Landesverfassungsrechtliche Grundlagen zu Einrichtungen der Gebarungskontrolle der Bundesländer und zugehörige Ausführungsgesetze

 

1          BURGENLAND

 

1.1         Landesverfassungsgesetz

Landes-Verfassungsgesetz

LGBl.Nr. 42/1981 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 22/2002

 

Artikel 74

Aufgaben des Landes-Rechnungshofs

 

(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich.

 

(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:

1. die Prüfung der Gebarung des Landes;

2. die Prüfung der Gebarung

a) der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter

sowie

b) der Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;

3. die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

4. die Prüfung der Gebarung von nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes- Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

5. die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung;

6. die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe des Absatz 3;

7. die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse;

8. die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle.

(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 

(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.

 

(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

 

(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

 

1.2         Ausführungsgesetz

Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

LGBl Nr. 23/2002 idF

 

2          KÄRNTEN

 

2.1         Landesverfassung

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

LGBl.Nr. 85/1996

 

Artikel 70

(1) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

 

(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung 1. des Landes, 2. von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Nationalparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten und der Schulbaufonds,

3. von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt,

4. von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und 5. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes.

(3) Einer Beteiligung des Landes an Unternehmungen nach Abs 2 Z 3 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies 1. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,

2. die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge- Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,

3. die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,

4. die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluß.

 

2.2         Ausführungsgesetz

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

LGBl. Nr. 91/1996

 

3          NIEDERÖSTERREICH

3.1         Landesverfassung

NÖ LANDESVERFASSUNG 1979 - NÖ LV 1979

0001-0 Stammgesetz 205/78 1978-12-07

0001-12 11. Novelle 95/01 2001-09-28

 

Artikel 51

Finanzkontrolle

(1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.

(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:

a) Gebarung des Landes;

b) Gebarung von  Stiftungen,  Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;

c) Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist;

d) Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;

e) Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;

f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.

(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge von

a) dem Landtag

b) dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuß,

c) einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.

(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen

Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.

(5) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.

(6) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuß zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.

(8) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat. Artikel 52 Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors

(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.

(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

a) rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

b) keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,

c) weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,

d) keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.

(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.

(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.

(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf sechs weitere Jahre ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors

a) durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,

b) durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,

c) durch die Abberufung durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder

d) durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.

 

4          OBERÖSTERREICH

4.1         Landesverfassung

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

LGBl.Nr. 122/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/1999

 

Artikel 35

Für die Prüfung der Gebarung des Landes und anderer durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ des Landtags der Oberösterreichische Landesrechnungshof eingerichtet.

4.2         Ausführungsgesetz

Oö. Landesrechnungshofgesetz

LGBl.Nr. 38/1999

 

5          SALZBURG

 

5.1         Landes-Verfassungsgesetz

Landes-Verfassungsgesetz 1999

LGBl.Nr. 25/1999

 

Art. 54

Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluss haben, ist neben dem Rechnungshof (Art 121 Abs 1 B-VG) der Landesrechnungshof eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden durch Landesgesetz näher geregelt.

 

5.2         Ausführungsgesetz

Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

LGBl.Nr. 35/1993

 

6          STEIERMARK

 

6.1         Landesverfassungsgesetz

Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den

Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz)

LGBl. Nr.  59/1982 idF LGBl. Nr.  34/2001

 

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

 

§ 1

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.

 

II. Abschnitt

 

§ 2 (3)

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Kontrolle der Gebarung des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind.

(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages.

 

§ 3

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt weiters die Kontrolle der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 25 v. H. des Stamm , Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist, und von Unternehmungen, die das Land betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch für sich allein nicht diesen Tatbestand.

(2) Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne des Abs. 1 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist.

 

§ 4

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen alle physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und alle juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändig verwalten.

 

§ 5

Der Landesrechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt, zu prüfen.

 

§ 6

Der Landesrechnungshof ist befugt, die Gebarung aller physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zu prüfen, soferne das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

 

§ 7

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen alle Wohnbauträger, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

 

§ 8

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen alle Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, soferne sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

 

§ 9

(1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofs hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Aus Anlaß der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der Überprüften nicht verletzt werden.

(3) Dem Landesrechnungshof obliegt es auch, aus Anlaß seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten, Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie auf die Möglichkeit der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.

 

7          TIROL

 

7.1         Landesverfasssung

Tiroler Landesordnung 1989

LGBl.Nr. 61/1988

 

Artikel 67

Gebarungskontrolle, Landesrechnungshof

 

(1) Der Landtag bedient sich bei der Kontrolle der Gebarung des Landes Tirol des Landesrechnungshofes und nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften des Rechnungshofes.

(2) Der Landesrechnungshof ist als Organ des Landtages zur Überprüfung der Gebarung des Landes Tirol und anderer Rechtsträger sowie zur Besorgung der sonstigen im Abs. 4 genannten Aufgaben berufen. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere nicht an Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.

(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

(4) Dem Landesrechnungshof obliegen:

a) die Prüfung der Gebarung des Landes Tirol;

b) die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden bestellt werden;

c) die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, an denen das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf die Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;

d) die Prüfung der Gebarung sonstiger Unternehmen, soweit sie Landesvermögen treuhändig verwalten oder soweit das Land Tirol für sie eine Ausfallshaftung übernommen hat;

e) die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, die sich der Gebarungsprüfung durch das Land Tirol oder den Landesrechnungshof unterworfen haben, sofern die Gebarungsprüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;

f) die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land Tirol gewährten finanziellen Förderungen, sofern die Prüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;

g) die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von selbstständigen Anträgen von Abgeordneten, von Anträgen von Ausschüssen oder von Regierungsvorlagen;

h) die Durchführung von Beweisaufnahmen und Erhebungen im Auftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses; i) die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle.

(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen über die Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes, so entscheidet hierüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

 

7.2         Ausführungsgesetz

Tiroler Landesrechnungshofgesetz

LGBl.Nr. 18/2003

 

8          VORARLBERG

8.1          

Landesverfassung

LGBl.Nr. 9/1999, 33/2001

 

Artikel 67

 

Gebarungskontrolle

 

(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung des  Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes.

(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss oder ein Viertel der  Mitglieder des Landtages haben das Recht, vom Rechnungshof besondere  Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen.

(3) Der Landtag, der Kontrollausschuss, ein Viertel der  Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht,  vom Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung zu  verlangen. Wenn in der Sache bereits eine Prüfung durch den  Rechnungshof verlangt wurde (Abs. 2), kann ein solches Verlangen nur  durch Beschluss des Landtages gestellt werden.

(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung durchführt. Der  Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie  von wenigstens 5000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt  werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

(5) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 bis 4 werden vom  Präsidenten weitergeleitet.

 

Artikel 68

 

Landes-Rechnungshof

(1) Der Landes-Rechnungshof ist ein Organ des Landtages. Er  untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich  und von der Landesregierung unabhängig.

(2) Der Landes-Rechnungshof wird vom Direktor des Landes- Rechnungshofes geleitet. Der Direktor wird vom Landtag mit einer  Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine  Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist  der Direktor des Landes-Rechnungshofes länger als sechs Monate  verhindert oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet  unverzüglich eine Neuwahl statt.

(3) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nur eine Person  bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist und in den  letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Landesregierung war. Der  Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nicht der Bundesregierung,  der Landesregierung oder einem allgemeinen Vertretungskörper  angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(4) Der Landtag kann gegen den Direktor des Landes-Rechnungshofes  beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

 

Artikel 69

Aufgaben des Landes-Rechnungshofes

 

(1) Die Prüfung durch den Landes-Rechnungshof hat sich auf die  ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden  Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und  Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Gebarung  maßgebenden Beschlüsse des Landtages.

(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung a) des Landes;

b) von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen  verwaltet werden;

c) von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit  anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden  Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist; die  Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf  Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführte  Voraussetzung vorliegt;

d) von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes; e) von öffentlichrechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der  Gemeinden, soweit Landesmittel verwendet werden.

(3) Wurden einer Unternehmung oder Einrichtung aus Landesmitteln  eine Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für  Leistungen gezahlt, die die Unternehmung oder Einrichtung im  öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes- Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen,  wenn das Land sich die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat. Er  kann in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung  oder Einrichtung prüfen, wenn das Land sich durch Vertrag eine  Prüfung in diesem Umfang vorbehalten hat.

(4) Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Bücher,  Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu  ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften  Stellen unmittelbar zu verkehren.

8.2         Ausführungsgesetz

Gesetz über den Landes-Rechnungshof

LGBl.Nr. 10/1999, 24/2000

 

9          WIEN

 

9.1         Landesverfassung

 

Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 22/2003

 

§ 73

(1) Das Kontrollamt hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds und Stiftungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen (Gebarungskontrolle). Das Kontrollamt hat auch die den Organen der Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden (Sicherheitskontrolle). Von der Prüfung sind jedoch die sich auf die Gebarung und Sicherheit beziehenden Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen. Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für den Magistrat vorzusehen, daß innerhalb des Kontrollamtes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.

(2) Dem Kontrollamt obliegt auch die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist. Ist eine solche wirtschaftliche Unternehmung an einer anderen Unternehmung mehrheitlich beteiligt, so erstreckt sich die Prüfung auch auf diese andere Unternehmung. Diese Prüfungsbefugnisse des Kontrollamtes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Das Kontrollamt kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten oder für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt.

(4) Der Kontrollamtsdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen. Der Posten ist öffentlich auszuschreiben. Der Kontrollamtsdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vor- schlag des Kontrollamtsdirektors zuzuteilen.

(5) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Kontrollamtsdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Kontrollamtes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.

(6) Das Kontrollamt hat auf Beschluß des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen eines amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.

(6a) Das Kontrollamt hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.

(7) Abgesehen von den Fällen des Abs. 6 berichtet das Kontrollamt an den für die geprüfte Stelle zuständigen amtsführenden Stadtrat. Außerdem hat das Kontrollamt über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem Kontrollausschuß (§ 49 Abs. 3) obliegt.

(8) (Verfassungsbestimmung) Der Kontrollamtsdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Kontrollamtes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Kontrollamtsdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.