Textvorschlag Volksanwaltschaft

 

 

Art. 148g B-VG lautet:

 

„(1) Die Volksanwaltschaft besteht aus dem Volksanwalt, dem stellvertretenden Volksanwalt und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Der Volksanwalt wird im Falle seiner Verhinderung in allen Belangen vom stellvertretenden Volksanwalt vertreten.

 

(2) Der Volksanwalt wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig.

 

(3) Der stellvertretende Volksanwalt wird vom Bundesrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, wobei diese erstmalig zur Halbzeit der Funktionsperiode des Volksanwaltes beginnt und endet.

 

(4) Der Volksanwalt und der stellvertretende Volksanwalt leisten jeweils vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Der Volksanwalt kann durch Beschluss des Nationalrates, der stellvertretende Volksanwalt durch Beschluss des Bundesrates abberufen werden.“

 

In Art. 148d muß es statt „die Mitglieder der Volksanwaltschaft“ lauten „ der Volksanwalt und der stellvertretende Volksanwalt“.

 

In Art 148h Abs. 1 und 2 ist jeweils statt „Vorsitzenden der Volksanwaltschaft“ einzufügen „Volksanwalt“, Abs.3 kann entfallen.

 

 

 

Betreffend Unvereinbarkeiten werden von Ausschuss 9 einheitliche Bestimmungen erarbeitet.