Textvorschläge A06

 

Verwaltungsorganisation

Artikel a1. (1) Zur obersten Führung der Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste Verwaltungsorgane).

(2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die sonstigen Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.

(3) [Variante A – kein Konsens] Durch Gesetz können erforderlichenfalls weisungsfreie Organe ge­schaffen werden. Den zuständigen obersten Organen verbleibt eine der Art der jeweiligen Verwaltungsgeschäfte entsprechende allgemeine Leitungs- und Aufsichtsbefugnis wie insbesondere Ernennungs- und Abberufungsbefugnisse sowie eine Richtlinienkompetenz.

(4) Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sind zu sichern.

(5) [Variante A – kein Konsens] Mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs zu wahren.

(6) [kein Konsens] Durch Gesetz können Ho­heitsrechte des Bundes und der Länder auf gemeinsame Einrichtungen übertragen werden. Die Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bleibt unberührt.

 

Textvorschläge A07
 
Art. 20

(Weisungsbindung, weisungsfreie Verwaltung)

 

(1) Die Verwaltung wird unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt. Sofern in den aufgrund des Abs. 2 erlassenen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, sind die Organe der Ver­waltung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden .... (Fortsetzung geltende Fassung) ...

  

(2) (Variante A) Zur Sicherung des Wettbewerbs, zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, zur Vergabekontrolle, als Schieds- und Mediationseinrichtungen, für  gutächt­liche Beurteilungen, in Angelegenheiten des Dienstrechts der Gebiets­körperschaften oder für den Datenschutz können weisungsfreie Verwaltungsorgane durch Gesetz geschaffen werden. Dieses hat zumindest die Voraus­setzungen einer Abberufung taxativ zu bestimmen.

 

(2) (Variante B) Zur Sicherung des Wettbewerbs, zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, zur Vergabekontrolle, als Schieds- und Mediationseinrichtungen, für  gutächt­liche Beurteilungen, in Angelegenheiten des Dienstrechts der Gebiets­körperschaften oder für den Datenschutz können weisungsfreie Verwaltungsorgane durch Gesetz geschaffen werden. Dieses hat zumindest die Voraus­setzungen einer Abberufung taxativ zu bestimmen.

 

(3) Über Berufungen gegen die Bescheide von Behörden nach Abs. 2 entscheidet das Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter angehören.

 

(4) (Variante A) Regulierungsbehörden können mit weiteren Lenkungsaufgaben unter der Aufsicht und Leitung eines obersten Organs der Vollziehung betraut werden.

 

(4) (Variante B) Soweit Verwaltungsorgane zur Sicherung des Wettbewerbs oder zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht Regulierungsaufgaben wahrnehmen, haben sie auf die allgemeinen Grundsätze für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Bedacht zu nehmen. Sie können mit weiteren Lenkungsaufgaben unter der Aufsicht und Leitung eines Obersten Organs der Vollziehung betraut werden.

 

 

Zu Art. 12 Abs. 2

 

Die Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sollen entfallen.

 

[Artikel a1 Abs. 2, 3 und 5: Variante B – kein Konsens]

(2) […] Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entwe­der von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften ver­stoßen würde.

(3) Abweichend von Abs. 2 können folgende Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden:

1. Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht über unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hi­nausgehende hoheitliche Befugnisse zukommen,
2. Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs- und Akkreditierungsrechts,
3. zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien oder Rechtschutzbeauftragte,
4. Kommissionen in Vollziehung von Verfassungsgesetzen gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG.

      (5) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Unbeschadet Abs. 2 sind die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wahren.