Artikel II-34

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

 

Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krank­heit, Arbeitsunfall, Pflegebedürf­tig­keit oder im Alter sowie bei Ver­lust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzel­staat­lichen Rechtsvorschriften und Ge­pflogenheiten.

Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvor­schrif­ten und Gepflogenheiten.

Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, aner­kennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unter­stützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvor­schriften und Gepflogenheiten.

Artikel 32

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf ein Dasein in Würde.

 

(2) Wer in Not und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung und auf sonstige Mittel, die die Existenz sichern.

 

(3) Der Staat hat die Pflicht, Armut zu bekämpfen.

 

Variante zu Abs. 2 und 3:

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung.

 

(3) Wer nicht in der Lage ist, für sich und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu sorgen, hat Anspruch auf persönliche Hilfe sowie die zur sozialen Mindestsicherung erforderlichen Leistungen für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, notwendige medizinische Versorgung und soziale Teilhabe.

 

Artikel 33

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Alter eine angemessene Versorgung sicherstellt.

 

(3) Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 

(4) Waisen haben Anspruch auf ein angemessenes Einkommen.

 

(5) Der Staat gewährleistet, dass die Pensionen gesichert sind und in angemessenem Ausmaß steigen.

Artikel 23

(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)

 

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

 

(....)

 

7. ein Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversiche­rung und soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krank­heit, Arbeitsunfall, Pflegebedürf­tigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, und

8. das Recht auf eine soziale Unter­stützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

Vorschlag Mader/Rack

(30.04.04)

 

Artikel 8

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

 

(1) Die Republik anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Si­cherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mut­terschaft, Krankheit, Arbeits­unfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewähr­leisten, nach Maßgabe der ge­setzlichen Bestimmungen.

 

(2) Jeder Mensch, der im Bun­desgebiet seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufent­halt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozia­len Vergünstigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, aner­kennt und achtet die Republik das Recht auf eine soziale Unter­stützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe der gesetzlichen Be­stimmungen.

 

Vorschlag der Grünen

(27.04.04)

 

Artikel 1

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf materielle und infrastruk­turelle Grundversorgung.

 

(2) Der Staat hat die Pflicht, Ar­mut zu bekämpfen.

 

Artikel 2

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffent­licher sozialer Sicherungs­systeme.

 

Vorschlag der Ökumenischen Expertengruppe

(24.02.04)

 

Artikel 2

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Wer in Not gerät und nicht für sich sorgen kann, hat An­spruch auf Hilfe und Betreuung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

 

(3) Die öffentliche Hand arbeitet bei der Erfüllung von sozialpoli­tischen Aufgaben mit den nicht gewinnorientierten Trägern der freien Wohlfahrt zusammen.

 

Vorschlag Rack

(04.02.04)

 

Artikel z

(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)

 

Durch Gesetz ist zu gewähr­leisten:

 

(....)

 

7. ein Anspruch aller Personen, die in Österreich ihren recht­mäßigen Wohnsitz haben, auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die soziale Vergünstigungen;

8.  das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unter­stützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausrei­chende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

 

kein Vorschlag