Entwurf

Bericht zum Ergänzungsmandat

des Ausschusses 3

Staatliche Institutionen

 

Ergänzungsmandat:

I.    Das Präsidium hat in der 20. Sitzung am 29. April 2004 beschlossen, dass der Ausschuss 3 in seinen Beratungen auch weitere Themen, die bisher nicht im Mandat enthalten waren, mit folgenden Fragestellungen behandeln soll:

1.)  Politische Parteien

Wie sollen die Fragen der Aufgaben, der Stellung, der Finanzierung und der Kontrolle der politischen Parteien auf verfassungsgesetzlicher Ebene geregelt werden? Besteht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Art. I des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2003, ein Änderungsbedarf, und wenn ja, in welcher Richtung?

2.)  Sitz der obersten Organe

Besteht hinsichtlich der Regelung über die Bundeshauptstadt sowie über den Sitz der obersten Organe gemäß Art. 5 B‑VG unter Bedachtnahme auf allfällige Folgekosten sowie auf Gesichtspunkte der Flexibilität ein Änderungsbedarf?

3.)  Bundesversammlung

Besteht hinsichtlich der Regelungen betreffend die Bundesversammlung in den Art. 38 bis 40 B‑VG ein Änderungsbedarf?

4.)  Stellung der Nationalratsabgeordneten

Besteht hinsichtlich des in Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG normierten Rückkehrrechts von Regierungsmitgliedern in ihre (vormals innegehabte) Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall einer Änderung ist auch die entsprechende Ermächtigung des Landesgesetzgebers in Art. 96 Abs. 3 B‑VG zu beachten.)

Besteht hinsichtlich der in Art. 59a B‑VG vorgesehenen Sonderregelungen für öffentliche Bedienstete im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall eines Änderungsbedarfes sind auch die Regelungen in Art. 23b Abs. 1 und 2 sowie in Art. 95 Abs. 4 1. Satz B‑VG zu beachten.)

 

II.   Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.

Die Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen aus dem Bereich „Bezügebegrenzung“ (74bvg - BezügebegrenzungsBVG 1987, 77bvg - BezügebegrenzungsBVG 1997 und 7vfb - bezügerechtliche Regelung im VfGG) sollen jedoch nicht, wie im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 vorgesehen, vom Ausschuss 3, sondern vom Ausschuss 2 selbst vertieft beraten werden.

Als zu berücksichtigende Normen verbleiben daher die laufenden Ziffern 25bvg (1. B‑VG-Novelle 1962), 433vfb (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im Heeresdisziplinargesetz 2002), 10bvg (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im ÜG 1920) sowie 60vfb (Parteiengesetz).

 

III. Das Präsidium hat in der 26. Sitzung am 13. Juli 2004 folgende weitere Ergänzung des Mandates des Ausschusses 3 beschlossen:

1.)  Wahlrecht

-          Der Ausschuss 3 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Es soll eine für die Nationalratswahl und die Landtagswahlen einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung formuliert werden, in der der Grundsatz der Verhältniswahl als Wahlrechtsgrundsatz enthalten ist. In dieser Norm soll der einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, den Grundsatz der Verhältniswahl durch eine Mindestprozentklausel, nicht aber durch eine Grundmandatshürde einzuschränken, wobei die konkrete Höhe der Prozentklausel vom Wahlrechtsgesetzgeber festzulegen wäre.
Die Formulierung soll sicherstellen, dass den Ländern im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie ein möglichst großer Gestaltungsspielraum verbleibt, die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben sollen somit auf ein Minimum beschränkt und die Verfassungsautonomie der Länder soll nach Möglichkeit gestärkt werden.
Darüber hinaus soll der Ausschuss prüfen, welche Auswirkungen eine Ausdehnung einheitlicher Wahlrechtsgrundsätze auch auf die Gemeindeebene hätte und inwieweit ein Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit besteht, für Wahlen auf Gemeindeebene größere Gestaltungsspielräume zu eröffnen.

-          Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der die Stimmabgabe mittels Briefwahl (nicht aber E‑Voting) zulässt.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge die Stimmabgabe mittels Briefwahl nur dann zulässig ist, wenn die Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht möglich ist (Briefwahl nur subsidiär zulässig).

-          Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der eine Einräumung des Wahlrechts für Ausländer vorsieht.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge Ausländern das Wahlrecht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingeräumt wird.

2.)  Organisation des Nationalrates

-          Der Ausschuss wird ersucht, in seinen Bericht über das Ergänzungsmandat eine Textvariante aufzunehmen, in der eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren vorgesehen ist.

-          Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Zwischen zwei Gesetzgebungsperioden soll der Grundsatz der Diskontinuität gelten, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode soll hingegen Kontinuität bestehen. Ein Volksbegehren, das innerhalb einer Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt worden ist, soll mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode nicht verfallen. Diese Vorgaben sollen mit einer möglichst einfachen und knappen Formulierung umgesetzt werden, wobei insbesondere geprüft werden soll, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG getroffen werden müssen oder ob mit einer Regelung im GOG‑NR das Auslangen gefunden werden kann.

-          Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Für Regierungsvorlagen soll ein Begutachtungsverfahren mit einer Mindestbegutachtungsfrist vorgesehen werden. Die Regelung soll eine Klausel beinhalten, wonach vom Regelfall des Begutachtungsverfahrens in sachlich gerechtfertigten Gründen abgewichen werden kann. Weiters sollen Überlegungen angestellt werden, ob eine entsprechende Regelung eine Bestimmung über die allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen bzw. über ein Einsichtnahmerecht enthalten kann. Die Regelung soll keine ausdrückliche Anführung einzelner begutachtender Institutionen beinhalten.

3.)  Bundesregierung

-          Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Die Bundesregierung soll zur Erlassung einer Geschäftsordnung ermächtigt werden, in der jedenfalls Regelungen über das für Beschlüsse erforderliche Anwesenheitsquorum, die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen und die Veröffentlichung von Tagesordnungen und Beschlüssen [sowie allenfalls die Vertretung von Regierungsmitgliedern] getroffen werden sollen.
Weiters wird der Ausschuss um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem die Vertretungsregelungen des Art. 73 B‑VG in vereinfachter Form auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. (Allenfalls kann vorgesehen werden, dass bei dieser Variante die näheren Ausführungsbestimmungen in der Geschäftsordnung getroffen werden sollen).

-          Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem klargestellt wird, dass die einstweilige Bundesregierung hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit denselben Regelungen unterliegt wie die definitive Bundesregierung.

-          Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen:
Es soll ausgeschlossen sein, dass ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut wird. Zu prüfen ist, ob es zur Umsetzung dieser Vorgabe legistischer Maßnahmen im B‑VG bedarf.

4.)  Bundeshauptstadt Wien

-          Der Ausschuss wird ersucht, zu untersuchen, welche der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien noch zweckmäßig sind. Aufbauend darauf soll ein Textvorschlag ausgearbeitet werden, in dem die bestehenden Sonderregelungen so weit wie möglich zurückgenommen werden und dem Landesverfassungsgesetzgeber ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dabei soll aber jedenfalls dafür Vorsorge getragen werden, dass Wien auch in Hinkunft nicht in mehrere Gemeinden gegliedert sein muss.

5.)  Gemeinden

-          Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Änderungen im Bestand von Gemeinden sollen nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung möglich sein.

-          Der Ausschuss wird ersucht, zu prüfen, welche der bestehenden Vorgaben für die Gemeinden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene (Art. 115 bis 120 B‑VG) allenfalls entbehrlich sind.

-          Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Das Instrument der Statutarstadt soll erweitert (Anspruch auf Statuterteilung ab 20.000 Einwohnern sowie bei Vorliegen allfälliger weiterer Kriterien) und eine Region mit eigenem Statut soll ermöglicht werden.

-          Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Die Bildung von Gemeindeverbänden soll erleichtert und die demokratische Struktur von Gemeindeverbänden soll verbessert werden. Dabei sollen insbesondere die Textvorschläge der Bundesstaatsreform (B‑VG-Novelle 1996) zum Bereich Gemeindeverbände berücksichtigt werden.

6.)  Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam betreffende Fragen

-          Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge einzelne Gemeinden untereinander oder mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abschließen können.

-          Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, dem zufolge den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt wird, gemeinsame Einrichtungen zu schaffen.

-          Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhalts anzustellen:
Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, über das Instrument der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG hinaus untereinander Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch eine Ausweitung des Regelungsregimes des Art. 15a B‑VG auf die Gemeinden in ausreichender Form Rechnung getragen werden kann.
Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, mit Dritten Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch die von der Expertengruppe des Präsidiums „Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung“ behandelten Aspekte in ausreichender Form Rechnung getragen wird.
Sollte der Ausschuss zur Ansicht gelangen, dass zusätzlich zu den genannten Aspekten bundesverfassungsgesetzliche Regelungen erforderlich sind, so wird er um die Ausarbeitung eines dahingehenden Textvorschlages ersucht.

7.)  Legalitätsprinzip

-          Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch Verordnung soll zulässig sein, wenn der Gesetzgeber dazu formell ermächtigt und wenn die Richtlinie inhaltlich derart bestimmt ist, wie dies Art. 18 B‑VG derzeit für innerstaatliche Gesetze fordert.

8.)  Mitwirkungsbefugnisse gemäß Art. 23c B‑VG

-          Der Ausschuss wird ersucht einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Die in Art. 23c B‑VG normierten Mitwirkungsbefugnisse österreichischer Organe an der Ernennung von Organen der Europäischen Union sollen in knapper, reduzierter Weise formuliert werden. Die einzelnen mitwirkenden Institutionen sollen nicht im B‑VG selbst genannt werden, allerdings wäre in den Erläuterungen klarzustellen, dass die Neufassung nicht zu einer Reduzierung der derzeit bestehenden Mitwirkungsrechte bisher eingebundener Institutionen führen soll.
Weiters wird der Ausschuss ersucht, einen alternativen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge die Mitwirkung an der Ernennung des österreichischen Mitgliedes des Europäischen Rechnungshofes dem Hauptausschuss des Nationalrates allein zukommt.

 

Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch des Ausschusses 3, mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders beobachtet werden.

Zeitplan:

Der Ausschuss wird ersucht, dem Präsidium bis Mitte Oktober 2004 einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Beratungen vorzulegen.

 

Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:

Univ. Prof. Dr. Gerhart Holzinger                    (Vorsitzender)

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer                     (stellvertretende Vorsitzende)

Dr. Jörg Haider                                                           (fallweise vertreten durch Univ. Prof. Dr. Wilhelm Brauneder)

Johann Hatzl

Prof. Herwig Hösele

Univ. Prof. Dr. Michael Holoubek

Prof. Albrecht Konecny

Dr. Peter Kostelka                                          (fallweise vertreten durch Dr. Johannes Schnizer)

DDr. Karl Lengheimer

Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer

Helmut Mödlhammer                                       (fallweise vertreten durch Dr. Robert Hink)

Mag. Siegfried Nagl                                        (fallweise vertreten Mag. Ulrike Huemer)

MMag. Michael Neureiter

Dr. Madeleine Petrovic

Dr. Michaela Pfeifenberger

Bernd Vögerle                                     (fallweise vertreten durch Dr. Robert Hink)

 

Seitens des Büros des Österreich-Konvents wurde die fachliche Ausschussunterstützung von Dr. Clemens Mayr wahrgenommen. Die administrative Betreuung des Ausschusses erfolgte durch Frau Brigitte Birkner.

Der Ausschuss hat seinen Beratungen keine externen Experten beigezogen.

 

Sitzungen des Ausschusses:

Der Ausschuss hat die Themen, die sich aus dem vom Präsidium erteilten Ergänzungsmandat ergeben, in zwei Sitzungen beraten, und zwar am 31. August 2004 und am 21. September 2004.

 

 

Allgemeiner Teil

Der Ausschuss 3 des Österreich-Konvents erstattet über seine Beratungen zum Ergänzungsmandat den nachstehenden Bericht, wobei Folgendes vorausgeschickt wird:

Das Ergänzungsmandat gliedert sich in drei Bereiche.

Die unter Pkt. I. aufgelisteten Themen waren im bisherigen Mandat des Ausschusses 3 nicht enthalten. Sie wurden daher erstmals in Beratung genommen.

Pkt. II. betrifft Verfassungsbestimmungen außerhalb des B‑VG, hinsichtlich deren - dem Ergänzungsmandat entsprechend - geprüft wurde, ob und bejahenden Falles in welcher Weise sie in das B‑VG integriert werden sollen.

Unter Pkt. III. hat das Präsidium den Ausschuss ersucht, jeweils unter Beachtung näherer Vorgaben zu einzelnen verfassungsrechtlichen Fragen Textvorschläge auszuarbeiten bzw. weitergehende Überlegungen anzustellen. Die davon betroffenen Themenbereiche waren im Wesentlichen auch Gegenstand des ersten an den Ausschuss 3 gerichteten Mandates und wurden daher schon im Bericht des Ausschusses 3 vom 9. Februar 2004 behandelt. In diesem Zusammenhang sieht sich der Ausschuss veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Soweit der nachstehende Bericht Textvorschläge beinhaltet, kommt der Ausschuss damit bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Das Erstatten eines solchen Textvorschlages bedeutet hingegen nicht, dass sich sämtliche Mitglieder des Ausschusses mit der - dem jeweiligen Ersuchen des Präsidiums zugrunde liegenden - verfassungspolitischen Position identifizieren. Vielmehr bleibt es in dieser Hinsicht bei dem im Ausschussbericht vom 9. Februar 2004 jeweils wiedergegebenen Meinungsstand (mit seinen mitunter divergierenden Positionen).

Im übrigen hat sich der Ausschuss 3 bei seinen Beratungen zum Ergänzungsmandat darauf konzentriert, die vom Präsidium konkret erbetenen Textvorschläge auszuarbeiten bzw. die ersuchten Überlegungen anzustellen. Was die Textvorschläge anlangt, so hat der Ausschuss - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - davon Abstand genommen auch einen Vorschlag für die Einordnung in das System des B‑VG vorzunehmen. Der Ausschuss hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass sich die Frage des jeweils zweckmäßigen rechtstechnischen Standortes einzelner Regelungen erst in einer späteren Phase des vom Österreich-Konvent betriebenen Verfassungsreformprojektes beantworten lässt.

I. Ergänzungsmandat gemäß der 20. Präsidiumssitzung am 29. April 2004

I.1. Politische Parteien

a. Ergänzungsmandat:

„Wie sollen die Fragen der Aufgaben, der Stellung, der Finanzierung und der Kontrolle der politischen Parteien auf verfassungsgesetzlicher Ebene geregelt werden? Besteht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Art. I des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2003, ein Änderungsbedarf, und wenn ja, in welcher Richtung?“

b. Erwägungen des Ausschusses:

Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass die in den - nachstehend wiedergegebenen - Abs. 1 bis 3 des § 1 des Parteiengesetzes 1975 getroffenen Regelungen auf verfassungsgesetzlicher Ebene fortbestehen sollten.

§ 1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B‑VG).

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.“

Mit Blick auf den rechtstechnischen Standort der einzelnen Regelungen wird im Ausschuss vereinzelt darauf hingewiesen, dass die Abs. 1 und 2 einen Konnex zum demokratischen Grundprinzip der Verfassung aufweisen, während Abs. 3 seinem Inhalt nach eine grundrechtliche Bestimmung darstellt.

Weiters besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass die im - nachstehend wiedergegebenen - Abs. 4 des § 1 Parteiengesetz getroffene Regelung nicht auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden müsste.

„(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.“

Von einzelnen Mitgliedern des Ausschusses wird in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass der Bedeutung der politischen Parteien entsprechend auch für die Erlassung sie betreffender (einfach)gesetzlicher Regelungen erhöhte Beschlusserfordernisse vorgesehen werden sollten.

Dissens besteht im Ausschuss darüber, ob die im - nachstehend wiedergegebenen - Abs. 5 des § 1 Parteiengesetz getroffene Regelung weiterhin auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden sollte.

„(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.“

Einige Mitglieder des Ausschusses vertreten dazu die Ansicht, dass die Bestimmung - inhaltlich unverändert - auf einfachgesetzlicher Ebene normiert werden könnte. Diesfalls wäre in der Verfassung lediglich eine Ermächtigung vorzusehen, der zu Folge dem Präsidenten des Rechnungshofes durch einfaches Gesetz Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Spenden an politische Parteien übertragen werden können.

Eine Reihe anderer Ausschussmitglieder ist dagegen der Ansicht, dass der wesentliche normative Gehalt des § 1 Abs. 5 Parteiengesetz weiterhin im Verfassungsrang bleiben sollte und darüber hinaus für Parteispenden ab einer bestimmten Größenordnung im Verfassungsrang eine Verpflichtung zur Veröffentlichung vorgesehen werden sollte.

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass politische Parteien, die sich nicht an Wahlen beteiligen, ihren Status verlieren sollten. Ebenso vereinzelt wird einer strengeren Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit politischer Parteien das Wort geredet.

I.2. Sitz der obersten Organe

a. Ergänzungsmandat:

„Besteht hinsichtlich der Regelung über die Bundeshauptstadt sowie über den Sitz der obersten Organe gemäß Art. 5 B‑VG unter Bedachtnahme auf allfällige Folgekosten sowie auf Gesichtspunkte der Flexibilität ein Änderungsbedarf?“

b. Erwägungen des Ausschusses:

Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass der Nationalrat, der Bundespräsident, die Bundesregierung sowie die drei Höchstgerichte ihren Sitz weiterhin in Wien haben sollten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen allerdings darüber, ob zu diesem Zweck eine ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche Vorschrift über den Sitz der obersten Organe erforderlich ist. Kritisch wird dazu vorgebracht, dass die ausdrückliche verfassungsgesetzliche Festlegung des Sitzes der obersten Organe auch dazu beitrage, dass neu geschaffene weisungsfreie Sonderbehörden in aller Regel in Wien angesiedelt würden; bei derartigen Behörden wäre aber eine größere Flexibilität durchaus erstrebenswert.

Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich des Ortes der Tagungen des Bundesrates ein größeres Ausmaß an Flexibilität gegeben sein sollte. Dabei wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, der zu Folge der Sitz des Bundesrates Wien ist, überhaupt unterbleiben sollte; andere Ausschussmitglieder sind wiederum der Ansicht, dass Wien zwar als Sitz des Bundesrates bestimmt werden sollte, es aber möglich sein sollte, Sitzungen des Bundesrates - auch ohne das Erfordernis des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse - an einem anderen Ort des Bundesgebietes abzuhalten.

Angemerkt wird weiters: Sollte der im Ausschussbericht vom 9. Februar 2004 (Seite 9) geäußerten Empfehlung, die Befugnisse des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Einberufung bzw. Schließung der Tagungen des Nationalrates entfallen zu lassen und diese Befugnisse dem Präsidenten des Nationalrates zu übertragen, gefolgt werden, dann müsste auch die Regelung in Art. 5 Abs. 2 B‑VG entsprechend abgeändert werden.

Schließlich wird zur Überlegung gestellt, Art. 25 B‑VG, der eine dem Art. 5 B‑VG entsprechende Regelung betreffend den Nationalrat beinhaltet, angesichts seines bloß wiederholenden Charakters entfallen zu lassen.

I.3. Bundesversammlung

a. Ergänzungsmandat:

„Besteht hinsichtlich der Regelungen betreffend die Bundesversammlung in den Art. 38 bis 40 B‑VG ein Änderungsbedarf?“

b. Erwägungen des Ausschusses:

Es besteht Konsens darüber, dass die Regelung betreffend eine Beschlussfassung über eine Kriegserklärung in Art. 38 B‑VG im Hinblick darauf, dass Österreich gemäß Art. I des BVG Neutralität seine immerwährende Neutralität erklärt hat, entfallen sollte.

Weiters besteht Konsens darüber, dass die Einberufung der Bundesversammlung nicht mehr durch den Bundespräsidenten, sondern durch deren (jeweiligen) Vorsitzenden erfolgen soll. Art. 39 Abs. 1 B‑VG wäre diesfalls ebenso abzuändern wie die Sonderregelungen in den Art. 60 Abs. 6, 63 Abs. 2, 64 Abs. 4 und 68 Abs. 2 B‑VG.

Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass die Bundesversammlung als eigenes Organ überhaupt verzichtbar wäre; vielmehr könnte vorgesehen werden, dass die bisher von der Bundesversammlung wahrgenommenen Aufgaben in Hinkunft von den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates in gemeinsamer Sitzung besorgt werden.

I.4. Rückkehrrecht von Regierungsmitgliedern

a. Ergänzungsmandat:

„Besteht hinsichtlich des in Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG normierten Rückkehrrechts von Regierungsmitgliedern in ihre (vormals innegehabte) Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall einer Änderung ist auch die entsprechende Ermächtigung des Landesgesetzgebers in Art. 96 Abs. 3 B‑VG zu beachten.)“

b. Erwägungen des Ausschusses:

Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass das in Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG normierte Rückkehrrecht für Regierungsmitglieder in ihre Stellung als Nationalratsabgeordnete beibehalten werden sollte. Dafür wird vor allem ins Treffen geführt, dass die Regelung zu einer - verfassungspolitisch wünschenswerten - Trennung zwischen der Zugehörigkeit zur Bundesregierung und einem Mandat im Nationalrat geführt habe; in diesem Zusammenhang wird eine ausdrückliche Unvereinbarkeitsregelung gefordert. Gegen die Regelung betreffend das Rückkehrrecht von Regierungsmitgliedern in ihre Stellung als Nationalratsabgeordnete wird vereinzelt ins Treffen geführt, dass sie zu einer demokratiepolitisch unzweckmäßigen Differenzierung im Status der Abgeordneten führe und daher entfallen sollte.

Von den Befürwortern der Beibehaltung der Regelung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Regelung auf verfassungsgesetzlicher Ebene vereinfacht und der einfache Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Regelungen ermächtigt werden sollte. In diesem Zusammenhang wird auch vorgebracht, dass der Spielraum für den einfachen Gesetzgeber insofern erweitert werden sollte, als auch ein Rückkehrrecht von Mitgliedern der Bundesregierung in ihre Stellung als Abgeordnete eines Landtages eingeräumt werden sollte.

I.5. Sonderregelungen für öffentlich Bedienstete

a. Ergänzungsmandat:

„Besteht hinsichtlich der in Art. 59a B‑VG vorgesehenen Sonderregelungen für öffentliche Bedienstete im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall eines Änderungsbedarfes sind auch die Regelungen in Art. 23b Abs. 1 und 2 sowie in Art. 95 Abs. 4 1. Satz B‑VG zu beachten.)“

b. Erwägungen des Ausschusses:

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass diejenigen Bestimmungen des Art. 59a B‑VG, die der Absicherung für öffentlich Bedienstete vor allem gegenüber vorgesetzten Organen dienen, sich politisch zu betätigen, beibehalten werden sollten. Dies trifft auf Art. 59a Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 erster Satz B‑VG zu.

Jene Bestimmungen hingegen, welche die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines Mandates durch einen öffentlich Bediensteten regeln (Art. 59a Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 zweiter Satz sowie insbesondere Art. 59b B‑VG), müssten nicht zwingend auf verfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. Diesfalls sollte lediglich eine Ermächtigung in die Verfassung aufgenommen werden, Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene zu regeln. Soweit im Bereich des Bezügerechts generell eine Ermächtigung zur Erlassung eines verfassungsausführenden Gesetzes in die Verfassung aufgenommen werden sollte - wie dies von dem für den Themenbereich „Bezügerecht“ zuständigen Ausschuss 2 zur Überlegung gestellt wird, sollten darin auch die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines politischen Mandates durch einen öffentlich Bediensteten aufgenommen werden.

Sollte diesen Überlegungen des Ausschusses gefolgt werden, so wären auch die im Ergänzungsmandat angesprochenen Art. 23b Abs. 1 und 2 sowie 95 Abs. 4 B‑VG, die korrespondierende Regelungen für öffentlich Bedienstete enthalten, die sich um ein Mandat im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewerben bzw. die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt wurden, entsprechend abzuändern.

II. Ergänzungsmandat gemäß der 21. Präsidiumssitzung am 25. Mai 2004

Ergänzungsmandat:

„Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.

Die Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen aus dem Bereich „Bezügebegrenzung“ (74bvg - BezügebegrenzungsBVG 1987, 77bvg - BezügebegrenzungsBVG 1997 und 7vfb - bezügerechtliche Regelung im VfGG) sollen jedoch nicht, wie im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 vorgesehen, vom Ausschuss 3, sondern vom Ausschuss 2 selbst vertieft beraten werden.

Als zu berücksichtigende Normen verbleiben daher die laufenden Ziffern 25bvg (1. B‑VG-Novelle 1962), 433vfb (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im Heeresdisziplinargesetz 2002), 10bvg (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im ÜG 1920) sowie 60vfb (Parteiengesetz).“

II.1. § 4 der B‑VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, betreffend Grundsätze des Gemeinderechts

Es besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass die in § 4 der B‑VG-Novelle 1962 vorgesehene verfassungsgesetzliche Garantie der bestehenden Städte mit eigenem Statut erhalten bleiben sollte. In rechtstechnischer Hinsicht vertritt ein Teil der Ausschussmitglieder die Ansicht, dass die Regelung in das vom Ausschuss 2 vorgeschlagene „Verfassungsbegleitgesetz“ (siehe Seite 11 des Berichts des Ausschusses 2) aufgenommen werden sollte. Andere Ausschussmitglieder meinen - ausgehend davon, dass dieses Verfassungsbegleitgesetz nur zeitlich befristete Bestimmungen enthalten sollte, während die Regelung des § 4 der B‑VG-Novelle 1962 Dauerrecht darstelle -, dass die Bestimmung im Zusammenhang mit der Regelung über die Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B‑VG) Aufnahme in die Verfassung finden sollte. Vereinzelt wird dazu die Schaffung einer allgemeinen Regelung vorgeschlagen, wonach ein (einmal erteiltes) Stadtstatut nur mehr auf Antrag der betreffenden Stadt entzogen werden kann.

II.2. § 10 des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 sowie § 25 Abs. 3 des Übergangsgesetzes 1920, wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 368/1925

Die Integration dieser Bestimmungen in das B‑VG könnte nach Meinung des Ausschusses am Zweckmäßigsten dadurch erfolgen, dass Art. 65 Abs. 2 lit. c B‑VG um einen Tatbestand ergänzt wird, der Disziplinarverfahren bzw. Disziplinarstrafen von Angehörigen des Bundesheeres sowie von Bundesangestellten betrifft.

III. Ergänzungsmandat gemäß der 26. Präsidiumssitzung am 13. Juli 2004

III.1. Einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung für Bundes- und Landesebene - Ausdehnung der einheitlichen Wahlrechtsgrundsätze auf die Gemeindeebene

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 3 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Es soll eine für die Nationalratswahl und die Landtagswahlen einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung formuliert werden, in der der Grundsatz der Verhältniswahl als Wahlrechtsgrundsatz enthalten ist. In dieser Norm soll der einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, den Grundsatz der Verhältniswahl durch eine Mindestprozentklausel, nicht aber durch eine Grundmandatshürde einzuschränken, wobei die konkrete Höhe der Prozentklausel vom Wahlrechtsgesetzgeber festzulegen wäre.

Die Formulierung soll sicherstellen, dass den Ländern im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie ein möglichst großer Gestaltungsspielraum verbleibt, die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben sollen somit auf ein Minimum beschränkt und die Verfassungsautonomie der Länder soll nach Möglichkeit gestärkt werden.

Darüber hinaus soll der Ausschuss prüfen, welche Auswirkungen eine Ausdehnung einheitlicher Wahlrechtsgrundsätze auch auf die Gemeindeebene hätte und inwieweit ein Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit besteht, für Wahlen auf Gemeindeebene größere Gestaltungsspielräume zu eröffnen.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Wahlrecht“ eingehend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 6 bis 8 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten 32 bis 35 des genannten Berichtes drei Textvorschläge zu Art. 26 B‑VG sowie zwei Textvorschläge zu Art. 95 B‑VG. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Dies ist umso mehr zu betonen, als eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses einer verfassungsgesetzlichen Regelung mit dem im Ergänzungsmandat angesprochenen Inhalt völlig ablehnend gegenübersteht. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie die darin erstatteten Textvorschläge.

ca. Textvorschlag:

Artikel X. Der Nationalrat und die Landtage werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche wahlwerbende Parteien Anspruch auf Zuweisung von Mandaten haben, die einen bestimmten Mindestprozentsatz der gültigen Stimmen im gesamten Wahlgebiet erzielt haben.“

cb. Anmerkungen:

Der Textvorschlag enthält - dem Ersuchen des Präsidiums entsprechend - eine Aufzählung sämtlicher (auch schon derzeit geltender) Wahlrechtsgrundsätze, wobei der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts im geltenden B‑VG in Art. 26 Abs. 1 und 4 eine implizite Regelung erfahren hat, jener des freien Wahlrechts durch bundesverfassungsgesetzliche Regelungen außerhalb des B‑VG (Art. 8 des Staatsvertrages von Wien und Art. 3 des 1. ZPEMRK). Diese Wahlrechtsgrundsätze sollen weiterhin den Inhalt haben, der ihnen vor allem von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und ihr folgend von der Lehre beigemessen wird. Die ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer Mindestprozentklausel soll ‑ auch in dieser Hinsicht dem Ersuchen des Präsidiums folgend ‑ andere „Eintrittshürden“, wie etwa eine Grundmandatsregelung, ausschließen.

d. Überlegungen zur Gemeindeebene:

Zu der vom Präsidium ebenfalls aufgeworfenen Frage, inwieweit eine allfällige einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung auch auf die Gemeindeebene ausgedehnt werden sollte, oder ob hier ein Bedürfnis nach größeren Regelungsspielräumen besteht, wird Folgendes bemerkt: Eine zukünftige Wahlrechtsregelung sollte sicherstellen, dass derzeit bestehende Gestaltungsspielräume für die Gemeindeebene jedenfalls erhalten bleiben. Die zukünftige Regelung soll in diesem Bereich nicht hinter den status quo zurückfallen. Ein Bedarf nach weiteren, darüber hinausgehenden Gestaltungsspielräumen wird hingegen nicht gesehen.

III.2. Ermöglichung der Briefwahl

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der die Stimmabgabe mittels Briefwahl (nicht aber E‑Voting) zulässt.

Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zu Folge die Stimmabgabe mittels Briefwahl nur dann zulässig ist, wenn die Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht möglich ist (Briefwahl nur subsidiär zulässig).“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Briefwahl“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 6 und 7 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten 32 bis 35 des genannten Berichtes Textvorschläge zu den Art. 26 und 95 B‑VG, die Regelungen betreffend die Stimmabgabe beinhalten, die nicht vor einer Wahlbehörde erfolgt. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie die darin erstatteten Textvorschläge.

ca. Textvorschlag:

Artikel X. Die Wahlberechtigten können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“

cb. Variante:

Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“

cc. Anmerkungen:

Während im Textvorschlag die Briefwahl der Stimmabgabe vor der Wahlbehörde prinzipiell gleichgestellt wird, geht die Variante davon aus, dass die Stimmabgabe vor der Wahlbehörde den Grundsatz darstellt, von dem für diejenigen Wahlberechtigten eine Ausnahme zulässig ist, die sich am Wahltag voraussichtlich nicht im Wahlgebiet aufhalten (diese Formulierung orientiert sich an der des § 60 Abs. 1 NRWO; diese Bestimmung stützt sich auf die Ermächtigung des Art. 26 Abs. 6 B‑VG). Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass eine derartige Subsidiaritätsklausel jedenfalls nicht zu einem unvertretbaren bürokratischen Aufwand bei den Behörden führen darf.

Von einzelnen Mitgliedern des Ausschusses wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass eine Regelung betreffend die Briefwahl einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten sollte, dass sicherzustellen sei, dass der Wahlberechtigte die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen hat. Damit solle einer möglichen Aushöhlung der Grundsätze des persönlichen und geheimen Wahlrechts bei Zulassung der Briefwahl entgegengetreten werden.

III.3. Ausländerwahlrecht

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der eine Einräumung des Wahlrechts für Ausländer vorsieht.

Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge Ausländern das Wahlrecht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingeräumt wird.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Ausländerwahlrecht“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 7 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Artikel X. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass das Wahlrecht auch Personen zukommt, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen[, wenn sie im Wahlgebiet seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz haben].“

cb. Variante:

Artikel X. Unter der Voraussetzung der [staatsvertraglich gewährleisteten] Gegenseitigkeit kommt das Wahlrecht auch im Wahlgebiet ansässigen Personen zu, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“

cc. Anmerkungen:

Im Textvorschlag wird dem Wahlrechtsgesetzgeber ein Regelungsspielraum eingeräumt. Dazu könnte in den Erläuterungen ausgeführt werden, dass die Einräumung des Wahlrechts an bestimmte Voraussetzungen (etwa ein Wohnsitzerfordernis bestimmter Dauer) geknüpft werden kann. Alternativ dazu könnten diese Voraussetzungen in der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung selbst normiert werden.

In der Variante wird - entsprechend dem Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat - das Erfordernis der Gegenseitigkeit normiert. Als Subvariante könnte - wie dies etwa in Art. 26 B‑VG, in der Fassung BGBl. Nr. 392/1929, vorgesehen war - auf eine staatsvertraglich gewährleistete Gegenseitigkeit abgestellt werden.

Das Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat stellt nicht ausdrücklich auf das aktive Wahlrecht ab. Im Ausschuss wird dazu überwiegend die Auffassung vertreten, dass - sollte das Wahlrecht auch für Personen vorgesehen werden, die nicht (österreichische) Staatsbürger sind - eine Beschränkung auf das aktive Wahlrecht zweckmäßig erschiene.

III.4. Verlängerung der Gesetzgebungsperiode

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, in seinen Bericht über das Ergänzungsmandat eine Textvariante aufzunehmen, in der eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren vorgesehen ist.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Dauer der Gesetzgebungsperiode“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 8 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.“

cb. Anmerkung:

Abgesehen von der Dauer der Legislaturperiode ist Art. 27 Abs. 1 B‑VG unstrittig; der (übrige) Wortlaut der Bestimmung könnte daher unverändert beibehalten werden.

III.5. Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Zwischen zwei Gesetzgebungsperioden soll der Grundsatz der Diskontinuität gelten, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode soll hingegen Kontinuität bestehen. Ein Volksbegehren, das innerhalb einer Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt worden ist, soll mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode nicht verfallen. Diese Vorgaben sollen mit einer möglichst einfachen und knappen Formulierung umgesetzt werden, wobei insbesondere geprüft werden soll, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG getroffen werden müssen oder ob mit einer Regelung im GOG‑NR das Auslangen gefunden werden kann.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 9 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 33 des genannten Berichtes ein Textvorschlag betreffend die „Durchbrechung“ der Diskontinuität für Volksbegehren. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.

ca. Textvorschlag zur Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden:

Artikel X. Arbeiten, die mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen sind, werden zu Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode nicht nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei Beendigung der letzten Gesetzgebungsperiode befunden haben.“

cb. Textvorschlag zur „Durchbrechung“ der Diskontinuität bei Volksbegehren:

Art. 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen, so ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.“

cc. Anmerkungen:

Der erste Textvorschlag geht davon aus, dass die Bestimmungen der Art. 28 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 B‑VG betreffend die (Einberufung der) Tagungen des Nationalrates entfallen (siehe den Bericht vom 9. Februar 2004, Seite 9 f). In den Erläuterungen wäre klarzustellen, dass sich aus der vorgeschlagenen Regelung im Umkehrschluss ergibt, dass innerhalb einer Gesetzgebungsperiode Kontinuität herrscht.

cd. Überlegungen zur Notwendigkeit einer verfassungsgesetzlichen Regelung:

Zur Frage, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG getroffen werden müssen, ist festzuhalten, dass eine Notwendigkeit, Regelungen betreffend die Kontinuität oder Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene zu treffen, im Ausschuss nicht gesehen wird. Vielmehr erschiene eine Regelung im GOG‑NR ausreichend.

III.6. Begutachtungsverfahren - allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Für Regierungsvorlagen soll ein Begutachtungsverfahren mit einer Mindestbegutachtungsfrist vorgesehen werden. Die Regelung soll eine Klausel beinhalten, wonach vom Regelfall des Begutachtungsverfahrens in sachlich gerechtfertigten Gründen abgewichen werden kann. Weiters sollen Überlegungen angestellt werden, ob eine entsprechende Regelung eine Bestimmung über die allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen bzw. über ein Einsichtnahmerecht enthalten kann. Die Regelung soll keine ausdrückliche Anführung einzelner begutachtender Institutionen beinhalten.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Begutachtungsverfahren“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 14 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 33 ein Textvorschlag zu Art. 41 B‑VG betreffend die verfassungsgesetzliche Verankerung des Begutachtungsverfahrens. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.

ca. Textvorschlag:

Nach Art. 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

Artikel 41. (1) ...

(2) Zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, in dem die Gebietskörperschaften und die betroffenen Interessentenkreise zur Stellungnahme binnen einer zumindest vierwöchigen Frist eingeladen werden. Von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens kann in Fällen unvorhersehbarer Dringlichkeit abgesehen werden.“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

cb. Variante zur allgemeinen Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen:

Art. 41 Abs. 2 (in der unter Pkt. III.6. vorgeschlagenen Fassung) wird folgender Satz angefügt:

„Vorlagen der Bundesregierung sind allgemein zugänglich zu machen.“

cc. Anmerkungen:

In den Erläuterungen wäre klarzustellen, dass ein Unterbleiben der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes führt. Weiters wäre darauf hinzuweisen, dass sich die Festlegung der einzubeziehenden Interessentenkreise an der bisher geübten Praxis orientieren soll (insbesondere Interessenvertretungen). Zu diesem Punkt wird im Ausschuss vereinzelt vorgebracht, dass Änderungen im Kreis der einzubeziehenden Stellen durch eine verfassungsgesetzliche Regelungen nicht ausgeschlossen sein dürften. Zum Begriff der „unvorhersehbaren Dringlichkeit“ wird auf Art. 51b Abs. 4 Z 1 B‑VG - dort im Zusammenhang mit dem Bundesfinanzgesetz - hingewiesen.

Zur Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass deren allgemeine Zugänglichkeit nicht nur wünschenswert, sondern durch die Bereitstellung im Internetangebot des Parlaments auch verwirklicht ist. Diese Praxis solle jedenfalls beibehalten werden.

Dissens besteht, ob zur Absicherung dieser Praxis eine Regelung auf verfassungsgesetzlicher Ebene erforderlich ist. Gegen eine derartige Regelung wird vorgebracht, dass es sich dabei um eine sanktionslose Bestimmung handeln würde. Für eine derartige Bestimmung wird ins Treffen geführt, dass dadurch klargestellt wäre, dass die gegenwärtige Praxis jedenfalls beibehalten werden sollte. Von den Ausschussmitgliedern, die für eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Regelung eintreten, wird die oben wiedergegebene Variante als eine zweckmäßige Lösung erachtet.

Alternativ zur vorgeschlagenen Regelung könnte dem Bedürfnis nach Transparenz und Bürgerbeteiligung dadurch Rechnung getragen werden, dass in einer allenfalls zu schaffenden bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundesregierung vorgesehen wird, dass eine solche Geschäftsordnung Regelungen betreffend die Veröffentlichung von Beschlüssen (und somit auch von Vorlagen) der Bundesregierung beinhalten muss (siehe dazu auch Pkt. III.7.).

III.7. Geschäftsordnung der Bundesregierung

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Die Bundesregierung soll zur Erlassung einer Geschäftsordnung ermächtigt werden, in der jedenfalls Regelungen über das für Beschlüsse erforderliche Anwesenheitsquorum, die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen und die Veröffentlichung von Tagesordnungen und Beschlüssen [sowie allenfalls die Vertretung von Regierungsmitgliedern] getroffen werden sollen.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Geschäftsordnung der Bundesregierung“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 18 und 19 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 34 des genannten Berichtes ein Textvorschlag zu Art. 69 B‑VG. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.

ca. Textvorschlag:

Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung von Beschlüssen der Bundesregierung getroffen werden.“

cb. Anmerkungen:

In den Erläuterungen wäre darzulegen, dass die Geschäftsordnung unter dem Aspekt der „Beschlussfassung“ auch Regelungen über das Anwesenheitsquorum bzw. die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen zu treffen hat. Wenn die Geschäftsordnung die näheren Bestimmungen über die Beschlussfassung enthält, könnte Art. 69 Abs. 3 B‑VG, der das Anwesenheitsquorum normiert, auf verfassungsgesetzlicher Ebene entfallen.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Beschlüssen der Bundesregierung könnte in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden, dass bestimmte Beschlüsse, wie etwa solche über Regierungsvorlagen, jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.

III.8. Vertretung von Mitgliedern der Bundesregierung:

a. Ergänzungsmandat:

„Weiters wird der Ausschuss um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem die Vertretungsregelungen des Art. 73 B‑VG in vereinfachter Form auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. (Allenfalls kann vorgesehen werden, dass bei dieser Variante die näheren Ausführungsbestimmungen in der Geschäftsordnung getroffen werden sollen).“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Vertretung von Regierungsmitgliedern“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 18 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung, die Übertragung einzelner Befugnisse sowie die Veröffentlichung von Beschlüssen der Bundesregierung getroffen werden.“

Art. 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne dass ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.“

Art. 73 lautet:

Artikel 73. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“

cb. Anmerkungen:

Zu Art. 69 Abs. 1 letzter Satz B‑VG: Die in Pkt. III.7. wiedergegebene Ermächtigung zur Erlassung einer Geschäftsordnung soll um einen Verweis auf die Übertragung einzelner Befugnisse ergänzt werden. Wenn für die Übertragung einzelner Aufgaben durch eine Regelung in der Geschäftsordnung Vorsorge getragen werden kann, ergibt sich daraus, dass für ein Regierungsmitglied, dem die Ausübung bloß einzelner Befugnisse nicht möglich ist, kein Vertreter bestellt werden muss. Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des Art. 73 B‑VG ist daher nur dann anzunehmen, wenn ein Mitglied der Bundesregierung an der Ausübung aller mit dem Amt verbundenen Funktionen verhindert ist. Daher führt etwa eine Dienstreise für sich allein nicht automatisch zu einer Verhinderung. Aus diesem Grund ist die Sonderregelung betreffend den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 73 Abs. 1 letzter Satz B‑VG entbehrlich.

Als einzelne Befugnisse, die auf der Grundlage einer Regelung in der Geschäftsordnung übertragen werden können, sind beispielsweise die Teilnahme an Ratstagungen, das Stimmrecht in der Bundesregierung (und allenfalls die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat) zu nennen. Art. 73 Abs. 2 (Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-Ministerrat), Abs. 3 zweiter und dritter Satz (Stimmrechtsübertragung in der Bundesregierung) und - gegebenen Falles - Abs. 3 erster Satz B‑VG (Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat) können daher entfallen. In diesem Zusammenhang wird vereinzelt vorgebracht, dass eine Übertragung der Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat etwa auf leitende Beamte zu einer Aushöhlung der parlamentarischen Kontrollrechte führen würde. Nach dieser Ansicht soll daher - etwa im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 75 B‑VG - sichergestellt werden, dass ein Regierungsmitglied die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat nur an ein anderes Regierungsmitglied oder an einen beigegebenen Staatssekretär übertragen kann.

Zu Art. 69 Abs. 2 B‑VG: Art. 69 Abs. 2 B‑VG entspricht der geltenden Fassung. Da es sich inhaltlich um eine Vertretungsregelung handelt (Vertretung des Bundeskanzlers durch den Vizekanzler), könnte überlegt werden, diese Bestimmung aus systematischen Gründen in den Art. 73 B‑VG zu integrieren.

Zu Art. 73 B‑VG: Anders als in der geltenden Regelung ist eine Mitwirkung des zu vertretenden Bundesministers oder des Vizekanzlers bei der Namhaftmachung des Vertreters nicht mehr vorgesehen. Wenn ein solches Einvernehmen weiterhin als wünschenswert angesehen wird, so könnte man in Art. 73 B‑VG eine Ermächtigung aufnehmen, Näheres in der Geschäftsordnung der Bundesregierung zu regeln, etwa durch eine Bestimmung folgenden Inhalts: „Inwieweit der Bundeskanzler hiebei des Einvernehmens anderer Mitglieder der Bundesregierung bedarf, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Vertreters eines Bundesministers ist darauf hinzuweisen, dass der bislang in Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG enthaltene Klammerausdruck „(Art. 76)“ entfällt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertreter allen die Verantwortlichkeit eines Regierungsmitgliedes betreffenden Vorschriften, somit auch jener über das Misstrauensvotum gemäß Art. 74 B‑VG, unterliegt.

Zum Begriff des leitenden Beamten wird angemerkt, dass zu beachten sein wird, ob der Begriff des Beamten in einer zukünftigen Verfassung noch vorkommen oder durch einen anderen Begriff ersetzt werden wird.

III.9. Verantwortlichkeit der einstweiligen Bundesregierung

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem klargestellt wird, dass die einstweilige Bundesregierung hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit denselben Regelungen unterliegt wie die definitive Bundesregierung.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „einstweilige Bundesregierung“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 19 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Art. 71 letzter Satz lautet:

„Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“

cb. Anmerkungen:

Durch den Entfall des Klammerausdruckes „(Art. 76)“wird klargestellt, dass ein mit der Fortführung der Verwaltung Betrauter allen die Verantwortlichkeit eines Regierungsmitgliedes betreffenden Vorschriften, somit auch jener über das Misstrauensvotum gemäß Art. 74 B‑VG, unterliegt.

III.10. Fortführung der Amtsgeschäfte durch ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen:

Es soll ausgeschlossen sein, dass ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut wird. Zu prüfen ist, ob es zur Umsetzung dieser Vorgabe legistischer Maßnahmen im B‑VG bedarf.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „einstweilige Bundesregierung“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 19 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Art. 71 wird folgender letzte Satz angefügt:

„Ist einem Mitglied der Bundesregierung vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden, darf dieses Mitglied nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden; gleiches gilt für eine gemäß Art. 73 mit der Vertretung betraute Person, der vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden ist.“

cb. Anmerkungen:

Im Ausschuss besteht Dissens darüber, ob auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene eine ausdrückliche Vorschrift aufgenommen werden soll, der zu Folge der es ausgeschlossen ist, ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte zu betrauen.

Gegen die Erforderlichkeit einer dahingehenden Vorschrift wird vorgebracht, dass es ausreicht, wenn verfassungsgesetzlich klargestellt wird, dass auch ein Mitglied einer einstweiligen Bundesregierung dem Misstrauensvotum des Nationalrates unterliegt. Diesfalls stünden einer Betrauung eines Mitgliedes, dem bereits einmal das Vertrauen versagt worden ist, zwar weiterhin keine rechtlichen Hindernisse entgegen, allerdings wäre die Betrauung eines solcher Art scheidenden Mitgliedes der Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung rein praktisch kaum denkbar, da der Bundespräsident damit rechnen müsste, dass diesem Mitglied erneut das Misstrauen ausgesprochen wird.

Dem wird von den Befürwortern einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Regelung entgegengehalten, dass potentielle Konflikte zwischen Organen in der Verfassung offen angesprochen und einer Lösung zugeführt werden sollten.

III.11. Bundesverfassungsgesetzliche Sonderregelungen für die Bundeshauptstadt Wien

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, zu untersuchen, welche der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien noch zweckmäßig sind. Aufbauend darauf soll ein Textvorschlag ausgearbeitet werden, in dem die bestehenden Sonderregelungen so weit wie möglich zurückgenommen werden und dem Landesverfassungsgesetzgeber ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dabei soll aber jedenfalls dafür Vorsorge getragen werden, dass Wien auch in Hinkunft nicht in mehrere Gemeinden gegliedert sein muss.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Sonderregelungen für Wien“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 21 und 22 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 36 des genannten Berichtes ein Textvorschlag zu Art. 108 B‑VG. Mit den nachstehend wiedergegebenen Überlegungen kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.

c. Überlegungen des Ausschusses:

Einvernehmen besteht im Ausschuss dahingehend, dass hinsichtlich der Regelung des Art. 111 B‑VG (besondere Kollegialbehörden in Bau- und Abgabensachen für Wien) die Beratungen des Ausschusses 9 über die im Zusammenhang mit der Einführung von Verwaltungsgerichten 1. Instanz stehende Möglichkeit für alle Länder, besondere Verwaltungsgerichte zu errichten, abgewartet werden sollten.

Über die Zweckmäßigkeit der weiteren Sonderregelungen für Wien besteht weiterhin kein Konsens, wobei es der Ausschuss für sinnvoll erachtet, auf Folgendes hinzuweisen:

Art. 108 B‑VG normiert die Identität der wichtigsten bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Landes- und Gemeindeorgane. Ausgehend davon, dass diese Organidentität auch weiterhin zweckmäßig ist, würde sich bei einem Entfall der Bestimmung die Frage stellen, ob es dem Landesverfassungsgesetzgeber, und zwar verfassungsrechtlich wie ‑politisch (im Hinblick auf die für Landesverfassungsrecht erforderlichen Mehrheiten), möglich wäre, ohne eine entsprechende bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung eine solche Organidentität vorzusehen. Diese Frage wird im Ausschuss unterschiedlich beurteilt. Von anderer Seite wird vereinzelt darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen betreffend die Identität von Magistrat und Amt der Landesregierung bzw. Magistratsdirektor und Landtagsdirektor unter Umständen ein unerwünschtes „Präjudiz“ für die bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Organisation der Landesverwaltung bilden könnten.

Art. 109 B‑VG enthält eine Sonderregelung für den Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung; die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wird dem Magistrat übertragen, der damit als Behörde eingerichtet wird. (In der Regel ist die Bezirksverwaltung bei einer Statutarstadt Teil des übertragenen Wirkungsbereiches und wird vom Bürgermeister wahrgenommen.) Da angesichts der bisherigen Ergebnisse des Ausschusses 6 von einer Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung auszugehen ist, würde bei einem Entfall der Bestimmung des Art. 109 B‑VG der Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung vom Bürgermeister an den Landeshauptmann gehen, was wenig zweckmäßig wäre.

Art. 112 B‑VG enthält Regelungen darüber, welche bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen (betreffend die Länder bzw. die Gemeinden) für Wien maßgeblich sind. Da diese Regelungen aber davon ausgehen, dass sich Länder und Gemeinden als getrennte Gebietskörperschaften mit jeweils eigenständigen Organen gegenüberstehen, beinhaltet die Bestimmung weitere Sonderregelungen insbesondere im Bereich der Kontrolle (Nichtanwendung des Art. 119 Abs. 4 sowie des Art. 119a B‑VG). Im Falle einer Beibehaltung der Organidentität würde ein Entfall dieser Sonderregelungen dazu führen, dass kontrollierende und kontrollierte Organe identisch wären.

III.12. Änderungen im Bestand von Gemeinden

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:

Änderungen im Bestand von Gemeinden sollen nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung möglich sein.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Änderungen im Bestand von Gemeinden“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 22 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt:

„Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.“

cb. Variante:

Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt:

„Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen einer direkt-demokratischen Mehrheitsentscheidung in jeder der betroffenen Gemeinden.“

cc. Anmerkungen:

In den Erläuterungen wäre klarzustellen, dass eine Bestandsänderung nur dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Gemeinden zusammengelegt bzw. eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden getrennt werden sollen. (Zur Terminologie „Veränderungen im Bestand“ wird auf den Bericht des Ausschusses 2 betreffend den Vorschlag über eine Neufassung des Art. 2 B‑VG hingewiesen, wobei auch dort auf die Fälle Zusammenlegung von Bundesländern, Trennung und Neuaufnahme eines Bundeslandes verwiesen wird - siehe Seite 28 des Ausschussberichtes bzw. den Textvorschlag in Pkt. VIII. des Anhanges.)

Ob es auf die Mehrheit der Wahlberechtigten oder der bei der Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen ankommen soll, bleibt nach dem Textvorschlag dem Gemeindeorganisationsgesetzgeber überlassen. In der Variante wird lediglich eine direkt-demokratische Mehrheitsentscheidung gefordert, damit wird dem Landesgesetzgeber ein noch größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

III.13. Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Gemeinden

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, zu prüfen, welche der bestehenden Vorgaben für die Gemeinden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene (Art. 115 bis 120 B‑VG) allenfalls entbehrlich sind.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Gemeinden“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 22 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben.

c. Überlegungen des Ausschusses:

Frau Mag. Huemer sowie Herr Dr. Schnizer haben sich bereit erklärt, Textvorschläge betreffend eine Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen über die Gemeinden vorzulegen.

III.14. Ausbau des Instruments der Statutarstadt - Einführung einer Region mit eigenem Statut

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:

Das Instrument der Statutarstadt soll erweitert (Anspruch auf Statuterteilung ab 20 000 Einwohnern sowie bei Vorliegen allfälliger weiterer Kriterien) und eine Region mit eigenem Statut soll ermöglicht werden.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Statutarstadt - Region mit eigenem Statut“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 22 und 23 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag zum Ausbau des Instruments der Statutarstadt:

Artikel 116. ...

(3) Eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern hat auf ihren Antrag hin Anspruch auf Verleihung eines eigenen Stadtrechtes (Statutes) durch Landesgesetz [, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden]. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

cb. Anmerkungen:

Hinzuweisen ist auf folgende Problematik: Selbst wenn den Gemeinden durch eine Änderung des Art. 116 Abs. 3 B‑VG ausdrücklich ein Anspruch auf Statuterteilung eingeräumt wird, bleibt ungelöst, wie dieser Anspruch allenfalls durchgesetzt werden kann, wenn der Landesgesetzgeber das entsprechende Landesgesetz nicht erlässt. Eine Lösung dieses Problems könnte nur dadurch erfolgen, dass das System der Durchsetzbarkeit verfassungsrechtlicher Ansprüche vor dem Verfassungsgerichtshof entsprechend neu gestaltet wird.

Frau Mag. Huemer hat sich bereit erklärt, einen weiteren Textvorschlag betreffend die Erweiterung des Instruments der Statutarstadt vorzulegen.

Herr Dr. Schnizer hat sich bereit erklärt, einen Textvorschlag betreffend eine Region mit eigenem Statut vorzulegen.

III.15. Gemeindeverbände

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:

Die Bildung von Gemeindeverbänden soll erleichtert und die demokratische Struktur von Gemeindeverbänden soll verbessert werden. Dabei sollen insbesondere die Textvorschläge der Bundesstaatsreform (B‑VG-Novelle 1996) zum Bereich Gemeindeverbände berücksichtigt werden.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Gemeindeverbände“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 23 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner oder verschiedener sachlich zusammenhängender Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung ist durch Verordnung oder durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes

           1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

           2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

...

(4) Die Organisation der Gemeindeverbände ist durch Landesgesetz oder Vereinbarung gemäß Art. 15a zu regeln. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung und ein der Verbandsversammlung verantwortlicher Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen, wobei die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.“

cb. Anmerkungen:

In Abs. 1 soll zum einen klargestellt werden, dass Gemeindeverbände nicht nur zur Besorgung einzelner, sondern auch zur Besorgung verschiedener Aufgaben gebildet werden können. Da Gemeindeverbände auch bundesländergrenzüberschreitend möglich sein sollen, hat eine Genehmigung gegebenen Falles durch mehrere Aufsichtsbehörden zu erfolgen. Die Genehmigung soll auch durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG möglich sein.

Abs. 4 orientiert sich am Vorschlag der Regierungsvorlage zur Bundesstaatsreform 14 BlgNR 20.GP. Festgelegt wird, dass der Verbandsobmann der Verbandsversammlung gegenüber verantwortlich ist. Die in den jeweiligen Gemeinderäten vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung. Um Gemeindeverbände zu ermöglichen, die Gebiete mehrere Bundesländer umfassen, soll es möglich sein, die Organisation eines Gemeindeverbandes durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG (und nicht mehr nur durch Landesgesetz) zu regeln.

Frau Mag. Huemer hat sich bereit erklärt, einen weiteren Textvorschlag betreffend die Erleichterung der Bildung von Gemeindeverbänden sowie betreffend die Verbesserung ihrer demokratischen Struktur vorzulegen.

III.16. Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a BVG durch Gemeinden

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zu Folge einzelne Gemeinden untereinander oder mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abschließen können.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 25 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 37 des genannten Berichtes ein Textvorschlag betreffend die Einbeziehung der Gemeinden in das Regime des Art. 15a B‑VG.

Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.

ca. Textvorschlag:

Art. 15a Abs. 1 erster Satz lautet:

Artikel 15a. (1) Bund, Länder und Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. ...“

Art. 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vereinbarungen der Gemeinden untereinander können nur über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches getroffen werden und bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden.“

cb. Anmerkungen:

Durch die Neufassung des Abs. 1 sollen die Gemeinden explizit in das Regime des Art. 15a B‑VG einbezogen werden.

Abs. 2 zweiter Satz enthält - korrespondierend zur Regelung in Abs. 2 erster Satz für Vereinbarungen zwischen Ländern - eine Regelung betreffend Vereinbarungen zwischen Gemeinden. Derartige Vereinbarungen sollen - wie dies Art. 116a Abs. 1 B‑VG für die Bildung von Gemeindeverbänden vorsieht - der Genehmigungspflicht durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden unterliegen.

Einzelne Ausschussmitglieder vertreten demgegenüber die Auffassung, dass das Instrument der Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG, da es an die Regelungen betreffend den Abschluss von Staatsverträgen anknüpft, nicht geeignet ist, um auf Gemeinden ausgedehnt zu werden. Vielmehr sollte eine möglichst weit gefasste Ermächtigung für Gemeinden geschaffen werden, öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, wodurch ein Bedarf nach Einbeziehung von Gemeinden in das Regime des Art. 15a B‑VG nicht mehr gegeben wäre. Die mögliche Einführung des öffentlich-rechtlichen Vertrages sei aber Gegenstand der Beratungen der vom Präsidium eingesetzten Expertengruppe über Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung, weshalb die Ergebnisse dieser Beratungen abgewartet werden sollten.

III.17. Schaffung gemeinsamer Einrichtungen

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, dem zufolge den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt wird, gemeinsame Einrichtungen zu schaffen.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Schaffung gemeinsamer Einrichtungen“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 25 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 37 des genannten Berichtes ein Textvorschlag zu Art. 15a B‑VG betreffend die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen.

Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.

ca. Textvorschlag:

Nach Art. 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Durch Vereinbarungen nach Abs. 1 oder 2 können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.“

cb. Anmerkungen:

Die Regelung orientiert sich an der Regierungsvorlage zur Bundesstaatsreform 14 BlgNR 20.GP, nach der es den Ländern ermöglicht werden sollte, durch Vereinbarung untereinander gemeinsame Einrichtungen nichtbehördlichen Charakters zu schaffen. Nunmehr soll allen Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen offen stehen und die Regelung soll nicht auf Einrichtungen nichtbehördlichen Charakters beschränkt sein.

III.18. öffentlich-rechtliche Verträge

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhalts anzustellen: Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, über das Instrument der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG hinaus untereinander Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch eine Ausweitung des Regelungsregimes des Art. 15a B‑VG auf die Gemeinden in ausreichender Form Rechnung getragen werden kann.

Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, mit Dritten Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch die von der Expertengruppe des Präsidiums „Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung“ behandelten Aspekte in ausreichender Form Rechnung getragen wird.

Sollte der Ausschuss zur Ansicht gelangen, dass zusätzlich zu den genannten Aspekten bundesverfassungsgesetzliche Regelungen erforderlich sind, so wird er um die Ausarbeitung eines dahingehenden Textvorschlages ersucht.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „öffentlich-rechtliche Vereinbarungen“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 25 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben.

c. Überlegungen des Ausschusses:

Die Einführung öffentlich-rechtlicher Verträge ist Gegenstand der Beratungen der vom Präsidium eingesetzten Expertengruppe über Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung. Es erscheint daher zweckmäßig, die Ergebnisse dieser Beratungen abzuwarten, da erst danach kann beurteilt werden kann, ob ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht.

III.19. Umsetzung von EU-Richtlinien

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch Verordnung soll zulässig sein, wenn der Gesetzgeber dazu formell ermächtigt und wenn die Richtlinie inhaltlich derart bestimmt ist, wie dies Art. 18 B‑VG derzeit für innerstaatliche Gesetze fordert.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Umsetzung von EU-Richtlinien“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 29 und 30 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gesetzgeber kann den Verwaltungsbehörden die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union durch Verordnung übertragen, wenn die Richtlinie Regelungen enthält, aus denen sich eine bindende Festlegung des Handelns der Verwaltungsbehörden ergibt, wie sie dem Abs. 1 entspricht.“

cb. Anmerkungen:

Der neu eingefügte Satz beinhaltet die Möglichkeit einer formalgesetzlichen Delegation für den Fall der Umsetzung von EU-Richtlinien; der Gesetzgeber muss dabei auch die Ziele oder die einzuhaltenden Verfahrensregelungen nicht näher im Gesetz festlegen. Eine derartige Delegation der Richtlinienumsetzung ist nur zulässig, wenn die Richtlinie Regelungen enthält, aus denen sich eine dem Art. 18 Abs. 1 B‑VG entsprechende Bindung des Handelns der Verwaltungsbehörden ergibt.

Von Dr. Schnizer wurde zu dieser Frage ein weiterer Formulierungsvorschlag in Aussicht gestellt.

III.20. Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben betreffend die Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union - abweichende Mitwirkungsbefugnis bei Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird ersucht einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Die in Art. 23c B‑VG normierten Mitwirkungsbefugnisse österreichischer Organe an der Ernennung von Organen der Europäischen Union sollen in knapper, reduzierter Weise formuliert werden. Die einzelnen mitwirkenden Institutionen sollen nicht im B‑VG selbst genannt werden, allerdings wäre in den Erläuterungen klarzustellen, dass die Neufassung nicht zu einer Reduzierung der derzeit bestehenden Mitwirkungsrechte bisher eingebundener Institutionen führen soll.

Weiters wird der Ausschuss ersucht, einen alternativen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge die Mitwirkung an der Ernennung des österreichischen Mitgliedes des Europäischen Rechnungshofes dem Hauptausschuss des Nationalrates allein zukommt.“

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 30 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

ca. Textvorschlag:

Artikel 23c. Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung. [Diese hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.] Inwieweit die Bundesregierung dabei an die Vorschläge anderer Stellen gebunden ist oder diese zur Stellungnahme einzuladen hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln.“

cb. Variante:

Art. 23c (in der vorgeschlagenen Fassung) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union obliegt dem Hauptausschuss des Nationalrates.“

cc. Anmerkungen:

Um die Regelung der Mitwirkungsbefugnisse gemäß Art. 23c B‑VG zu vereinfachen, soll die Aufzählung der einzelnen betroffenen Organe (derzeit in Abs. 1) durch eine generelle Bezugnahme auf die Organe der Europäischen Union ersetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Art. 23a B‑VG gewählt, und demgemäß nicht im Sinne des Art. 23c B‑VG ernannt werden.

Die Bindung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates kann gemäß Art. 55 Abs. 4 B‑VG durch Gesetz erfolgen und muss daher nicht verfassungsgesetzlich geregelt werden. Allerdings vertreten einige Mitglieder des Ausschusses die Auffassung, dass eine Neufassung des Art. 23c B‑VG keinesfalls zu einer Verringerung der parlamentarischen Mitspracherechte führen darf und die Bindung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates daher auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene vorgesehen werden sollte. Da die bestehenden Mitwirkungsrechte anderer Institutionen nicht verändert werden sollen, wäre die Aufhebung des Art. 23c Abs. 2 bis 5 B‑VG - in den Übergangsbestimmungen - an das In-Kraft-Treten entsprechender bundesgesetzlicher Regelungen zu knüpfen. Derzeit bestehende bindende Vorschlagsrechte bedürften jedenfalls einer verfassungsgesetzlichen Regelung; der vorgeschlagene Wortlaut lehnt sich an die Formulierung in Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG an. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte in dieser Bestimmung auch auf mögliche Stellungnahmerechte einzubeziehender Stellen hingewiesen werden.

In der Variante obliegt - entsprechend dem Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat - die Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union abweichend von der grundsätzlichen Regelung in Art. 23c B‑VG dem Hauptausschuss des Nationalrates.