Text für Ergänzungsbericht

 

 

......Öffentlichkeitsbeteiligung für die Verwaltung betont, ist hingegen in den Beratungen mehrfach sowohl auf verfassungsdogmatische als auch auf rechtspolitische Bedenken gestoßen. Gegen eine Partizipationsbestimmung in der Verfassung wurde insbesondere ins Treffen geführt, dass der normative Gehalt einer solchen Bestimmung vage und wenig vorhersehbar sei. Die gerichtliche Überprüfbarkeit einer solchen, in ihrem Charakter stark programmatischen Bestimmung wurde bezweifelt und zugleich auf die demokratiepolitische Problematik einer Ausweitung gerichtlicher Einflussmöglichkeiten hingewiesen. Dem wurde entgegengehalten, dass die Partizipationsbestimmung im Zusammenspiel mit anderen weit konkreteren Verfassungsnormen, wie zB einer Beschwerdebefugnis für Bürgerinitiativen und Verbände beim Verfassungsgerichtshof (eindeutige Öffnung in Art 144 B-VG) gesehen werden müsse. Auch könne im Umweltbereich ein Beteiligungsrecht formuliert werden, wie dies aus den Vorschlägen im Ausschuss 1 ersichtlich ist. Die im Ausschuss 6 diskutierte Partizipationsbestimmung sei quasi die mit den vorgeschlagenen "Spielregeln" korrespondierende Programmnorm.