Betreff: Entwurf über einen Bericht zum Ergänzungsmandat

 

 

 

Sehr geehrter Herr Kollege!

 

Zum Endbericht habe ich aus meiner Sicht folgende zwei kleine Anmerkungen:

*     Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG idFd Entwurfs scheint noch ziemlich

unklar; die genaue Formulierung hängt jedenfalls wohl auch noch vom Schicksal einiger anderer Bestimmungen ab und wäre mit diesen zu harmonisieren (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 4 B-VG idgF). Zu erläutern wäre dazu jedenfalls, dass die Wendung "von Bundesbehörden vollzogen" ausschließlich Bundesbehörden im organisatorischen Sinn meint (nicht etwa die mittelbare Bundesverwaltung). Klar muss auch sein, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung, die von Bundesbehörden (z.B. Bundespolizeidirektionen - vgl. dazu auch Art. 15 Abs. 3 B-VG in der geltenden Fassung)) vollzogen werden, im Berufungsfall vom Verwaltungsgericht des Landes zu entscheiden sind.

*     In einer allfälligen Geschäftsverteilungs-Kammer (Art. 135 idFd

Entwurfs sollte jedenfalls auch der Präsident vertreten sein, dem ja Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte für das Verwaltungsgericht zukommt und der daher die beste Übersicht über die Organisation und Belastung hat.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Wolfgang Steiner