Herrn

Univ.Prof. Dr. Herbert HALLER

Institut f. Österr. u. Europ. Öffentliches Recht

Althanstraße 39-45

1090 Wien

 

3109 St.Pölten, 11. März 2004 

Landhausplatz 1, Haus 1a

Telefon 02742/9005/12460

Telefax 02742/9005/13430

E-Mail karl.lengheimer@noel.gv.at

 

 

Sehr geehrter Herr Professor!

 

 

Zum Ausschussbericht, soweit wir ihn in der letzten Sitzung noch nicht diskutiert haben, er­laube ich mir folgende Anmerkungen:

 

1.      In der Frage des Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden wird zwar richtig festgestellt, dass wir uns auch auf eine Verwaltungsinstanz und die Rechtskontrolle durch die Landesverwaltungsgerichte verstanden haben, doch sollte unbedingt festgehalten werden, dass es eine Möglichkeit der aufsichtsbehördlichen Korrektur dazwischen geben müsste, da anderenfalls mit einer unökonomischen Be­lastung der Verwaltungsgerichte zu rechnen wäre.

 

2.      Was die Mitwirkung von Verwaltungs- und Obersten Gerichtshof bei der Bestellung von Mitgliedern der Landesverwaltungsgerichte anlangt, war es meiner Erinnerung nach nicht allgemeiner Konsens, dass diese „unabdingbar“ sei. Konsens bestand jedoch dahingehend, dass UVS-Mitglieder, soweit ihnen nicht ein Recht auf Übernahme in das Landesverwal­tungsgericht eingeräumt wird, den Anspruch auf ein förmliches Verfahren haben sollten. Für später eintretende Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte ist ohnedies ein Dreier­vorschlag und eine Entscheidung der Landesregierung erforderlich.


 

3.      Hinsichtlich der Art.133 Z.4-Behörden wurde meiner Erinnerung nach in der Ausschuss­sitzung vom 13.2.2004 aufgrund einer Intervention von Präs. Jabloner Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass keine neuen Behörden dieser Art geschaffen werden sollten. Es schiene mir wünschenswert, diese Frage noch klarzustellen.

 

Weiters schlage ich vor, im Ausschussbericht nicht zahlreiche Beispiele für sachlich be­gründete Art.133 Z.4-Behörden aufzunehmen, da dies möglicherweise als Aufforderung des Konvents missverstanden werden könnte, Behörden dieser Art nicht in die Landesver­waltungsgerichtsbarkeit einzugliedern.

 

4.      Was die Möglichkeit von Art. 15a B-VG Vereinbarungen für die Zuweisung einzelner Materien zu den Landesverwaltungsgerichten anlangt, sollte – wie im Protokoll – Erwäh­nung finden, dass diese Möglichkeit von einigen Ausschussmitgliedern vorgeschlagen wurde, aber noch nicht als allgemeiner Konsens angesehen werden kann.

 

5.      Zum besonderen Teil, Formulierungsvorschlag Z. 11, Art. 129 B-VG, wäre festzuhalten, dass aufgrund der Verhandlungen im Ausschuss die Einrichtung besonderer Verwaltungs­gerichte für alle Länder diskutiert wurde.

 

Zur Frage der Rechtsschutzbeauftragten verweise ich auf meine Stellungnahme in der Aus­schusssitzung vom 13.2.2004 und erlaube mir dazu folgenden Vorschlag auszuführen:

 

Der Ausschuss 7 hat bereits eine gesetzliche Ermächtigung für weisungsfreie Behörden kon­zipiert. In diesem Rahmen könnten auch Behörden mit dem Auftrag der Kontrolle der Recht­mäßigkeit von staatlich angeordneten Eingriffen in die Privat- und Freiheitssphäre des Einzel­nen u. dgl. eine gesetzliche Ermächtigung erhalten, ohne dass es einer Aufnahme in die Ver­fassung bedürfte.

 

Dies würde einerseits den Verfassungstext entlasten und andererseits den zukünftigen Bedarf an solchen Institutionen nicht abschließend ermitteln.

 


 

 

Zum Protokoll der Sitzung vom 27.2.2004:

 

Zur Bemerkung auf Seite 6 vorletzter Absatz „auf Seite 14 kann der 2. Absatz ..... belassen werden“ sollte ergänzt werden, dass nach Diskussion in diesem Punkt von Ländervertretern klargestellt wurde, dass sie unter „Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung“ die Justizorganisationsgesetze über die Bezirksgerichtssprengeln verstehen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

DDr. Karl Lengheimer