Auszug vom Bericht des Ausschusses 6 –

Reform der Verwaltung – vom 23. 3. 2004:

 

Seite 9 des Berichts:

 

·        Einführung von Global/Output-Budgtierung

Die Reform des Budgetmanagements und Haushaltswesens stellt einen mächtigen Hebel der Verwaltungsmodernisierung und Effizienzsteigerung dar. Darunter fallen Maßnahmen wie die Flexibilisierung des Budgetmanagements (Globalbudgetierung), eine stärkere Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Ressorts und Dienststellen, eine Vereinfachung der haus­halts­rechtlichen Regeln in Richtung eines kaufmännischen Rechnungswesens, eine stärker aufga­ben-/leistungsorientierte Mittelverteilung im Rahmen der Budgetierung bzw. des Fi­nanzaus­gleiches sowie die Sicherstellung hochwertiger Budgetinformationen für die politi­schen Ent­scheidungsträger. Auf Ebene der Verwaltungsmanager und -mitarbeiter werden ge­eignete Anreize und Kontrollmechanismen zu einer eigenverantwortlichen und sparsamen Ressour­cennutzung gesetzt.

 

 

Seite 25f des Berichts:

 

IX. Öffentliches Haushaltswesen

Zu diesem Themenbereich wurde von Staatssekretär Dr. Alfred Finz ein Entwurf der Art. 51ff B-VG als Diskussionsgrundlage vorgelegt, der eine Haushaltsrechtsreform insbesondere auch zur Umsetzung des Globalbudgets vorsieht. Die Einführung von Globalbudgets fand die grundsätzliche Zustimmung der Ausschussmitglieder. Es konnte freilich zum vorgelegten Entwurf schon deswegen keine Einigung erzielt werden, da ein Teil der Ausschussmitglieder der Meinung war, dass das Thema Haushaltsrecht führend im Ausschuss 10 zu behandeln sei und die Textvorschläge deutlich über den Themenbereich Globalbudget hinausragen. Seitens einiger Mitglieder wurde auch darauf hingewiesen, dass eine umfassende Diskussion zu die­sem Thema viel Zeit, d.h. noch mehrere Ausschusssitzungen und eine spezifische Expertise erfordere.

 

Der Entwurf wurde dennoch relativ ausführlich diskutiert. Dabei sind folgende Eck­punkte einer Neuordnung und Straffung der Haushaltsverfassung herausgearbeitet worden:

 

·        Die Einführung des Globalbudgets wird vom Ausschuss einvernehmlich gefordert und soll verfassungsrechtlich möglich sein.

 

·         Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz bzw. durch das Bundeshaushaltsgesetz, wobei nach Meinung einiger Mitglieder die Grundsätze einer „wirkungsorientierten Verwaltung“ umzusetzen sind. Die ausschließliche Orientierung an der wirkungsorientierten Verwaltung wird von Teilen des Ausschusses abgelehnt.

 

·        Der Einführung moderner betriebswirtschaftlicher Methoden des Rechnungswesens dür­fen keine verfassungsrechtlichen Begriffe entgegenstehen, die ausschließlich ein kamera­listisches System ermöglichen. Es geht dabei insbesondere um derzeit in den Artikeln 51 ff B-VG enthaltenen Begriffe wie „Einnahmen“ und „Ausgaben“.

 

·        Das Verhältnis des BM für Finanzen zu den anderen Bundesministern ist noch im Detail zu klären.

 

·        Die Stellung des BM für Finanzen im Hinblick auf nachträgliche Bindungen im Budgetvollzug muss die berechtigten Interessen aller Mitglieder der Bundesregierung be­rücksichtigen.

 

·        Die Personalsteuerung bedarf keiner so detaillierten Vorgaben, wie durch den derzeitigen Stellenplan, um die erforderlichen Spielräume für die Ressourcenbewirtschaftung der ein­zelnen Ressorts zu ermöglichen. Ein neues Instrument zur Personalsteuerung sollte auch Aspekte des Personalcontrollings enthalten.

 

·        Die Bestimmungen über das Budgetprovisorium sollen wesentlich flexibler gestaltet wer­den. Es wurde die Meinung vertreten, dass Maßnahmen zu treffen wären, die Dauer von Budgetprovisorien einzugrenzen.

 

·        Von einigen Ausschussmitgliedern kam die Forderung, die Prinzipien des „Gender-Budgeting“ zu berücksichtigen, wie sie auch in den internationalen Vorgaben eines ein­heitlichen Standards für die öffentlichen Haushalte (IPSAS) enthalten sind.

 

In der Diskussion im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass Ein- oder Mehrjährigkeit kein Kriterium des Globalbudgets sei. Hinsichtlich des Stellenplanes gab es divergierende Meinungen, wie z.B., ob er gänzlich abzuschaffen sei, da er unnötige Hemmnisse erzeuge. Es wurde erläutert, dass der in Aussicht genommene „Personalplan“ nicht identisch sei mit dem derzeitigen Stellenplan, sondern auch als Controlling-Instrument eingesetzt werden soll. Da der Personalaufwand in der Verwaltung anteilsmäßig recht hoch ist, wäre eine spezifisch auf das Personal ausgerichtete Betrachtung sehr wichtig. Weiters wurde von Einzelnen bezwei­felt, dass die Staatstätigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Wirkungsorientierung und einer „normierten Vorhersehbarkeit“ betrachtet werden kann. Ein Mitglied des Ausschus­ses brachte den Vorschlag ein, die haushaltsrechtlichen Grundsätze auch auf die staatsnahen Organisationsbereiche anzuwenden – wenngleich in einer weniger intensiven Weise. Dem wurde entgegengehalten, dass zumindest beim Bund ein gut funktionierendes „Ausgliede­rungs-Controlling“ besteht und somit keine formale Ausdehnung des Budgetbereiches erfor­derlich ist. Zum Art. 51a wurde angeregt, die Dauer des Budgetprovisoriums zu terminisieren, um tatsächlich einen Druck auszuüben. Ein Mitglied merkte zum Art. 51b an, dass der Weg­fall des Ausgleichsvoranschlages nicht Teil eines Globalbudgets sei und nicht erfolgen solle.

 

Hinsichtlich des Budgetgenehmigungsrechts des Nationalrates im Art. 51c stellte sich in der Diskussion für ein Mitglied die Frage, wieweit die parlamentarischen Prüfbefugnisse bei einem Globalbudget überhaupt wahrgenommen werden können. Es müssten auch detail­lierte Vorschriften zum Rechnungsabschluss und zu den Berichtspflichten erlassen werden, um eine transparente Mittelverwendung zu gewährleisten.

 

Im Hinblick auf die geführte Diskussion wurden im eingebrachten Entwurf einige ein­vernehmliche Modifizierungen vorgenommen, wie insbesondere

- die Zustimmung der Bundesregierung bei Bindungen,

- terminologische Klarstellungen beim Budgetprovisorium

- sowie als Alternative die Straffung des Entwurfes durch Streichung der litera im Art. 51 Abs. 4 des eingebrachten Entwurfes.

 

Aufgrund des relativ großen Normumfanges und den zeitlichen Restriktionen bei den Ausschussberatungen konnte eine abschließende Diskussion nicht stattfinden. Deshalb wurde im Ausschuss Einvernehmen erzielt, dass hinsichtlich des gesamten haushaltsrechtlichen Teiles kein Konsens besteht. Der Entwurf samt den Beratungsergebnissen wird an den Aus­schuss 10 weitergeleitet.

 

 

Textvorschlag für die Artikel 51 bis 51e B-VG (kein Konsens)

Die im Folgenden dargestellten Bestimmungen eines neuen verfassungsrechtlichen Bundeshaushaltsrechts ent­halten die zuvor erwähnten Modifizierungen. Im Anschluss an den vorgeschlagenen Verfassungstext folgen Diskussionsstandpunkte aus den Ausschussberatungen. Nähere Erläuterungen finden sich ganz unten im An­schluss an die jeweiligen Artikel im Zusammenhang mit der Textgegenüberstellung.

 

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundes­regierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu ent­halten.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsfüh­rung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen.

 

Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgeset­zes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfi­nanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen Maßnah­men und Förderungsvorhaben beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem vorangegangen Bundesfinanzgesetz verursachen.

 

Artikel 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grund­sätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälli­ger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.

 

Artikel 51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf­grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Über­schreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.

 

Artikel 51d. Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständi­gen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der National­rat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanz­gesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Natio­nalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Artikel 51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.

 

 

 

IV. Ausgliederung aus der staatlichen Verwaltungsorganisation (Seite 18)

1. Die VfGH-Judikatur

In der Verfassung ist derzeit bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Verwaltungsgeschäfte im Rahmen des Bundes in den Bundesministerien und den nachgeordneten Dienststellen geführt werden (Art. 77 Abs. 1 B-VG) Die Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften auch außer­halb der allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganisation (Ausgliederung) ist zwar im Ver­fassungstext nicht vorgesehen, hat sich aber in vielen Fällen bewährt. Sie stößt allerdings auf verschiedene Hindernisse, insbesondere wenn hoheitliche Aufgaben ausgegliedert werden. Eine strenge Judikatur des VfGH zieht den Ausgliederungsbestrebungen nämlich eher enge im Einzelfall nicht immer ganz klare Grenzen. Nach dem so genannten Austro-Control-Er­kenntnis (VfSlg. 14.473/1996) und dem Erkenntnis zur Bundes-Wertpapieraufsicht (VfSlg. 16.400/2001)

·        dürfen an ausgegliederte Rechtsträger nur „vereinzelte“ Aufgaben übertragen werden,

§

·        dürfen „Kernbereiche“ der hoheitlichen Staatstätigkeit überhaupt nicht ausgegliedert wer­den (wobei der VfGH keine Definition dieses Bereiches lieferte, sondern sich auf exem­plarische Beispiele – innere und äußere Sicherheit, Ausübung der Strafgewalt sowie Au­ßenpolitik – beschränkte),

 

·        unterliegt die Ausgliederung von Hoheitsbefugnissen den verfassungsrechtlichen Sachlichkeits- und Effizienzgeboten,

 

·        muss das verfassungsrechtliche System der Leitungsgewalt und Verantwortlichkeit der obersten Organe gewahrt bleiben.

 

2. Neue Ausgliederungsgrenzen

Ein Versuch, diese Judikaturlinie verfassungsrechtlich zu verankern, erscheint einem Teil der Ausschussmitglieder wenig zweckmäßig, da damit bloß eine unklare Grenzziehung positiviert würde. Ebenso würde die verfassungsrechtliche Definition eines ausgliederungsfesten Berei­ches viele Abgrenzungsprobleme hervorrufen und sollte deshalb eher unterbleiben. Vielmehr erscheint überlegenswert, die Verwaltungsorganisation insofern zu flexibilisieren, als neben der grundsätzlichen Wahrnehmung der Verwaltungsführung durch Organe der staatlichen Verwaltung auch die Betrauung von Rechtsträgern außerhalb dieser ermöglicht wird. Der Gefahr einer schrankenlosen Ausgliederung könnte dahingehend begegnet werden, als die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die allgemeine staatliche Verwaltung vom Grundsatz her weiter bestehen bleiben soll. Dies wäre durch die Aufnahme einer Subsidiari­tätsklausel („erforderlichenfalls“) sowie durch entsprechende Erläuterungen zu sichern. Ebenso sollte die nach dem VfGH gebotene Aufrechterhaltung einer der Art der ausgeglie­derten Aufgabe adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des obersten Organs auch im Rahmen der ausgegliederten Verwaltung in der Verfassungsbestimmung ausdrücklich ent­halten sein.

 

Damit der Vorteil einer erhöhten Flexibilität nicht in eine völlige Strukturlosigkeit umschlägt, wäre
– gewissermaßen als Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Gebietskörperschaften bzw. des Gesell­schaftsrechts für den öffentlichen Bereich – an die einfachgesetzliche Schaffung von Organisationstypen zu denken, die die spezifischen Anforderungen an ausgegliederte Rechtsträger berücksichtigen (wie z.B. die Ge­währung der erforderlichen parlamentarischen Kontrolle sowie die Berücksichtigung dienstrechtlicher, haus­haltsrechtlicher, gleichbehandlungsrechtlicher, vergaberechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und „Public-Private-Partnership“– Aspekte). Das Bestehen solcher Organisationstypen könnte dann nicht nur dem Bund, sondern auch den Ländern und Gemeinden den Einsatz ausgereifter Ausgliederungsmodelle ermöglichen.

 

Ein anderer Teil der Ausschussmitglieder plädiert für eine Übernahme der VfGH-Ausgliederungsjudikatur in den Verfassungstext, wobei aber eingeräumt wird, dass das Fest­legen eines ausgliederungsfesten Kernbereiches erst verfassungspolitisch zu entscheiden wäre. Jedenfalls müsse aber klargestellt bleiben, dass im hoheitlichen Bereich vom Weisungs­standard des Art. 20 B-VG nicht abgegangen werden dürfe. Überdies müsse das Problem be­rücksichtigt werden, dass rechtsformkonforme Konstruktionen verfassungsrechtlich gewähr­leistet werden; insbesondere im Hinblick auf vertragsähnliche Konstruktionen, um die Gefahr einer Verschleierung von hoheitsrechtlichen Bindungen hintan zu halten. Auch der VfGH hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis G 279/02 zum Ausdruck gebracht, dass, soweit die Hoheitsverwaltung betroffen ist, „hiefür als Steuerungselemente Gesetz, Verordnung, Wei­sung bzw. Aufsichtsrecht verfassungsgesetzlich vorgegeben sind und nicht durch betriebs­(privat-)wirtschaftliche Steuerungsinstrumente ersetzt werden dürfen.“

 

In den Beratungen wurden zwei Varianten eines Textvorschlages ausführlich debat­tiert, wobei der Hauptunterschied darin besteht, dass in Variante A eine Definition einer aus­gliederungsfesten „Kernaufgabe“ unterbleibt, während in der Variante B eine solche vorgese­hen werden soll und ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass auch in der ausgeglieder­ten („beliehenen“) Hoheitsverwaltung an der Weisungsbindung gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG festgehalten wird.

 

Textvorschlag A (kein Konsens):

 

„Mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steue­rungsbefugnis des zuständigen obersten Organs zu wahren.“

 

Textvorschlag B (kein Konsens):

 

„Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Äm­ter berufen. Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Ver­waltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Unbeschadet Art. 20 Abs. 1 sind die der Eigenart der über­tragenen Aufgaben entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wah­ren.“

 

Diese beiden Vorschläge, die im Umkreis der allgemeinen Bestimmungen um Art. 20 B-VG eingeordnet werden sollten, lassen die Stellung der Bundesministerien und der Ämter der Landesregierung absichtlich noch offen, da deren spezifische verfassungsrechtliche Stel­lung zweckmäßigerweise im dritten und vierten Hauptstück des B-VG erfolgt. Die in den Ausschussberatungen angesprochenen Aspekte der den Bundesministerien zwingend vorbe­haltenen Zuständigkeiten wie auch die Forderung nach einer Beibehaltung der Einheitlichkeit der Ämter der Landesregierung wären demnach nicht in der vorgeschlagenen Stelle zu regeln.


 

 

 

X. Ein erweitertes verfassungsrechtliches Effizienzgebot (Seite 28)

Das so genannte „verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeits-(Effizienz-)gebot“ findet regel­mäßig Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH und wird beispielsweise bei der Beurteilung von Ausgliederungsmaßnahmen als verfassungsrechtlich maßgebendes Kriterium herangezogen. Die herkömmlichen Effizienz-Aspekte „Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ sind für die Bundesgebarung in Art. 51a Abs. 1 B-VG (adressiert an den Bundesminister für Finanzen) maßgeblich und sind weiters für Bund, Länder und Ge­meinden indirekt aus den Prüfkriterien des Rechnungshofes ableitbar (Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). Adressat ist nach der herrschenden Meinung nicht nur die Verwaltung, sondern auch der Gesetzgeber. (Vgl. dazu Wenger, Die öffentliche Un­ternehmung [1969] und Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwal­tung [1993].)

 

In Anbetracht der hohen Bedeutung des optimalen Einsatzes öffentlicher Mittel sowie des öffentlichen Dienstes wurde der Vorschlag in den Ausschuss eingebracht, eine ausdrück­liche Positivierung eines neu formulierten Effizienzgebotes im Rahmen der allgemeinen Be­stimmungen des B-VG (um Art. 20 B-VG herum) vorzunehmen. Dabei sollten nicht nur die bereits etablierten Begriffe verwendet werden, sondern auch neue Aspekte in den Text ein­fließen.

 

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bringen in einem unterschiedli­chen (und sich begrifflich überschneidenden Ausmaß) „effiziente“ Ziel(Zweck)-Mittel-Rela­tionen zum Ausdruck (Optimierung des Ressourceneinsatzes). Zum Unterschied von diesen Effizienzkriterien wäre aber auch der Blickwinkel der „Effektivität“ von hoher Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt eines Vergleiches von angestrebtem Ziel („Soll“) und eingetrete­nem Ergebnis („Ist“) liegt im Grad an Effektivität (=Wirksamkeit) eine wichtige Aussage. Richtiges Staatshandeln auch im Sinn einer „Good Governance“ ist also nicht nur effizient, sondern auch in einem hohen Grad effektiv. Die inhaltliche Ausrichtung der Zielvorgaben ist dabei politisch frei gestaltbar, also ideologisch neutral. Dabei können selbstverständlich auch soziale Ziele vorgegeben werden. Auch die Rechtsstaatlichkeit als Grundprinzip wird durch ein Effizienzprinzip nicht beeinträchtigt.

 

            Mit der ausdrücklichen Aufnahme der Effektivität in den Verfassungstext soll überdies zum Ausdruck gebracht werden, dass wirkungsorientierte Reforminstrumente forciert werden. Gemeint sind damit Instrumentarien wie Globalbudget, Finanz- und Personalcontrolling, haushaltsspezifische Anreiz- und Sanktionsmechanismen sowie sonstige Planungs- und Steu­erungsinstrumente, die im Ergebnis die derzeitigen (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des Haushaltsrechts deutlich auflockern könnten.

 

            In einer noch weitergehenderen Forderung wurde im Ausschuss als Einzelmeinung vertreten, eine ausdrückliche „Aufgabenminimierungsregel“ in den Verfassungstext aufzu­nehmen.

 

Ein effizienzerhöhender Charakter (Wiederin) wohnt auch der verfassungsrechtlichen Forderung nach einer wechselseitigen Hilfeleistung aller Bundes-, Landes- und Gemeindeor­gane inne (vgl. Art. 22 B-VG „Amtshilfe“). Der legistische Einbau der Amtshilfe in eine neu formulierte Effizienzbestimmung würde eine gesamthafte verfassungsrechtliche Aussage zu einem ökonomischen Staatshandeln treffen und könnte die derzeit engeren und teilweise bloß indirekt wirkenden Verfassungsbestimmungen ablösen bzw. ergänzen.

 

In den Ausschussberatungen wurde gegen einen solchen Vorschlag ins Treffen ge­führt, dass sich die Wirksamkeit von Normen nicht anordnen lasse, weil der Effektivitätsan­spruch ein systeminhärentes Phänomen jeglicher Norm sei. Überdies wurde bezweifelt, dass eine gerichtliche Überprüfung eines solchen Gebotes praktisch möglich sei und damit ein sol­ches Postulat den Charakter eines bloßen Staatszieles habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Justiziabilität des derzeitigen Effizienzgebotes tatsächlich auf eine reine „Vertretbarkeits­kontrolle“ des VfGH beschränkt (Korinek/Holoubek), ohne dass damit aber diese Bestim­mung bedeutungslos würde, wie die Judikatur des VfGH zeigt. Einige Ausschussmitglieder sehen ausschließlich den Rechnungshof als Adressaten eines Effektivitätsgebotes. Es wurde vereinbart, den im eingebrachten Textvorschlag enthaltenen Hinweis auf den Einsatz moder­ner technischer Hilfsmittel entfallen zu lassen, da der Zusammenhang mit dem übrigen Re­gelungstext nicht überzeugt.

 

Der in der vorgeschlagenen Bestimmung innewohnende Staatsziel-Charakter wurde einvernehmlich begrüßt. Ein Großteil der Ausschussmitglieder stimmte darüber hinaus dem erweiterten verfassungsrechtlichen Effizienzgebot zu und wies darauf hin, dass darin eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Rechtslage liege.

 

Textvorschlag:

 

„Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden haben ein hohes Maß an Wirksamkeit anzustreben und sind verpflichtet, im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln. Sie sind wei­ters im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Amts­hilfe).“