Prof. Dr. Peter Böhm

 

 

Stellungnahme zur Liste

"Zuweisungen von Ausschuss 2"

 

 

Die Zuordnung der einzelnen Verfassungsbestimmungen mit kompetenzänderndem Charakter zu den neu angedachten Kompetenzfeldern durch den Ausschussvorsitzenden und die Ausschussbetreuung ist grundsätzlich nachvollziehbar und vertretbar. Ich bin sind mit diesen Vorschlägen - mit den unten angeführten Ausnahmen - einverstanden, solange der Auflistung folgende Prämissen zugrunde gelegt werden:

·               Das Schicksal der angesprochenen Bestimmungen sollte und kann erst dann endgültig debattiert werden, wenn die Kompetenzverteilungsvorschläge komplett sind, weil ein Bedarf nach einer Sonderregelung erst dann verneint oder bejaht werden kann, wenn feststeht, welche Gebietskörperschaft eine bestimmte Kompetenz erhalten soll.

·               Entsprechend dem Auftrag des Konvents, sich um eine entscheidende Vereinfachung der Verfassungsrechtslage zu bemühen wäre es wohl sinnvoll, die Bestimmungen generell künftig entfallen zu lassen. Es wird aber nötig sein, bei der Behandlung der einzelnen Kompetenzen (also nach der Klärung, wie die generelle Kompetenzlage im jeweiligen Bereich aussehen soll) nochmals auf die betroffenen Sonderregelungen einzugehen.

·               Die Zuweisung zu einem bestimmten Kompetenzfeld kann daher noch keine Entscheidung über Entfall oder Beibehaltung bedeuten, sondern stellt nur klar, in welchem Zusammenhang über die Sonderregelung nochmals gesprochen werden muss.

 

Anmerkungen zu einzelnen Regelungen (immer bezogen auf die laufende Zahl):

40 (Monopole): Eine Aufhebung der Bestimmung über die Monopole würde eindeutige Klarheit über die Zuständigkeit für die Monopole voraussetzen.

65 (Grundverkehr): Hier ist unklar, warum hier nur die Varianten "entfallen" bzw. "beibehalten" gesehen werden, auch eine Behandlung im Bereich von Raumordnung und Bodenschutz wäre denkbar.

1 und 2 (Denkmalschutz Park): Hier ist wohl nur an die Variante 1 (gemeinsame Behandlung mit sonstigem Denkmalschutz) zu denken.

11 (Opferfürsorge): Angesichts des aussterbenden Betroffenenkreises wäre eine Ansiedelung im Übergangsrecht überlegenswert.

40 und 60 (Berg- und Schiführerwesen, Privatzimmervermietung; berufliche Vertretung): Eine Behandlung bei Sport und Tourismus würde von vornherein die Trennung von den übrigen berufsrechtlichen Regelungen zementieren und ist daher abzulehnen.

99 und 102 (Energielenkung, Erdölbevorratung): Hier wäre die Behandlung bei der Wirtschaftslenkung vom Sinn her (Versorgung sicherstellen) sinnvoll.

109 (Schülerbeihilfen): Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Schüler wäre wohl eine Behandlung beim Schulrecht besser.

168 (Kartellrecht im Energiebereich): Dies sollte wohl eher seinem Sinn entsprechend im Bereich Kartellwesen behandelt werden.

214 (Preisregelung im Energiebereich): Die Regelung wäre bei der Wirtschaftslenkung besser angesiedelt als im Energiewesen.

218 (Kriegsschäden Kuwait-Invasion durch den Irak): Auch diese Regelung sollte eher im Übergangsrecht angesiedelt werden.

230 (Sicherheitskontrollgesetz): Da in Österreich Kernenergie nicht zur Energiegewinnung verwendet wird sollte die Regelung eher im Kompetenzfeld Gewerbe und Industrie behandelt werden.

245 und 246 (Elektrotechnikgesetz): Sinnvoller erschiene hier die gemeinsame Behandlung mit dem Anlagenrecht oder mit dem Normungswesen (also gleichartig wie z.B. die Zulassung von Baustoffen).

293 (Fiaker-Sonderregelung): Die Sonderregelung sollte besser im Bereich der Wirtschaft behandelt werden, weil eine Behandlung bei Sport und Tourismus von vornherein die Trennung der Kompetenzen zementieren würde.

302 (Lebensmittelbewirtschaftung): Alle anderen Versorgungssicherungsgesetze wurden dem Kompetenzfeld Wirtschaftslenkung zugeordnet, warum dieses entfallen soll ist prima vista nicht nachvollziehbar.

359 (Stellenbesetzungsgesetz): Hier ist schon fraglich, ob eine einheitliche Regelung nicht doch mehr Sinn hätte als zehn verschiedene und daher die Behandlung gemeinsam mit den Regelungen über die Bezügebegrenzung u. dgl. einheitlich erfolgen sollte.

367 (Weingesetz - Mengenbeschränkung): Die Regelung sollte aus systematischen Gründen mit der Wirtschaftslenkung gemeinsam behandelt werden.

347 (ElWOG - Strafbestimmungen): Auch hier gilt wohl wie für die Bestimmungen davor und danach, dass sie eigentlich nicht in die Zuständigkeit von Ausschuss 5 fallen.