(Entwurf)

 

A N T R A G

 

der Abgeordneten und Kollegen

 

betreffend            ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung 1929 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung 1929 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Nach Art.52a wird folgender Art.52b eingefügt:

 

"Art.52b.     (1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund Mehrheitsanteile besitzt, oder die der Bund durch andere finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuß des Nationalrates einen ständigen Unterausschuß. Dem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

 

(2) Der ständige Unterausschuß ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten des Aufsichtsrates, der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuß unbeschränkt Auskünfte zu erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

 

(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG.

 

(4) Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher Nachteil zugefügt würde.

 

(5) Der Unterausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden unter Angabe des Untersuchungsgegenstandes verlangt. In diesem Fall hat die Einberufung so zu erfolgen, daß der Unterausschuß binnen 14 Tagen zusammentreten kann.

 

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."

 

Artikel II

 

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit in Kraft.


 

A N T R A G

 

der Abgeordneten und Kollegen

 

betreffend   ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt:

 

32e.   (1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund Mehrheitsanteile besitzt, oder die der Bund durch andere finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuß des Nationalrates einen ständigen Unterausschuß. Dem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören. §§ 32b Abs.1 und § 32d Abs.1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Der ständige Unterausschuß ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten des Aufsichtsrat der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuß unbeschränkt Auskünfte zu erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen 81 AktG).

 

(3) Die Auskunftserteilung erfolgt mündlich. Auf Beschluß des Unterausschusses sind die Auskunftspersonen aber auch verpflichtet, schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

 

(4) Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher Nachteil zugefügt würde.

 

(5) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den        Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das Öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG.

 

(6) Der Unterausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden unter Angabe des Untersuchungsgegenstandes verlangt. In diesem Fall hat die Einberufung so zu erfolgen, daß der Unterausschuß binnen 14 Tagen zusammentreten kann.

 

(7) Durch einen Antrag gem. Abs. 6 kann die Prüfung von höchstens zwei Unternehmen verlangt werden. Kein Mitglied des Unterausschusses darf innerhalb eines Jahres mehr als drei solche Verlangen unterzeichnen.