) (Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1), der bei der Entscheidung den § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden hat.
  (3) (Verfassungsbestimmung) Wenn nach Abs. 2 festgestellt wurde, dass eine Handlungsweise unter § 9 fällt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
  (4) Dem Betroffenen sind in den Fällen der Abs. 1 und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
 
Zu § 9 und 10:

 

Hauer:

Die Missbrauchsklausel des § 9 ist beizubehalten; die Feststellung des Missbrauchsfalles sollte dem Verfassungsgerichtshof überantwortet werden, der hierüber über Antrag eines Drittels der Nationalratsabgeordneten (gegebenenfalls Landtagsabgeordneten) entscheidet.

 

Janko:

Der Anwendungsbereich des in § 9 Unvereinbarkeitsgesetz enthaltenen Verbotes, die eigene

Stellung in gewinnsüchtiger Absicht zu missbrauchen, ist unklar; da er wohl keine

Handlungen umfassen dürfte, die nicht schon anderweitig – insbesondere durch Vorschriften

betreffend den Amtsmissbrauch – sanktioniert sind, scheint die gegenständliche Bestimmung

überflüssig.

 

Ein weiterer Schwachpunkt des geltenden Unvereinbarkeitsgesetzes besteht darin, dass Verstöße gegen die von ihm aufgestellten Gebote und Verbote nur sehr bedingt mit Sanktionsdrohungen versehen sind. § 10 leg cit sieht im Wesentlichen bloß für den Fall der Ausübung eines verpönten Berufes oder der Innehabung einer unzulässigen leitenden Stellung sowie bei Verstößen gegen das Missbrauchsverbot gemäß § 9 Unvereinbarkeitsgesetz ein Amtsenthebungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof vor. Unterlassungen der vielfältigen Meldepflichten sind – von der Möglichkeit eines Misstrauensvotums gegenüber Regierungsmitgliedern, das wegen der schon aufgezeigten parteipolitischen Identität von Nationalratsmehrheit und Bundesregierung in der Praxis keine Rolle spielt, einmal abgesehen – nicht sanktionierbar. Zudem leidet auch die aufgezeigte Ermächtigung zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an derselben strukturellen Schwäche: für einen solchen Antrag wäre ein Mehrheitsbeschluss im zuständigen parlamentarischen Gremium nötig, dessen Zustandekommen jedoch von den Regierungsparteien verhindert werden kann.

 

Um – neben der gestaltenden Kraft der öffentlichen Meinung – ein effektives Sanktionsinstrumentarium zu etablieren, müsste qualifizierten Minderheiten das Recht eingeräumt werden, vor allem Verstöße gegen die in Abschnitt IV.C. und V.B. postulierten Anzeigepflichten beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Allerdings wäre darauf zu achten, dass nicht jede geringfügige Verletzung gleich zu einem auf Amtsverlust lautenden Erkenntnis führen muss.

 

10. Materielles Unvereinbarkeitsrecht

 

Artikel 19 B-VG lautet:
 
„(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
  (2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.“

 

Zu Art. 19 B-VG:

 

Hauer:

Das materielle wirtschaftliche Unvereinbarkeitsrecht sollte bundeseinheitlich geregelt bleiben.

 

Janko:

Bekennt sich der Verfassungskonvent – woran kein Grund zu zweifeln besteht – auch weiterhin zur Bundesstaatlichkeit der Republik Österreich, erscheint es nahe liegend, das Unvereinbarkeitsrecht von Funktionären der Länder und Gemeinden in Hinkunft – in Abkehr vom geltenden Art 19 Abs 2 B-VG – der Landesgesetzgebung vorzubehalten. Mag auch in Bezug auf jene Vorschriften des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, einiges für den Trend zur bundeseinheitlichen Normierung sprechen, sollte das Organisationsrecht, zu dem – zumindest im weiteren Sinne – auch die Inkompatibilitätsvorschriften zu rechnen sind, doch der autonomen Gestaltung der einzelnen Gliedstaaten überlassen bleiben. Anderes würde freilich für den Fall gelten, dass die neue Bundesverfassung auch in anderen vergleichbaren Belangen – etwa im Bezügerecht oder hinsichtlich der Vorschriften über die Immunität der Abgeordneten – eine unmittelbare Reglementierung der Landes- und Gemeindeebene vornehmen sollte.

 

Tretter:

Um die Unvereinbarkeitsregeln sichtbarer zu machen, wäre eine Verankerung im B-VG zu begrüßen. Eine kompetenzrechtliche „Verländerung“ lehne ich aus Gründen einer wünschenswerten Gleichförmigkeit der Anwendung der Tatbestände ab.

 

11. Allgemeine Bemerkungen

 

Hauer:

Bei einer solchen Neugestaltung gilt es

* erstens die rechtspolitischen Zielsetzungen des Rechts der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit im Auge zu behalten; (Zitate) meines Erachtens liegt das Hauptgewicht einer Regelung der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit auf folgenden Gesichtspunkten: Vermeidung unsachlicher Einflüsse (insbesondere eigennütziger Einflüsse) bei der politischen Entscheidungsfindung und Willensbildung; Vertrauen des Volkes in die Uneigennützigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch politischen Funktionäre als Grundvoraussetzung einer funktionierenden Demokratie.

* Zweitens sollen Regeln der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit möglichst knapp formuliert sein und Kasuistik tendenziell vermeiden. Als Grundsatz sollte gelten, dass alle nicht unbedingt erforderlichen Beschränkungen entfallen sollen.

* Drittens sollte die Administration und Durchsetzung des Unvereinbarkeitsrechtes möglichst unbürokratisch und womöglich „selbstvollziehend“ sein.

Der Autor zeigt weiters Regelungs- und Vollziehungsoptionen auf.

Janko:

-  Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Verfassungskonvents, den Inhalt der neuen Bundesverfassung auf die für das Funktionieren des staatlichen Gemeinwesens unabdingbaren

Vorschriften und Spielregeln zu reduzieren, erscheint es überlegenswert, in der Verfassung

bloß die Frage nach der Zuständigkeit zur Erlassung der Unvereinbarkeitsbestimmungen zu

klären, die nähere (materiellrechtliche und verfahrensrechtliche) Ausgestaltung des Unvereinbarkeitsrechts dagegen – wie schon in der Stammfassung des B-VG aus 1920, deren Konzept bei Erlassung des ersten Unvereinbarkeitsgesetzes im Jahre 1925 in diesem Punkt unverändert blieb – der einfachen Gesetzgebung zu überlassen. Zu bedenken ist allerdings, dass dies – angesichts der strukturbedingten parteipolitischen Identität von Nationalratsmehrheit und Bundesregierung, an der wohl auch im Verfassungskonvent nicht gerüttelt werden dürfte – die vom Unvereinbarkeitsrecht primär betroffenen Regierungsmitglieder de facto in die Lage versetzen würde, sich ihren Wünschen adäquate Inkompatibilitätstatbestände beschließen zu lassen. Um qualifizierten Minderheitsparteien ein diesbezügliches Mitspracherecht zu garantieren, spricht daher vieles für eine verfassungsunmittelbare Regelung, auch was die maßgebenden Inhalte und verfahrensrechtlichen Kautelen des neuen Unvereinbarkeitsrechts betrifft.

 

-  Die in allen angeführten Verbotsbestimmungen enthaltenen Ausnahmetatbestände sind

wenig determiniert und überlassen den zuständigen Gremien de facto eine politische Entscheidung über die Gewährung einer partiellen Verbotsdurchbrechung; ein Rechtsschutz

ist angesichts der fehlenden Bescheidqualität der Entscheidungen von Organen der Gesetzgebung – wie insbesondere des Unvereinbarkeitsausschusses – nicht existent. Dies erscheint umso bedenklicher, als wegen der bereits konstatierten parteipolitischen Identität

von Nationalratsmehrheit und Bundesregierung die Erteilung der Ausnahmebewilligung

nicht von der Zustimmung der an sich mit der Kontrollaufgabe betrauten Opposition abhängt,

sondern Angehörigen der eigenen Fraktion der Regierungsmitglieder obliegt.

 

-  Um – neben der gestaltenden Kraft der öffentlichen Meinung – ein effektives Sanktionsinstrumentarium zu etablieren, müsste qualifizierten Minderheiten das Recht eingeräumt werden, vor allem Verstöße gegen die in Abschnitt IV.C. und V.B. postulierten Anzeigepflichten beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Allerdings wäre darauf zu achten, dass nicht jede geringfügige Verletzung gleich zu einem auf Amtsverlust lautenden Erkenntnis führen muss.

 


Dokument 1.6./B

 

 

Anlage 1 1)

Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 1

Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich anzuzeigen

 

1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen Wechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit;

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.

1) Anlage neugefasst durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember

1986; Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 147), zuletzt geändert

durch Beschluss vom 12. September 2002; Bekanntmachung vom 17. September 2002

(BGBI. I S. 3759). 100

 

(2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:

 

1. seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Bundestag ruht oder soweit er von der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 abweicht;

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisationen;

6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen;

7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätigkeiten; Verhaltensregeln

Anlage 1

101

8. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.

 

(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden und gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 8 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird. Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 7, die seit der Aufstellung als Wahlbewerber für den Bundestag aufgenommen worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist auch ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben bei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß Absatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Grenzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Absatz 2 Nr. 9 legt der Präsident fest. Der Präsident erlässt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht,

nachdem er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.

Anlage 1 Verhaltensregeln

102

(4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

§ 2

Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik

Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar

einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.

(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 3

Veröffentlichung

Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 9 sowie § 4 Abs. 3 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht.

Verhaltensregeln Anlage 1

103

§ 4

Spenden

(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und

der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders

zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.

(4) Für Geldspenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.

(5) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:

a) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.

Anlage 1 Verhaltensregeln

104

b) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Abs. 3).

(6) Der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

§ 5

Hinweise auf Mitgliedschaft

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

§ 6

Interessenverknüpfung im Ausschuss

Ein Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.

Verhaltensregeln Anlage 1

105

§ 7

Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt zu vergewissern.

§ 8

Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das betroffene Mitglied angehört hat. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung seiner Anzeige verlangen. Er kann den Vorsitzenden der Fraktion, der das betroffene Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.

(2) Stellt der Präsident fest, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung; die Fraktionsvorsitzenden können sich durch einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten lassen. Wird der Feststellung des Präsidenten widersprochen, setzt er seine Ermittlungen fort. Gegen die abschließende

Feststellung des Präsidenten ist ein Widerspruch nicht zulässig.

(3) Die Feststellung des Präsidenten, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 ver-

Anlage 1 Verhaltensregeln

106

letzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann der Präsident veröffentlichen; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des Bundestages es verlangt.

(4) Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen gemäß Absatz 2 nicht teil. Anstelle eines betrofffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu verfahren.

§ 9

Unzulässige Bezüge

(1) Ein Mitglied des Bundestages darf für die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, findet § 8 Anwendung.

Verhaltensregeln Anlage 1