Ausschuss 8

Demokratische Kontrollen

Katalog
der zusätzlich im Zusammenhang mit der VA zu entscheidenden Fragen

 

Die Darstellung folgt systematisch den im Brief vom 3.3.2004 der VA enthaltenen Vorschläge zu einer Änderung des B-VG:

1.             "Vollziehung von Bundesgesetzen" anstelle "Verwaltung des Bundes"
(Art 148a Abs 1)

Bisher ist in der kompetenzbegründenden Formulierung gemäß Art 148a Abs 1 die Rede von der "Verwaltung des Bundes". Dieser Begriff soll durch jenen der "Vollziehung von Bundesgesetzen" ersetzt werden. Damit sind auch ausgegliederte Rechtsträger erfasst, sofern sie –hoheitliche Tätigkeit für den Bund ausüben.

2.             Ausgegliederte Rechtsträger (Art 148a Abs 2)

Die genannte Bestimmung enthält einen Verweis auf die diesbezüglichen Prüfungskompetenzen des RH. Im Sinne einer Identität der Prüfungskompetenzen beider Kontrolleinrichtungen soll auch die VA zur Prüfung dieser Bereiche berufen werden.

3.              Prüfungsaufträge an die VA (Art 148a Abs 4)

NR und BR sollen der VA Prüfungsaufträge erteilen können. In einem solchen Fall wäre auch die Amtsverschwiegenheit bei Berichterstattungen neu zu regeln (Art 148b Abs 29).

4.             Fristsetzung für die Informationsübermittlung durch geprüfte Stellen
(Art 148b Abs 1)

Bisher haben geprüfte Einrichtungen zwar die Pflicht, Informationen, Akten u.ä. vorzulegen, eine diesbezügliche Frist bestand jedoch weder verfassung- noch einfachgesetzlich. Diese soll künftig 5 Wochen betragen.

 

5.             Verkürzung der Stellungnahmefrist (Art 148c Abs 1)

Die VA hat das Recht, Empfehlungen zu erteilen, wobei die geprüften Einrichtungen fristgerecht mitzuteilen haben, ob sie dieser Empfehlung Folge leisten bzw. warum ihnen dies nicht möglich ist. Die hiefür geltende Frist soll von derzeit 8 auf 5 Wochen reduziert werden.

6.             Stellungnahme von ausgegliederten Rechtsträgern vor Erstattung des Berichtes an den NR (Art 148c Abs 2)

Ausgegliederte Rechtsträger haben bei Prüfung durch den RH das Recht, vor Berichterstattung an den NR eine in diesen Bericht einzuarbeitende Stellungnahme abzugeben. Dies soll auch künftig der Fall sein, wenn die VA ausgegliederte Rechtsträger prüft.

7.             Verzögerungen bei Gerichtsentscheidungen (Art 148c Abs 3)

Derzeit hat die VA lediglich das Recht, im Rahmen der "Justizverwaltung" tätig zu werden. Dies schließt auch die überlange Verfahrensdauer bei absoluter Untätigkeit der Gerichte ein. Künftig soll die VA hiezu ein zusätzliches Instrument erhalten: sie soll Empfehlungen hinsichtlich der Verfahrensdauer aussprechen und Disziplinarverfahren wegen diesbezüglicher Rechtsverletzungen einleiten können.

8.             Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Art 148c Abs 4)

Künftig wird bereits die zweite Verwaltungsinstanz gerichtsförmig organisiert sein (Landesverwaltungsgerichte). Dies würde eine Kontrolle der VA auf die 1. Instanz reduzieren. Eine Kontrolle der Gerichtsbarkeit durch die VA erscheint jedoch nicht systemgerecht. Die VA schlägt daher vor, dass sie sich – in begründeten Fällen – an den VwGH wenden kann, wenn dies "zur Wahrung des Gesetzes" notwendig erscheint.

9.             Legistische Anregungen (Art 148d Abs 1)

Die Berichte der VA enthalten bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten "legistische Anregungen". Die genannte Bestimmung soll die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Tätigkeit bieten.

10.         Parlamentarische Rechte der VA (Art 148d Abs 39

Bisher haben Mitglieder der VA lediglich das Recht an den parlamentarischen Beratungen "ihrer" Berichte und "ihrer" Budgetkapitel teilzunehmen. Dieses Recht soll – entsprechend den gleichartigen Vorschlägen des RH – auch bei der VA erweitert werden.

 

 

11.         Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag der VA (Art 148e)

Die VA hat nach der geltenden Rechtslage das Recht Verordnungen, nicht aber Gesetze vor dem VfGH anzufechten. Dieses Recht soll nun auch hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsantrages ergänzt werden.

12.         Frist für VfGH-Entscheidungen über Zuständigkeiten der VA (Art 148f)

Einerseits wird in dieser Bestimmung das Antragsrecht auf jene Einrichtungen erweitert, die neu unter die Prüfzuständigkeit der VA kommen sollen (zB ausgegliederte Rechtsträger), Des Weiteren wird dem VfGH eine 6-monatige Frist zur Entscheidung in derartigen Angelegenheiten gesetzt.

13.         Sinngemäße Anwendung der vorangegangenen Bestimmungen auch für die Länder (Art 148i Abs 1)

Erklären Länder die VA für ihre Verwaltungen zuständig bzw. schaffen sie Landesvolksanwaltschaften, so sollen diese nicht nur den bisherigen der VA unterliegenden Verwaltungsbereich umfassen, sondern den durch die angestrebte Verfassungsnovelle erweiterten (zB auch ausgegliederte Rechtsträger).