Gemeinsamer Textvorschlag Grabenwarter/Jabloner

für die verfassungsrechtliche Verankerung

der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz,

insbesondere für neue (nach dem derzeitigen System) Art. 129 bis 136 B-VG

(aufgrund eines von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter überarbeiteten Entwurfs des BKA/VD;

inkl. Bemerkungen Fiedler und Jabloner und redaktionellen Änderungen Schernthanner

sowie unter Berücksichtigung der Beratungen im Ausschuss 9 am 2.7., 15.9. und 23.9.2004)

 

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. XXX/2004, wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 10 Abs. 1 Z. 6 wird nach dem Ausdruck „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ der Ausdruck „, ausgenommen Angelegenheiten der Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt.

 

2. In Art. 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z. 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 8 angefügt:

„8. Verfahren der Verwaltungsgerichte.“

 

3. In Art. 81a Abs. 4 wird der letzte Satz aufgehoben.

 

4. Art. 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Alle Gerichtsbarkeit geht, soweit bundesverfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vom Bund aus.“

 

5. Art 89 lautet:

„Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Wiederverlautbarungen, Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat ein Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichts an den Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.

(4) Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten für Wiederverlautbarungen, Abs. 2 und Abs. 3 nach Maßgabe des Art. 140a für Staatsverträge sinngemäß.

(5) Welche Wirkungen der Antrag des Gerichts für das bei ihm anhängige Verfahren hat, wird durch Bundesgesetz geregelt.“

 

6. In Art. 118 Abs. 4 entfallen die Wendungen „– vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 119a Absatz 5 –“ und „außerhalb der Gemeinde“.

 

7. Art. 119a Abs. 5 entfällt.

 

8. In Art. 119a Abs. 9 wird der Ausdruck „vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132)“ durch den Ausdruck „vor den Verwaltungsgerichten (Artikel 131 und 132), vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133)“ ersetzt.

 

9. An die Stelle der Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“ in Art. 119a treten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“.

 

10. Vor Art. 129 wird die Überschrift „A. Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof“ eingefügt.

 

11. Art. 129 lautet:

Artikel 129. (1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes sowie der Verwaltungsgerichtshof berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.

(2) In jedem Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Darüber hinaus können die Länder für bestimmte Angelegenheiten besondere Verwaltungsgerichte einrichten, soweit dies im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für notwendig erachtet wird.“

 

12. Die Überschriften vor Art. 129a, vor Art. 129c und vor Art. 130 sowie die Art. 129a bis 129c werden aufgehoben.

 

13. Art 130 lautet:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden wegen einer behaupteten Rechtsverletzung;

3.         wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden;

4.         ansonsten, wenn die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze den Verwaltungsgerichten die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden anderer Art zu entscheiden; den Verwaltungsgerichten der Länder dürfen solche Angelegenheiten durch Bundesgesetz nur mit Zustimmung der Länder zugewiesen werden.

(2) Rechtswidrigkeit im Sinn des Abs. 1 Z. 1 liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Rechtsfrage geklärt ist und der Sachverhalt entweder feststeht oder vom Verwaltungsgericht – insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – festgestellt werden kann, soweit anzunehmen ist, dass dies im Interesse der Beschleunigung der Erledigung oder einer erheblichen Kosteneinsparung gelegen ist. In den Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen hat das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.“
 
[1. Alternativvariante Grabenwarter zu Art. 130 Abs. 3:
„(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.“
Erläuterungen: In den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
 
2. Alternativvariante Funk/Jabloner zu Art. 130 Abs. 3:

„(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, außer der Sacherhalt steht noch nicht fest und kann auch nicht im Interesse der Beschleunigung der Erledigung oder einer erheblichen Kosteneinsparung – insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – festgestellt werden. In den Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen hat das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.“]

 

14. Art. 131 lautet:

„Artikel 131. (1) Die Verwaltungsgerichte des Bundes erkennen:

1. über Beschwerden in Angelegenheiten, die – unbeschadet des Abs. 3 – von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder diesen zugewiesen werden; in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch nur, soweit es sich um Finanzstrafsachen des Bundes handelt;

2. über Beschwerden gegen einvernehmliche Bescheide der zuständigen Landesbehörden und Bescheide eines Bundesministers nach Art. 15 Abs. 7;

3. über Beschwerden in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1 Z. 4, sofern die Länder der Zuweisung der Angelegenheit durch Bundesgesetz nicht zustimmen.

(2) In allen übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

(3) Die Verwaltungsgerichte der Länder erkennen weiters über Beschwerden in Angelegenheiten, die ihnen durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder zugewiesen werden.

 

15. Art. 132 lautet:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.   wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet nach Erschöpfung des Instanzenzugs;

2.   der zuständige Bundesminister in den Angelegenheiten der[s] Art. 11[, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4] sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrats ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, soweit die Parteien den Beschluss nicht mehr anfechten können;

3.   die Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz und des Art. 15 Abs. 7;

4.   in weiteren Fällen nach Maßgabe der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze wer unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt ist.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden kann Beschwerde erheben, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer als Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen kann gesetzlich ausgeschlossen werden.“

 

16. Art 133 lautet:

Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über:

1.         Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des

      Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit;

2.         Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Rechtswidrigkeit;

3.         Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

(2) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs sind jene Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehören.

(3) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.   die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird, oder [weiters ?] wenn

2.   im Fall einer Verwaltungsstrafsache die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht nur mit einer geringen Geldstrafe bedroht ist.

(4) [Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zugleich die Revision auszuführen.] Unter den Bedingungen Voraussetzungen des Abs. 43 Z. 1 oder 2 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch dann Revision einlegen, wenn sie nicht Partei ist.

(5) Sofern der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zurückzuweisen hat, hebt er die angefochtene Entscheidung auf oder weist er die Revision oder die Beschwerde odergegen die Revision gemäß Abs. 1 Z. 1 ab. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung von Beschwerden und von Revisionen gemäß Abs. 1 Z. 1 ablehnen, wenn keine der Voraussetzungen des Abs. 43 Z. 1 oder 2 gegeben ist.“

 

17. Art. 134 lautet:

„Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Richtern).

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs müssen die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge [Besetzungsvorschläge] des jeweiligen Verwaltungsgerichts des Bundes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes müssen die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen der Länder, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder soll aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit entnommen werdendie Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts eines Landes ernennt die Landesregierung. Diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge [Besetzungsvorschläge] des Verwaltungsgerichts des Landes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte müssen die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund, womöglich aus der ordentlichen Gerichtsbarkeitmit der Befähigung zum Richteramt, entnommen werden.

(5) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; den Verwaltungsgerichten können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags nicht angehören; für Mitglieder dersolcher allgemeinenr Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 5 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

(7) Alle Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87 Abs. 1 und 2 und des Artikels 88 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.“

 

18. Art. 135 lautet:

„Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten. Die Verwaltungsgerichte erkennen grundsätzlich durch Einzelmitglieder; das auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3 ergangene Bundesgesetz kann die Entscheidung in Senaten normieren, soweit nicht das auf Grundlage des Art. 136 Abs. 1 oder Abs. 2 ergangene Gesetz die Entscheidung in SenatenAbweichendes vorsieht. [Entscheidung durch Organisations- oder Materiengesetzgeber?] Die Senate sind von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichts zu bilden.

(2) Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Vollversammlung, jene der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe gesetzlicher Regelung auch durch ein anderes von deren Vollversammlung gewähltes Organ auf die einzelnen Senate oder auf die einzelnen Mitglieder für die durch Gesetz bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.

(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf diesem nur durch das nach Abs. 2 zuständige Organ und nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.“

 

19. Art. 136 lautet:

„Artikel 136. (1) Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte des Bundes und des Verwaltungsgerichtshofs werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(2) Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetz geregelt.

(3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(4) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs beschließen auf Grund der nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen, in denen Näheres über den Geschäftsgang und das Verfahren geregelt wird.“

 

20. Die Überschrift vor Art. 137 lautet: „B. Verfassungsgerichtshof“.

 

21. Art. 138 Abs. 1 lit. b lautet:

„b) zwischen einem Verwaltungsgericht oder zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und den anderen Gerichten andererseits, insbesondere auch zwischen einem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof selbst andererseits, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;“

 

22. In Art. 139 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „, eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

 

23. In Art. 139 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte „, von einem unabhängigen Verwaltungssenat“.
 
24. In Art. 139a  erster Satz entfallen die Worte „, eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

 

25. Art. 140 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag eines Gerichts, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen.“

 

26. In Art. 140 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte „, von einem unabhängigen Verwaltungssenat“.
 
Bis hierher diskutiert und im Wesentlichen konsentiert.
 

27. Art. 144 lautet:

„Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrig wiederverlautbarten Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Beschwerde ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach     Art. 133 Abs. 2 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, so hat der Beschwerdeführer das Recht, innerhalb der hiefür gesetzlich bestimmten Frist beim Verwaltungsgerichtshof Revision oder im Fall der Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.“

 

28. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 30 angefügt:

 

. . . . .

 

[Der Art. 151 B-VG umfasst mittlerweile bereits 29 Absätze. Ein von der Ausschussbetreuung erarbeiteter „Rohentwurf“ für eine übergangsrechtliche Bestimmung ist hier noch nicht eingearbeitet. Die im Bericht des Ausschusses 9 vom 26.3.2004 enthaltenen Erläuterungen zum gemeinsamen Textvorschlag (Seiten 58 bis 68) wurden in der Zwischenzeit von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter bereits zum Teil überarbeitet und werden noch nachgereicht werden.]

 

 

 

Univ.-Prof.DDr.Grabenwarter / Präs.Univ.-Prof.Dr.Jabloner                       Wien, am 28.9.2004