Arbeitsunterlage

für den ergänzenden Ausschussbericht

 

Textvorschläge zum Bereich „nichtterritoriale Selbstverwaltung“ in vier Varianten

(basierend auf dem Ausschussbericht vom 16.2.2004)

 

x. Hauptstück.

Selbstverwaltung

 

A. Gemeinden

......

 

B. Sonstige Selbstverwaltung

 

VARIANTE 1

 (keine Nennung bestimmter Selbstverwaltungskörper)

 

Art. x

(Einrichtung)

 

Durch Gesetz können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden.

 

 

Art. y

(Rechtsstellung)

 

(1) Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.

 

(2) Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.

 

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt werden:

 

(4) Es ist sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]

 

 

Art. z

(Organisation)

 

(1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

 

(2) Die Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.


VARIANTE 2

(Nennung der Kammern exkl. freie Berufe)

 

Art. x

(Einrichtung)

 

(1) Durch Gesetz können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden.

 

(2) Zur Sicherung einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaft­licher und sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Arbeitnehmer und der Land- und Forstwirtschaft als Selbstverwaltungskörper einzurichten.

 

 

Art. y

(Rechtsstellung)

 

(1) Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.

 

(2) Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.

 

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt werden:

 

(4) Es ist sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]

 

 

Art. z

(Organisation)

 

(1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

 

(2) Die Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.


VARIANTE 3

(Nennung der Kammern [exkl. freie Berufe], ÖH und Sozialversicherung)

 

Art. x

(Einrichtung)

 

(1) Durch Gesetz können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden.

 

(2) Zur Sicherung einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaft­licher und sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Land- und Forstwirtschaft und der Studierenden als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Zur Sicherung einer wirksamen und umfassenden Vertretung der gesundheitlichen und sozialen Interessen der Versicherten ist die Sozialversicherung im Bereich der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung als Selbstverwaltungskörper einzurichten.

 

 

Art. y

(Rechtsstellung)

 

(1) Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.

 

(2) Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.

 

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

 [Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt werden:

 

(4) Es ist sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]

 

 

Art. z

(Organisation)

 

(1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

 

(2) Die Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.


VARIANTE 4

(Nennung der Kammern [inkl. freie Berufe], ÖH, Sozialversicherung)

 

Art. x

(Einrichtung)

 

(1) Durch Gesetz können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden.

 

(2) Zur Sicherung einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaft­licher und sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Land- und Forstwirtschaft, der freien Berufe und der Studierenden als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Zur Sicherung einer wirksamen und umfassenden Vertretung der gesundheitlichen und sozialen Interessen der Versicherten ist die Sozialversicherung im Bereich der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung als Selbstverwaltungskörper einzurichten.

 

 

Art. y

(Rechtsstellung)

 

(1) Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.

 

(2) Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.

 

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt werden:

 

(4) Es ist sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]

 

 

Art. z

(Organisation)

 

(1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

 

(2) Die Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.

 

 

 


Erläuterungen:

(Anm: sind entsprechend den Varianten anzupassen)

 

Das derzeit geltende B-VG enthält lediglich für die territoriale Selbstverwaltung klare Organisationsgrundsätze und Handlungsbefugnisse, jedoch keine allgemeinen Verfassungs­bestimmungen über die sonstige Selbstverwaltung. Diese Lücke soll durch Schaffung eines neuen Kapitels im Verfassungstext geschlossen werden.

 

Die generelle Umschreibung der sonstigen Selbstverwaltung ist so gestaltet, dass sie den derzeit bestehenden Kreis von Selbstverwaltungseinrichtungen erfassen soll.

 

[Jedenfalls sollen die großen Kammern in ihrer Existenz als Selbstverwaltungskörper gesichert werden. Bei den berufsständischen Organisationen der freien Berufe wird dem einfachen Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt, was bedeutet, dass nicht jeder sich selbst definierenden Gruppe von Freiberuflern das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zusteht, als Selbstverwaltungskörper eingerichtet zu werden. Es ist ausreichend, wenn im derzeit bestehen­den Umfang die Zugehörigkeit eines Angehörigen eines freien Berufes zu irgend­einer als Selbstverwaltungskörper organisierten berufsständischen Vertretung gesichert ist.

 

Zur Frage, wie in diesem Zusammenhang Religionsgesellschaften zu sehen sind, wurde davon Abstand genommen, diese in eine verfassungsrechtliche Regelung über die sonstige Selbstverwaltung einzubeziehen.]

 

Für die Aufgaben der Selbstverwaltung und ihre Zuständigkeiten wurden grundsätzliche Regelungen in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Regelungen vorgesehen. Die Verankerung eines Begutachtungsrechts für Gesetzentwürfe kann und soll dann entfallen, wenn in den Regelungen über die Entstehung von Gesetzen eine entsprechende allgemeine Transparenz vorgesehen wird.

 

Auch für die innere Organisation der Selbstverwaltungskörper wurden nur einige wenige grundsätzliche Regelungen getroffen; im Detail bleibt die Regelung dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Die grundsätzlichen Regelungen orientieren sich ebenfalls an den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gemeinden. Die Anführung des demokratischen Prinzips wurde bewusst vorgenommen.

 

Zu Art. x:

 

Abs. 1 legt das sog. Subsidiaritätskriterium nach Maßgabe der bisherigen Leitjudikatur des VfGH fest (vgl. insbesondere VfSlg. 8215/1977).

 

Mit der Wendung „zusammengefasst werden“ wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper in ihrer Unterscheidung zu den freiwilligen Vereinigungen betont.

 

Im Hinblick auf die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ist darauf zu verweisen, dass auch juristische Personen zu „Personengruppen“ im Sinne eines Dachverbandes zusammengefasst werden können.

 

Mit dem Terminus „öffentliche Aufgaben“ wird im Einklang mit der Lehre (z.B. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 101; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, Rz 307; Öhlinger, Verfassungsrecht5, 2003, Rz 545) darauf hingewiesen, dass Selbstverwaltungskörper für die Besorgung von Gemeinschaftsaufgaben eingerichtet werden. Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, „an deren Erfüllung die Öffentlichkeit maßgeblich interessiert ist“ (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 101 unter Verweis auf Peters, Öffentliche und staatliche Aufgaben, in: Dietz/Hübner (Hrsg.), Festschrift für H.C. Nipperdey, Bd. II, 1965). Es sind Aufgaben, die sowohl vom Staat als auch von der Gesellschaft wahrgenommen werden können. Der Begriff der öffentlichen Aufgaben geht damit über den der staatlichen Aufgaben weit hinaus, was u.a. daran augenscheinlich wird, dass es zur vornehmlichen öffentlichen Aufgabe von Selbstverwaltungskörpern zählt, die Interessen ihrer Angehörigen auch gegenüber dem Staat selbst zu vertreten.

 

Zu Abs 2: Ein wesentlicher Ausfluss „wirksamer“ Vertretung liegt auch in der individuellen Interessenvertretung der Angehörigen (insbesondere Beratung und Rechtsschutz).

 

Mit dem Begriff „Arbeitnehmer“ soll jener Beschäftigten­kreis erfasst werden, der nach derzeitiger Rechtslage (§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992) arbeiterkammerzugehörig ist.

Eine Änderung ist nicht beabsichtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass die in der derzeitigen Verfassungs­bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 AKG angeführten Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften nicht einbezogen werden, sehr wohl aber Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 AKG. Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Gesetz auf Grundlage des Art x Abs. 1 wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

Eine legistische Bereinigung, die die derzeitigen verfassungsrechtlichen leges fugitivae in § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 AKG überflüssig macht, wird angeregt.

 

 

Zu Art. z:

 

Im Abs. 1 wurde im Hinblick auf die dem Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des VfGH innewohnende Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbands­angehörigen das Erfordernis der demokratischen Organkreation bewusst angeführt. Ein Abgehen von der herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung ist nicht beabsichtigt. Die Selbstverwaltung bleibt daher auch künftig sowohl in der Form der direkten als auch der indirekten (sog. „abgeleiteten“) Selbstverwaltung mit indirekter Organ­bestellung zulässig (VfGH 10.10.2003, G 222/02, G 1/03). Der Kreis, aus dem die Organe berufen werden können, wird so wie im geltenden Recht derart verstanden, dass auch Vertreter bestimmter juristischer Personen damit erfasst sind (vgl. etwa § 420 ASVG und die korrespondierenden Bestimmungen im GSVG, BSVG, B-KUVG).

 


Anmerkungen für die Ausschussberatungen:

 

·        Von Mitgliedern des Ausschusses wurde für Art. y Abs. 2 folgende Variante vorgeschlagen, über die kein Konsens gefunden werden konnte:

 

(2) (Variante) Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung unter Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel übertragen werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.

 

HINWEIS: Zu dieser Variante vertritt das Präsidium die Auffassung, dass es sich nicht unbedingt um eine Verfassungsfrage handelt.

 

 

·        Laut Mandat sind auch die Zuweisungen des Ausschusses 2 mitzuberücksichtigen. Im Bereich der Selbstverwaltung betrifft dies folgende Bestimmungen, die auch dem Ausschuss 5 zugewiesen wurden (Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer):

 

- § 10 Abs. 1 Z. 2 AKG

- § 10 Abs. 2 Z. 1 AKG

 

 

Zur Information:

 

§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992 (BGBl.Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998) lautet:

 

Abschnitt 3

Zugehörigkeit

 

  § 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an.

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

  2. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;

  3. Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;

  4. Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;

  5. Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;

  6. Heimarbeiter.

 

  (2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:

  1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die

     a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;

     b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;

     c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;

  2. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform - unbeschadet Abs. 2 Z 4 - leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;

  3. Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;

  4. in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;

  5. Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;

  6. land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;

  7. Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.

 

  (3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nachdem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.

 

  (4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.