15.07.04

Peter Bußjäger

 

 

 

Vorschläge

für die Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu drei Säulen von Gesetzgebungszuständigkeiten[1]

 

 

Vorbemerkung:

         Dieser Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. Vorliegende konsensuale Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.

         Die Zuordnung der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.

         Weiters teilt der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder, Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.

         Keine Aussage wird hinsichtlich der Zuordnung der Generalklausel gemacht.

         Hinsichtlich der inhaltlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Rechtsetzung von Bund und Ländern in der Dritten Säule trifft der Vorschlag keine Aussage. Das Gleiche gilt für eine Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule. Der Ausschussvorsitzende verweist zu diesen Fragen auf seine bisherigen Vorschläge, die im Bericht des Ausschusses 5 dokumentiert sind.

 

 

 

Art. X1– Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes

 

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Bundesverfassung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes;

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten) hinsichtlich der Organe des Bundes

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren des Bundes

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR

Art. 128

Bestimmungen über den RH

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH

Art. 148j

Bestimmungen über die VA

 

 

2.       Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen

 

 

3.      Bundesfinanzen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat

 

Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4.      Finanzausgleich

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

 

5. Statistik des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

 

6. Organisation des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

 

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisations­kompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand  überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst

 

 

7. Dienstrecht des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten

 

 

8.  Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft

 

 

9.  Datenschutz

 

Art. 1 § 2 DSG 2000

Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

 

Anmerkung:

 

·        Das Kompetenzfeld soll auch den Schutz personenbezogener Daten  im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr umfassen.

 

 

10.  Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen

 

 

11.   Wahrung der äußeren Sicherheit

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres

 

 

12. Wahrung der inneren Sicherheit

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch

 


 

13.   Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

Art. 10 Abs 1 Z 6

Privatstiftungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht

Art. 12 Abs. 1 Z 2

Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG

 

 

14. Kartellwesen und Wettbewerbsrecht

 

Anmerkung:

Die – bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 


 

 

15. Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

 

16. Wirtschaftslenkung und landwirtschaftliche Marktordnung          

 

Anmerkung:

Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

 

 

17. Gewerbe und Industrie

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens

 


 

18. Verkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

 

 

19. Arbeitsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 

 

20. Sozialversicherungswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen

 

 

21. Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und Vermessungswesen

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen


 

22. Medien und Nachrichtenübertragung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 

23. Kirchen und Religionsgesellschaften   .    

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus

 

 

24. Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer Schulen;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

 

 

25. Kulturelle Einrichtungen des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten

 

 

26. Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und regionale und örtliche Gesundheitsdienste

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

 

 

27. Veterinärwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

 

 

 

            (2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von  Privatrechtsträgern auch abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen.[2] In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.[3]

            (3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen[4] oder abweichende Regelungen zu erlassen.

 

 

Art. X2– Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten[5]:

 

1. Landesverfassung

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre des Landes und Gemeinden (Unvereinbarkeiten)

 

Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber)

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber)

 

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 


 

3. Landesfinanzen

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4. Statistik der Länder

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Statistik der Länder

 

 

5. Organisation des Landes und der Gemeinden 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS

 

 

6. Dienstrecht des Landes und der Gemeinden

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder

 

 

7. Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen

 

 

8. Veranstaltungen und örtliche Sicherheit  

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes)

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

 

 

9. Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst

 

 

10. Jugendwohlfahrt und Jugendschutz; 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

Art. 15 Abs. 1

Jugendschutz

 

 

 

11. Pflichtschulen; Kindergärten und Kinderbetreuung;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

Die hier verankerte Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.

 

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen

 

 

12. Sozial- und Behindertenhilfe

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

 

 

13. Kulturgüterschutz und kulturelle Angelegenheiten der Länder[6]  

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz

 

Erwachsenenbildung

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen

Art. 15 Abs. 1

Volkstumspflege

 

 

14. Raumordnung  und Bodenschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[7]; Bodenschutz

 

Art 15 Abs 1

Grundverkehrsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

 

 

15. Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht

 

 

16. Baurecht;

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

 

 

17. Öffentliches Wohnungswesen und Wohnbauförderung

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

 

18. Natur- und Landschaftschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

19. Landwirtschaft

 

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet

 

 

20. Sport und Tourismus     

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen)

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

 

      

      (2) In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[8]

     (3) In den Angelegenheiten der Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch Vereinbarung die überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.

 

 

Art. X3– Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

 

            (1) Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen:

 

1. Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und verwaltungsgerichtliches Verfahren[9]

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen

(Art. 129b Abs. 6)

(Verfahren vor den UVS)

 in Zukunft Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

 

2. Auskunftsrecht[10]

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung

 


 

3. Öffentliches Auftragswesen

 

Art. 14b Abs. 1

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder

Art. 14b Abs. 3

Nachprüfung der Vergaben der Länder

 

 

4. Elektrizitätswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt

 

 

5. Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

 

 

6. Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen

 

 

7. Abfallwirtschaft;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle

 

 

8. Tierschutz

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

 

 

9. Pflanzenschutz

 

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge

 

 

10. Heil- und Pflegeanstalten

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen

 

           

 

Art. X4 - Privatwirtschaftsverwaltung

 

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[11]

 

 

Art. X5 – Umsetzung von Gemeinschaftsrecht[12]

           

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

            (2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

 

 

 

 



[1] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen, bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.

[2] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.

[3] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).

[4] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).

[5] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.

[6] Es wäre auch denkbar, sofern der Kulturgüterschutz nicht in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden sollte, ein Kompetenzfeld „Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen“ zu bilden, dem jedenfalls die Erwachsenenbildung und die Musikschulen zuzuordnen wären.

[7] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).

[8] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.

[9] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).

[10] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.

[11] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 6..

[12] Siehe Bericht des Auschusses 5, III. 7..