Zum Entwurf eines Berichtes des Ausschusses 3 gestatte ich mir folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu I.4.

Im letzten Absatz sollte es heißen, dass der Spielraum für ein Rückkehrrecht von Mitgliedern der Bundesregierung für den Landesgesetzgeber erweitert werden sollte.

 

Zu III.1.d.

Die Frage, ob ein Bedarf  nach weiteren Gestaltungsspielräumen für Wahlrechtsregelungen auf Gemeindeebene besteht, kann endgültig erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Wahlrechtsautonomie die Bundesverfassung den Gesetzgebern überhaupt einräumt.

 

Zu III.11.b.

Zum vorletzten Absatz ist festzuhalten, dass im AA 9 grundsätzlich angestrebt wird, nur mehr eine Verwaltungsinstanz vorzusehen, von welcher der Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht geht.  Die dort angesprochene Problematik eines Rechtszuges in der mittelbaren Bundesverwaltung vom Bürgermeister an den Landeshauptmann entfiele somit.

 

Inwieweit in der gemeindlichen Selbstverwaltung eine Aufsichtsentscheidung vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes vorgesehen wird, sollte dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben.

 

Zu III.13. und 15.

Unbeschadet der noch einlangenden Vorschläge ist allgemein festzuhalten, dass eine grundsätzliche Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für Gemeinden erfolgen sollte.

Einerseits wäre es zweckmäßig, die beispielhafte Aufzählung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf ihre Übereinstimmung mit der zeitgemäßen Wertigkeit der Gemeindeaufgaben und die im AA 5 in Angriff genommene Neuformulierung der Kompetenztatbestände zu überprüfen. Andererseits sollten die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Organisation der Besorgung der Gemeindeaufgaben wie etwa über die interkommunale Zusammenarbeit auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden.

 

Zu III.20

Dem vorliegenden Textvorschlag kann – auch unter Beachtung der Intentionen des Ergänzungsmandates – nicht zugestimmt werden, da er die Kompetenz zur Mitwirkung an der Ernennung von Organen der EU - mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungshofes -  auf Verfassungsebene allein der Bundesregierung vorbehält.  Die bloße Ausnahme der letztgenannten Organe scheint sachlich nicht begründet zu sein.