Bernd-Christian FUNK                                                                                              05.11.2004

 

Vorschlag an den Ausschuss 4 betr Einbindung von völkerrechtlichen Quellen grundrechtlichen Inhaltes

 

 

Problem

In einer Reihe von völkerrechtlichen Verträgen sind grundrechtliche oder grundrechtlich relevante Gewährleistungen enthalten, die größtenteils nicht als formelles Verfassungsrecht transformiert wurden und/oder – zumeist wegen Erfüllungsvorbehalten – nicht unmittelbar anwendbar sind (siehe Anlage und den Bericht des Ausschusses 2 – Tabellenteil II). Das Mandat des Ausschusses 4 umfasst den Auftrag zur Ermittlung und Beratung auch dieser Grundrechtsquellen und ihrer Berücksichtigung in einem künftigen Grundrechtskatalog.

 

Perspektiven

Eine Transformation solcher Verträge als unmittelbar anwendbares formelles Verfassungsrecht erscheint – schon wegen der damit verbundenen textlichen Inflationswirkung – nicht sinnvoll. Überdies enthalten solche Verträge auch außergrundrechtliche Einzelbestimmungen. Ebenso wenig zweckmäßig wäre es, wenn es in einem künftigen Grundrechtskatalog keinen ausdrücklichen Bezug auf diese für die Dynamik der Grund- und Menschenrechte wichtigen Quellen gäbe. Die strikten Grenzziehungen, die sich aus der Verfassungsform einerseits und der unmittelbaren Anwendbarkeit andererseits ergeben, tragen dazu bei, dass nicht verfassungsförmliche und nicht unmittelbare Grundrechtsquellen für die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte im innerstaatlichen Bereich zumeist nicht die gebührende Beachtung finden und bei der juristischen Argumentation nur selten ins Kalkül gezogen werden, zumal davon ausgegangen wird, dass dergleichen Gewährleistungen ohnehin durch die innerstaatliche Rechtslage transponiert werden.

 

 

Vorschlag

Entsprechend dem verfassungs- und völkerrechtlichen Gebot zu völkerrechtskonformer Auslegung sollte als Bestandteil des Allgemeinen Teils eines künftigen Grundrechtskataloges eine Regelung geschaffen werden, die eben diesen Grundsatz ausdrücklich festhält. Die Regelung gilt auch für künftige materielle Grundrechtsquellen völkerrechtlicher Herkunft:

 

Art x. Auslegung der Grundrechte

Die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte sind so zu interpretieren, dass sie mit völkerrechtlichen Verpflichtungen und Gewährleistungen grundrechtlichen Inhaltes vereinbar sind.

 

 

Begleit- und Folgeprobleme

Offen bleibt die Frage nach dem rechtlichen Schicksal völkerrechtlicher Verträge im Verfassungsrang – vor allem der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle – bzw von Verträgen mit einzelnen Verfassungsbestimmungen, wie sie auch in einigen der nachstehend aufgelisteten Quellen enthalten sind. Im Prinzip sind sämtliche Gewährleistungen in den Gesamtvorschlägen und in den darauf beruhenden, vom Ausschuss in Beratung gezogenen bzw vorgeschlagenen Texten inhaltlich abgedeckt, sodass die grundrechtlichen Verfassungsbestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen aufgelassen werden könnten. Bei der EMRK und ihren Zusatzprotokollen ist dieser Weg jedoch – schon aus Gründen der Optik – fragwürdig.

 

 

 


Anlage

 

         

 

VÖLKERRECHTLICHE VERTRÄGE

 

Europarat

BGBl. Nr. 460/1969

Europäische Sozialcharta

          idF:          BGBl. Nr.          284/1970       

einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

Revidierte Europäische Sozialcharta 1996

unterzeichnet am 07. 05. 1999

 

BGBl. Nr. 74/1989

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

          idF:          BGBl. III Nr.          198/2002       

                    BGBl. III Nr.          199/2002       

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. III Nr. 216/2001

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. III Nr. 120/1998

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 317/1988

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

European Convention on the Exercise of Children’s Rights

Unterzeichnet am 13. 07. 99

         

.

 

 

UNO

BGBl. Nr. 91/1958

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Einfachgesetzlich, (Art IV und VI verfassungsändernd), kein Erfüllungsvorbehalt

 

zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch:

BGBl. III Nr. 180/2002

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Einfachgesetzlich (Art 27 und Art 89 Abs 1 und 3 verfassungsändernd), kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. I Nr. 135/2002

BG über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Einfachgesetzlich (§7 Verfassungsbestimmung)

 

BGBl. Nr. 256/1969

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 377/1972

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Einfachgesetzlich (Art 1, 4, 14 Verfassungsbestimmungen), Kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 590/1978

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 591/1978

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt


BGBl. Nr. 105/1988

Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 333/1993

Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 443/1982

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Einfachgesetzlich, (Art 1-4 verfassungsändernd), Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. III Nr. 206/2000

Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 492/1987

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 7/1993

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. III Nr. 92/2002

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

 

BGBl. III Nr. 93/2004

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderhandel und Prostitution)


 

         

BGBl. Nr. 55/1955

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 78/1974

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

 

ILO

 

Österreich ist auch Vertragspartner von zahlreichen ILO Konventionen; da deren Schutzbereich aber weitgehend von den hier bereits aufgezählten Rechtsquellen (insb. die Sozialcharta) abgedeckt ist, kann auf eine taxative Auflistung der ILO Verträge verzichtet werden. Beispielhaft seien genannt:

 

BGBl. III Nr. 41/2002

Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. III Nr. 200/2001

Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 111/1973

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 355/1972

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 34/1970

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 33/1970

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 105/2004
Übereinkommen (Nr. 103) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung)

Einfachgesetzlich, Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 86/1961

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

idF: BGBl Nr. 39/1964

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 81/1958

Übereinkommen (Nr.105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 39/1954

Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

BGBl. Nr. 228/1950

Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Einfachgesetzlich, kein Erfüllungsvorbehalt

 

 

 

 

 

 

 

Quellen: Index des Bundesrechts, RIS