Von: Neustifter Gerhard [neg@gif.magwien.gv.at]

Gesendet: Dienstag, 12. Oktober 2004 14:36

An: herbert.haller@wu-wien.ac.at

Cc: Marinkovic Sladjana

Betreff: Ö-Konvent Ausschuss 9

 

Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor!

Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender!

 

Im Nachhang zur Sitzung des Ausschusse 9 am 11.10.2004 gestatte ich mir eine Teilkorrektur zu einer von mir abgegebenen Stellungnahme zum Tagesordnungspunkt 7 abzugeben:

 

Von mir wurde im Zusammenhang mit der diskutierten Frage, ob "Art. 133 Z. 4 - Behörden" als "Sondersenate" mit fachkundigen Laienbeisitzern in die Landesverwaltungsgerichte inkorporiert werden könnten, auf die Problematik verwiesen, dass es in Wien neben "Art. 133 Z. 4 - Behörden" andere weisungsfreie oberste Kollegialbehörden gebe, die zwar keinen Richter in ihren Reihen hätten, in denen jedoch Mitglieder des Wiener Gemeinderates vertreten seinen. Diese Mitglieder des Wiener Gemeinderates, die ja auch Mitglieder des Landtages seien, könnten jedoch entsprechend den zuletzt im Ausschuss erarbeiteten und später ins B-VG aufzunehmenden Bestimmungen über die Landesverwaltungsgerichte nicht Richter eines Landesverwaltungsgerichtes sein (Art. 134 Abs. 5 des Entwurfes Grabenwarter/Jabloner).

Als Beispiel nannte ich irrtümlich die Bauoberbehörde, in der Mitglieder des Gemeinderates vertreten seien. Tatsächlich hat die Bauoberbehörde jedoch keine Mitglieder, die auch Mitglieder des Wiener Gemeinderates sind.

Ich bedaure diesen irrtümlichen Verweis auf ein nicht zutreffendes Beispiel, möchte aber dennoch darauf hinweisen, dass sich das Problem jedoch bei anderen obersten Kollegialbehörden Wiens durchaus stellt, insbesondere bei der Abgabenberufungskommission oder beim Berufungssenat. Diese weisungsfreien obersten Kollegialbehörden haben tatsächlich Mitglieder, die auch dem Wiener Gemeinderat angehören.

 

Daher ist aus der Sicht Wiens weiterhin der Möglichkeit, "besondere Verwaltungsgerichte" einzurichten, der Vorzug gegenüber einer Schaffung von bloßen "Sondersenaten" mit fachkundigen Laienbeisitzern in den Landesverwaltungsgerichten einzuräumen.

 

Über die Möglichkeit der Einrichtung von besonderen Verwaltungsgerichten der Länder für bestimmte Angelegenheiten wurde in der 12. Sitzung des Ausschusses 9 bereits Konsens gefunden und schließlich vom Ausschuss 9 ins Auge gefasst, "die Fortführung von bisherigen weisungsfreien Kollegialbehörden als zukünftige Verwaltungsgerichte der Länder im Übergangsrecht ausdrücklich zu regeln." (Protokoll der 12.Sitzung zu Art. 129 Abs. 2 des Entwurfes Grabenwarter/Jabloner).

 

Es darf höflich gebeten werden, die obigen Ausführungen bei der Verfassung des Protokolls über die Sitzung vom 11.10.2004 zu berücksichtigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Neustifter