Vorschläge zum Bericht des Ausschusses 9

 

 

 

Zu Seite 7, erster Absatz: Vor dem letzten Satz sollte eingefügt werden:

 

„Jedenfalls wurde im Ausschuss überwiegend die Meinung vertreten, dass derartige Überlegungen noch vertieft werden sollten.“

 

Zu Seite 8: Es wird folgender neuer Punkt I (3) vorgeschlagen:

 

„Allgemeines zur Bestellung von Richtern und Personalauswahl:

 

Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer in Instanzen gegliederten Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wurde mehrfach das Anliegen vertreten, dass die Bereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wechselseitig durchlässig sein sollten. Dies setzt natürlich eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation auch der Richter im Bereich der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts voraus. Konsens bestand hiebei, dass eine solche wechselseitige Durchdringung die Qualität der Rechtssprechung erhöhen könnte, insbesondere auch in Grenzbereichen zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht.

 

In diesem Zusammenhang wurde auch der Auffassung vertreten, die Aufnahme in die Richterlaufbahn mit einem anonymisierten Auswahlverfahren (einem „Concour“), wie er in vielen Ländern existiert zu gestalten. Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass über die Auswahl und Bestellung von Richtern größtmögliche Transparenz herrschen sollte.“

 

Zu Seite 9, erster Absatz: Vor dem letzten Satz sollte folgender Satz eingefügt werden:

 

„Eine Auffassung ging dahin, dass durchgängig in jedem Bundesland ein Landesgericht als Rechtsmittelgericht eingerichtet werden sollte, die Landesgerichte an den Standorten der bisherigen Oberlandesgerichte zusätzlich die Justizverwaltung für den gesamten bisherigen Sprengel weiterhin wahrnehmen sollten.“

 

Zu Seite 11, erster Absatz des Punktes II 3b: In der vorletzten Zeile sollte es heißen:

 

...“vom Bundesminister für Justiz auf den Generalprokurator übertragen werden solle“.

 

Zu Seite 12, Punkt b: dieser Punkt sollte folgendermaßen lauten:

 

„Einrichtung eines Bundesstaatsanwaltes; dieser Bundesstaatsanwalt soll die oberste staatsanwaltschaftliche Behörde sein, gegenüber den anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden weisungsbefugt, jedoch selbst weisungsfrei sein; er soll vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen – auf Grund eines Vorschlags des Hauptausschusses und nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung und Anhörung (unter Beteiligung von Vertretern der Richter und Staatsanwälte) – für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden (einmalige Wiederwahl möglich); er unterliegt dem parlamentarischen Interpellationsrecht; im Einzelnen wird hiezu auf Initiativanträge der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion verwiesen (329/A XXI. GP., 126/A XXII. GP);“

 

Der Punkt e sollte dann lauten:

 

„Sonstige Vorschläge

 

Verschiedentlich wurde die Auffassung vertreten, dass die Staatsanwaltschaft einem parlamentarischen Kontrollausschuss unterstellt werden sollte.“ Dann weiter bis bisher.

 

Seite 14, dritter Absatz, vierte Zeile: Statt „Verschärfung des Weisungsproblems“ sollte gesagt werden „Verschärfung der Problematik des Weisungsrechts des Justizministers“

 

Zu Seite 15, vorletzter Absatz: Vor dem letzten Satz „Im Einzelnen ...“ sollte eingefügt werden:

 

„Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass durch eine Änderung der Konstruktion des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes das Prinzip der Gleichrangigkeit der drei Höchstgerichte nicht abgeschafft werden sollte.“

 

Zu Seite 16, nach dem ersten Satz: Es sollte eingefügt werden:

 

„Weitgehende Übereinstimmung bestand im Ausschuss darin, dass die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH im Falle einer instanzenmäßig gegliederten Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Fremdkörper darstellen würde – der VfGH wäre zwischen der ersten Instanz Landesverwaltungsgericht und der zweiten Instanz Verwaltungsgerichtshof anzurufen –, der umständlich, aufwändig und zeitverzögernd wäre.“

 

Die beiden folgenden Sätze sollten folgendermaßen lauten:

 

„Gegenüber einer Abschaffung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit (in einer der im Folgenden dargestellten Varianten) wurde im Ausschuss teilweise die Auffassung vertreten, dass eine solche Konstruktion als Fernziel einer Reform nicht aus dem Auge verloren werden sollte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber abzuwarten sei, inwieweit die Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz zu einer tatsächlichen Entlastung des VwGH führt. Dem wurde von anderen Mitgliedern entgegengehalten, dass angesichts der geringen Anzahl von Aufhebungen durch den VfGH in Verfahren nach Art. 144 B-VG eine massive Mehrbelastung des VwGH, die die Entlastung durch ein Landesverwaltungsgericht aufheben würde, nicht zu erwarten ist.“

 

Zu Seite 16, Punkt III 1b: Der zweite Absatz sollte folgendermaßen lauten:

 

„Gegen diesen Vorschlag wurde von einzelnen Mitgliedern eingewandt, dass diesfalls der VfGH zur verwaltungsgerichtlichen „Überinstanz“ über dem VwGH werden könnte. Zwar bestehe zwischen VfGH und VwGH ein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab: Während der VfGH die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu prüfen hat, die vielfach nur bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage oder Verstoß gegen materielle Eingriffsvorbehalte vorliegt (sogenannte „Grobprüfung“), hat der VwGH jede Verletzung in subjektiven Rechten zu prüfen. Tatsächlich könnte aber dann, wenn der VwGH bei der Prüfung der behaupteten Verletzung in subjektiven Rechten zur Abweisung einer Beschwerde kommt, der VfGH aber die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten aufhebt, der Eindruck entstehen, dass entweder das zugrundeliegende einfache Gesetz verfassungswidrig sein müsste, oder der Verwaltungsgerichtshof die einfachgesetzliche Rechtslage verkannt hat.“

 

Zu Seite 17, letzter Absatz, dritte Zeile: Die Wortfolge „den größten Teil“ sollte durch die Wortfolge „einen Teil“ ersetzt werden.

 

Zu Seite 18, ich schlage vor, das Wort „Urteilsbeschwerde“ generell durch „Verfassungsbeschwerde“ zu ersetzen.

 

Zu Seite 18, Punkt cb:

 

Der letzte Absatz sollte folgendermaßen lauten:

 

„Schließlich wurde von einzelnen Mitgliedern auch die Auffassung vertreten, das System der „Verfassungsbeschwerde“ und des Subsidiarantrages ließen sich im Interesse des Prinzips der Gleichrangigkeit der Höchstgerichte auch kombinieren. Im Einzelnen wurde folgendes Modell vorgeschlagen:

 

Sowohl der OGH als auch der VwGH erhalten die Aufgabe, förmlich über die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Grundrechten) abzusprechen. Nur gegen diesen Teil des Ausspruches kann – ebenso wie einer nicht folgegegebenen Anregung auf Normenkontrolle – der VfGH angerufen werden. Stellt der VfGH abweichend von der Entscheidung des OGH oder des VwGH fest, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt wurde, ist das jeweilige Höchstgericht verpflichtet, in seinem Bereich der Rechtsanschauung des VfGH Rechnung zu tragen, etwa durch Aufhebung eines bei ihm bekämpften Urteiles oder einer inhaltlichen Stattgebung der Beschwerde uä. Dieses System wirkt zwar auf den ersten Blick kompliziert, entspricht aber auch sonst dem Verhältnis zwischen gleichrangigen Höchstgerichten, etwa zwischen dem EuGH oder dem EGMR und den nationalen Höchstgerichten. Ein Vorteil dieser Konstruktion läge darin, dass auf die unterschiedlichen Auswirkungen von Grundrechtsverletzungen in den einzelnen Rechtsmaterien, insbesondere auch im Zivilrecht, ausreichend vom zuständigen Gericht bedacht genommen werden könnte.“

 

Zu Seite 19 erster Absatz: Dem letzten Satz sollte folgendes angefügt werden:

 

„Was aber vom Ausschuss überwiegend abgelehnt wurde, weil es nicht zweckmäßig erscheint, ist die Einrichtung eines zweiten umfassenden „Grundrechtsgerichts“.

 

Zu Seite 19 zweiter Absatz: Dem ersten Satz sollte folgendes angefügt werden:

 

„,wobei aber kein Konsens darüber bestand, dass diese beiden Maßnahmen isoliert umgesetzt werden sollten“

 

Zu Seite 21, Punkt IIII 1a: Statt des letzten Satzes sollte folgender Absatz eingefügt werden:

 

„Grundsätzlich sollte das Institut der Berufungsvorentscheidung (genauer: Beschwerdevorentscheidung) beibehalten und ausgebaut werden, und zwar dahingehend, dass im Wege der Berufungsvorentscheidung der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abgeändert werden kann, so wie bisher im Fall von Berufungen gemäß § 66 Abs. 4.

 

Einigkeit bestand weiters darin, dass innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich ein kontradiktorisches Verfahren eingeführt werden soll: Sowohl vor dem Landesverwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof stehen einander Beschwerdeführer, sonstige Verfahrensparteien und Behörde gegenüber; gegen die Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte kann jede dieser Parteien den Verwaltungsgerichtshof anrufen; Gegenstand des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes und nicht der Bescheid der Verwaltungsbehörde.“

 

Zu Seite 24 erster Absatz: Im ersten Satz sollte die Paranthese der letzte sollte folgendermaßen lauten:

 

„Es besteht zumindest insoweit Konsens, als die im geltenden Recht bestehenden Typen grundsätzlich beibehalten werden sollten, jedoch die Möglichkeit der Erweiterung auf anderes Handeln der Verwaltung geschaffen werden sollte.“

 

Zu Seite 26 nach dem ersten Absatz: Folgender Satz sollte eingefügt werden:

 

„In diesem Zusammenhang wurde auch die Auffassung vertreten, dass bei der ersten Bestellung der Landesverwaltungsgerichte eine solche Bestimmung nicht gelten sollte, da sie sich dahingehend auswirken würde, dass eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern der UVS nicht in die Landesverwaltungsgerichte übernommen werden könnte.“

 

Zu Seite 27 erster Absatz: Folgendes sollte angefügt werden:

 

„Von mehreren Mitgliedern wurde in diesem Zusammenhang betont, dass zwischen den Laufbahnen als „Richter des öffentlichen Rechts“ und „Richter der öffentlichen Gerichtsbarkeit“ Durchlässigkeit bestehen sollte.“

 

Zu Seite 27: Dem letzten Absatz sollte folgendes angefügt werden:

 

„Vereinzelt wurde auch die Auffassung vertreten, generell einen Amtshaftungsanspruch bei unangemessen langer Verfahrensdauer (sowohl im Bereich des öffentlichen Rechts als auch im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vorzusehen, der gegebenenfalls auch verschuldensunabhängig sein könnte.“

 

Zu Seite 29 zweiter Absatz: Der zweite Satz sollte folgendermaßen lauten:

 

„Auch in Zukunft sollte die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens frei sein; insoweit hätten die Verwaltungsgerichte mit Kassation vorzugehen.“

 

Zu Seite 29 vorletzter Absatz: Es sollte folgendes angefügt werden:

 

„; eine derartige Abschaffung setzt allerdings Konsens über die Reform der Schulverwaltung voraus.“

 

Zu Seite 32 erster Absatz: Der Klammerausdruck sollte entfallen.

 

Zu Seite 33 erster Absatz: Am Ende sollte folgendes eingefügt werden „von einigen Mitgliedern wird dieser Vorschlag als völlig unpraktikabel abgelehnt.“

 

Zu Seite 34 zweiter Absatz: Die ersten vier Zeilen (bis „auf Grund ...“ sollten entfallen.

 

Zu Seite 35 erster Absatz: Die letzten drei Zeilen sollten folgendermaßen lauten:

 

„Für eine verfassungsrechtliche Regelung der Stellung der Rechtsschutzbeauftragten.“