Abgrenzung der Tätigkeit von Ausschuss Nr. 8 (Demokratische Kontrolle)
mit jenen anderer Ausschüsse

und Stellungnahmen zum Thema Unvereinbarkeit

 

Ausschuss Nr. 3 "Staatliche Institutionen"

Die im Mandat enthaltenen oder in den Ausschussberatungen angesprochenen Fragen der Einberufung des Nationalrates (ordentliche und außerordentliche Tagungen) durch den Bundespräsidenten sollen – da es sich hiebei nicht um Kontrolle im engeren Sinn handelt – im Zusammenhang mit dem Bundespräsidenten im Ausschuss Nr. 3 beraten werden. Gleiches gilt für das Recht der Auflösung des Nationalrates und der Landtage und die Einführung eines "Stellungnahmeverfahren" für den Bundesrat.

Da dem Ausschuss Nr. 8 jedoch die Beratung der Immunität übertragen wurde, soll dieser auch die Immunität des Bundespräsidenten (Art 63 B-VG) vorberaten.

Die Beratungen des Ausschusses Nr. 8 im Zusammenhang mit dem Wahlrecht sollen sich ausschließlich auf Kontrollaspekte beziehen, das Wahlrecht selbst regelt jedoch die Kreation von Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper und soll daher dem Ausschuss Nr. 3 vorbehalten bleiben.

Bei der angesprochenen Kontrolle österreichischer Vertreter in internationalen Organisationen (WTO, UNO und IDF) verbleiben hingegen – da es sich um klassische Kontrollrechte handelt – dem Ausschuss Nr. 8.

Prof. Dr. Funk, Ausschuss Nr. 4 "Grundrechte"

Prof. Funk betrachtet die Immunität als Sonderreglung zum Recht auf freie Meinungsäußerung und ging daher vorerst nicht davon aus, dass auch dieses Thema in seinem Ausschuss beraten werden soll. Wird ihm aber – wie kurz andiskutiert – insbesondere die "außerberufliche" Immunität zur Vorberatung übertragen, so würde er für deren gänzliche Abschaffung plädieren.

Prof. Funk regte darüber hinaus im Zusammenhang mit der beruflichen Immunität die Schaffung einer Organhaftpflicht des Bundes für Äußerungen von Abgeordneten an. Der Bund sollte dann in noch zu definierendem Umfang durchaus auch Regressrechte gegenüber dem einzelnen Abgeordneten geltend machen können.

Sektionschef Wutscher, Ausschuss Nr. 6 "Verwaltung"

Der Ausschuss Nr. 6 hat seine Beratungen zum Problembereich E-Government und der Übertragung der mittelbaren Bundesverwaltung an die Länder noch nicht aufgenommen. Ich habe mit Vorsitzenden, Sektionschef Wutscher, daher vereinbart, dass wir im laufenden Kontakt in diesen Fragen bleiben und unser Ausschuss erst aufbauend auf die Entscheidungen des Verwaltungs-Ausschusses Beratungen aufnehmen sollte, sobald dort Entscheidungen gefallen sind. Sektionschef Wutscher hat mich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des E-Government-Gesetzes hingewiesen, das vom Nationalrat bereits beschlossen wurde und ebenfalls Regelungen über die Kontrolle im Bereiche des E-Governments enthält. Diese Regelungen werden zwar für unsere Zwecke sicherlich nicht ausreichend sein, sie können aber als erste Basis der Diskussion dienen.

Stellungnahmen zum Thema "Unvereinbarkeit"

Auf Grund der bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Thema kamen wir überein, Prof. Stolzlechner (Universität Salzburg) und Prof. Wieser (Universität Graz) zu kurzen Stellungnahmen aufzufordern, die vom Ausschuss beraten werden sollen, um dann – gegeben­enfalls – nach einer ersten Beratung im Ausschuss direkte Gespräche mit den genannten Professoren in einem "zweiten Durchgang" zu führen. Beide genannten Professoren haben jedoch im Hinblick auf ihre derzeitige Projekt-, Forschungs- und Veröffentlichungstätigkeit bedauernd ablehnen müssen unserer Einladung nachzukommen. Prof. Stolzlechner hat mir jedoch zwei Öffentlichrechtler genannt, die in verwandten Rechtsbereichen gearbeitet haben und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie für eine derartige Tätigkeit ausreichend Zeit finden könnten. Es sind dies Prof. Potacs (Universität Klagenfurt) und Prof. Hauer (Universität Linz). Prof. Potacs musste bedauerlicherweise im Hinblick auf seine aktuelle Tätigkeit ablehnen, Prof. Hauer hat die Einladung jedoch – durchaus erfreut – angenommen. Prof. Potacs hat mir aber Prof. Janko an der Universität Linz als möglichen Gesprächspartner für den Ausschuss genannt; er hat in der Zwischenzeit auch bereits zugesagt. Darüber hinaus hat Prof. Tretter vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien in der letzten Konventssitzung erklärt, dass aus grundrechtlicher Sicht eine Neuordnung des Unvereinbarkeitsrechtes notwendig wäre. Ich habe ihn – nach Rücksprache mit Prof. Hösele – ebenfalls gebeten, eine kurze Stellungnahme zu erarbeiten; er hat dies akzeptiert.

Demzufolge haben folgende nachstehende Universitätsprofessoren zugesagt, bis 15. Dezember l.J. ein kurzes, keinesfalls länger als 5 Seiten umfassendes Thesenpapier zu einer Neuordnung des Unvereinbarkeitsrechtes zu erstellen. Im Hinblick auf die Diskussion der letzten Jahre werden sie ihren Schwerpunkt hiebei insbesondere auf die wirtschaftliche Unvereinbarkeit legen.

Prof. Hauer (Universität Linz)

Prof. Janko (Universität Linz)

Prof. Tretter (Universität Wien)

 

Dr. Peter Kostelka e.h.