Textvorschläge im Rahmen der parlamentarischen Verhandlungen zur Bundesstaatsreform  1994, Dezember 1994

 

 

 

Bundesumweltanwaltschaft/Rechte

 

 

(1)   Die Bundesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide, welche eine [gravierende] Beeinträchtigung der Umwelt zum Gegenstand haben [und macht hiebei das Recht auf Umweltschutz geltend].

(2)   Im Fall einer [gravierenden] Beeinträchtigung der Umwelt hat die Bundesumweltanwaltschaft das Recht, von der zuständigen Behörde die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen zu verlangen. Sie hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen [und macht hiebei das Recht auf Umweltschutz geltend]. Die Bundesumweltanwaltschaft hat zu diesem Zweck in den genannten Angelegenheiten Parteistellung in Verwaltungsverfahren und ist zur Einleitung solcher Verfahren durch Antragstellung berechtigt, soweit ein solches Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden könnte oder auf Antrag einer Partei einzuleiten wäre; sie ist ferner zur Erhebung von Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten berechtigt. Inwieweit die Behörden die Bundesumweltanwaltschaft von der Einleitung eines Verfahrens oder von dessen Abschluss von Amts wegen zu verständigen haben, wird bundesgesetzlich geregelt.