I. Kontrollrechte des Parlaments (A1.1, A1.2, A1.4, A1.5)

 

 

Artikel 52

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Diese Rechte erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren Erlangung die Bundesregierung bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er auf andere Weise beherrscht, berechtigt sind.

 

(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)

 

(2) Nähere Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Erläuterungen (unter anderem):

 

Fragerechte gemäß Abs. 1 bestehen hinsichtlich aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte, alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung und der Verwaltung als Trägers von Privatrechten. Die Informationspflicht der Mitglieder der Bundesregierung reicht hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Unternehmungen soweit, wie konkret Informationsrechte bestehen. Alle Bereiche mit Ingerenzmöglichkeiten der Bundesverwaltung unterliegen daher grundsätzlich dem Fragerecht. Dies allerdings eben nur soweit, wie die Ingerenz- und Informationsmöglichkeiten – insbesondere gesellschaftsrechtlich – konkret bestehen.

 

Nur mehr in der Geschäftsordnung soll die Regelung des bisherigen Abs. 3 stehen, da die konkrete Ausgestaltung der Rechte gemäß Abs. 1 auch ansonsten der Geschäftsordnung überlassen bleibt.

(Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.)

 

 

II. Kontrollrechte der Landtage hins. mittelbarer Bundesverwaltung (A6.2, A6.3)

 

 

Art. 102 Abs 6 (neu):

 

Kontrollrechte eines Landtages gegenüber dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung können sich nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen auch auf Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art. 104 Abs 2 B-VG übertragene Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates bleiben dadurch unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Immunität (A10.2, A10.6-A.10.9)

 

 

Artikel 57 (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der im Nationalrat geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der im Nationalrat gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.

 

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

 

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

 

(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

 

 

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

 

Erläuterungen (unter anderem):

 

Zu Abs. 1: Die Formulierung „im Nationalrat erfolgte Abstimmungen“ bzw. „im Nationalrat gemachte mündliche und schriftliche Äußerungen“ ersetzt die missverständliche bisherige Wortwahl der „beruflichen“ Immunität. Gemeint sind alle Abstimmungen und Äußerungen in Ausübung des Mandates im Rahmen der Geschäftsordnung im Nationalrat; darunter sind Abstimmungen und Äußerungen im Plenum und in den Ausschüssen, aber etwa auch bei einer Enquete des Nationalrates zu verstehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. BVG-Bestimmung über VfGH-Zuständigkeit bei RH und LRH (E1)

 

 

Art. 138 Abs. 3: (ersetzt Art. 126a und 127c)

 

Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Auskunftspflicht und Amtsverschwiegenheit (A7 und F)

 

Jetzt: Art. 20 Abs 3 und 4

 

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse der Parteien oder aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.

 

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 3 besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte verlangt. Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte Bürgermeister gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.

 

(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. VfGH-Zuständigkeit bei dir. Demokratie in Ländern und Gemeinden (G7.4)

 

 

Art. 141 Abs. 3

 

Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz, hinsichtlich von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.