AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Finanzen - Abteilung Finanzen

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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

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Dr Eduard Trimmel

 

 

 

Beilagen

F1-A-682/166-2004

 

 

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

 

-

Bezug

Bearbeiter

(0 27 42) 9005

Durchwahl

Datum

 

 

Mag. Rudroff

12497

21. September 2004

Betrifft

 

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

 

Seitens der Abteilung Finanzen ist die Abgabe folgender Stellungnahme zu den Vorschlägen des Österreichkonvents für die Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948) beabsichtigt:

Der Vorschlag enthält großteils Verbesserungen im terminologischen und rechtssystematischen Bereich.  In Teilbereichen ergibt sich jedoch eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Länder.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu § 1:

Der Kompetenztatbestand  „Zollwesen“ ist im Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG geregelt.  Das diesbezügliche Zitat in der Überschrift zum letzten Absatz der Seite 3 ist daher richtigzustellen.

Zu § 7:

Nach dem Vorschlag soll im § 7 F-VG ein neuer Abs. 4a eingeführt werden, demzufolge die Bundesgesetzgebung für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstausmaß festlegen kann. Formal bedeutet diese Regelung zwar eine Erweiterung der Rechtsetzungsbefugnis des Bundesgesetzgebers. Da diese Regelung nur auf die Wettgebührenzuschläge Anwendung findet und deren Höhe auch bundesgesetzlich durch § 14 FAG begrenzt ist, hat der Vorschlag keine praktischen Auswirkungen.

Zu § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages:

Durch diese Bestimmung ist verfassungsrechtlich abgesichert, dass die Vollziehung des WBF-Beitrages Bundessache und daher dieser Beitrag vom Bund einzuheben ist.  Die Beibehaltung dieser Regelung wird daher für unverzichtbar angesehen.

Zu § 8:

Der Definierung des Abgabenerfindungsrechtes der Länder mit „Abgaben, die vom Bundesgesetzgeber nicht gemäß § 7 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden…“ wird nicht zugestimmt.

Zu § 9:

Dass ein Einspruch der Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Landes(Gemeinde)abgabe sollte in Hinkunft nicht nur wegen der abstrakten Gefährdung von Bundesinteressen, sondern nur wegen der konkreten Gefährdung der im § 7 Abs. 4 F-VG genannten Interessen zulässig sein.

Zu § 12:

Nach dem Vorschlag können im Fall der Gewährung von Finanzzuweisungen die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und ihre eigene Steuerkraft berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung dieser Faktoren sollte jedoch zwingend sein. Das Wort „können“ im § 12 F-VG wäre daher durch das Wort „sind“ zu ersetzen. Überdies wird der Entfall des § 12 Abs. 2 F-VG abgelehnt.

 

 

 

Dr. M e i ß l
Abteilungsleiter