Von: Brigitta.Kubik@bmj.gv.at im Auftrag von Roland.Miklau@bmj.gv.at

Gesendet: Dienstag, 23. März 2004 10:21

An: Schernthanner Gert, Dr.

Betreff: Antwort: Österreich-Konvent; Ausschuss 9; Überarbeiteter Teil

des Ausschussberichts.

 

 

Lieber Kollege Schernthanner!

Danke für die Übermittlung des überarbeiteten Berichtsentwurfes des Ausschusses 9. Zum Punkt II) 3) (Staatsanwaltschaft) hätte ich nur kleine redaktionelle

Anmerkungen:

 

In dem in der 8. Zeile beginnenden Klammerausdruck könnten die Worte "insbesondere einer" entfallen. Beim Weisungsrecht mutet der unter e) angeführte Vorschlag in der Formulierung etwas beunruhigend an, weil man sie als laufende (begleitende) Überprüfung anhängiger Strafsachen (miss)verstehen könnte. Zumindest sollte das Wort "unterstellt" vermieden werden. In dem mit den Worten "Eine weitere Idee" beginnenden Absatz könnte im zweiten Satz am Beginn des Klammerausdrucks das Wort "etwa" entfallen, weil andere Fälle als die Zurücklegung der Anzeige und der Rücktritt von der Verfolgung oder der Anklage praktisch nicht denkbar sind.

 

Der Absatz am Ende des Punktes VI) 1) zum Menschenrechtsbeirat gefällt mir deswegen nicht sehr, weil

   ein Beirat, dessen Mitglieder ausschließlich vom Innenminister ernannt

   werden, seine Prüfungskompetenz nicht auf andere Bereiche "ausweiten"

   kann und

   weil die Frage möglichst offen bleiben sollte, ob ein übergeordneter

   Menschenrechtsbeirat für alle Bereiche (Sicherheitsbehörden,

   Justizanstalten, psychiatrische Krankenanstalten) geschaffen werden oder

   aber neben dem bestehenden Beirat weitere Gremien für die anderen

   Ressortbereiche geschaffen werden sollen.

 

Ich würde etwa folgende Fassung dieses Absatzes vorschlagen: "Schließlich wurde in der Ausschusssitzung vom 13.2.2004 auch noch eine Neugestaltung des Menschenrechtsbeirats (derzeit allein für den Bereich der Sicherheitsbehörden eingerichtet) im Sinn einer Prüfungskompetenz auch im Bereich der Justizanstalten bzw. die Schaffung eines gesonderten Gremiums mit gleichen Aufgaben in diesem Bereich diskutiert, für den derzeit allein die Strafvollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes zuständig sind. Dabei war man sich weitgehend einig, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder eines Beirats, der Bestellungsvorgang sowie die organisatorische Anbindung (Parlament?, Bundeskanzleramt?, Bundespräsident?), verfassungsrechtlich - wiederum etwa im Siebenten Hauptstück des B-VG - zu gewährleisten sind. Die Zuständigkeit eines Menschenrechtsbeirats für gerichtlich angeordnete Anhaltungen müsste sich auf die Überprüfung und Kontrolle der Haftbedingungen und mögliche Verbesserungen im Sinne eines präventiven Menschenrechtsschutzes, nicht aber auf eine individuelle Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen unabhängiger Gerichte beziehen. Die Einrichtung eines oder mehrerer unabhängiger Beiräte wäre nach dem Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen zum Übereinkommen gegen die Folter, das von Österreich in nächster Zeit ratifiziert werden soll, obligatorisch vorzunehmen."

 

Mit herzlichen Grüßen

Roland Miklau