Zum Ausgliederungsthema

Diskussionsgrundlage

 

 

 

In der einschlägigen Literatur wird begrifflich unterschieden zwischen der

·        „Beleihung“ von speziellen Rechtsträgern mit hoheitlichen Befugnissen
und der

·        „Ausgliederung“ von Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf spezielle Rechtsträger.

 

In seiner Judikatur setzt sich der VfGH insbesondere mit „Beleihungs“fragen ausein­ander. Eine Beleihung erfolgt demnach verfassungskonform, wenn

 

·        eine effiziente Kontrolle und Steuerung des Beliehenen durch das zuständige oberste Organ gewährleistet ist,

·        nur „vereinzelte Aufgaben“ betroffen sind

·        und keine beleihungsfesten „Kernaufgaben“ betroffen sind.

 

Im Hinblick auf die „bloße“ Ausgliederung von in der Rechtsform des Privatrechts wahrgenommenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf spezielle Rechtsträger werden deutlich geringere und eher allgemeine verfassungsrechtliche Grenzen gesehen (Gleichheitssatz, Effizienzgebot, Legalitätsprinzip und Gesetzgebungskompetenz; vgl. dazu näher Kucsko-Stadlmayer).

 

Von zentraler Frage im Konventszusammenhang erscheint nunmehr, inwieweit diese angesprochene Judikatur verfassungsrechtlich positiviert wird, oder ob neue Wege bei der Beleihung beschritten werden sollen. Insbesondere die Definition „vereinzel­ter Aufgaben“ wie auch die der „Kernaufgaben“ dürften sich nur schwer in eine in der gebotenen Klarheit formulierten Bestimmung kleiden lassen. Die Erforderlichkeit sol­cher Bestimmungen ist in den bisherigen Ausschussberatungen durchaus umstritten gewesen. Dass eine effiziente politische Kontrolle wie auch eine entsprechende Steuerung bestehen soll, wird demgegenüber einhellig gesehen.

 

            Da schon bisher die (bloße) Ausgliederung im oben erwähnten Sinne keine besonderen verfassungsrechtlichen Probleme verursachte, erscheint eine spezifi­sche Regelung nicht erforderlich zu sein. Freilich könnte die ausdrückliche Erwäh­nung von „Rechtsträgern“ die bereits derzeit zulässige Wahrnehmung von öffentli­chen Aufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger auch im Verfassungskontext klar­stellen.

 

 

Im Lichte der Kriterien des Ergänzungsmandates wird folgender Textvorschlag zur Diskussion gestellt:

 

 

(Abs.) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter und Rechtsträger berufen.

 

(Abs.) Bei der Besorgung von hoheitlichen Verwaltungsgeschäften durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ist die Verantwortlichkeit im Sinne des […] sowie eine adäquate parlamentarische Kontrolle sicherzustellen.

 

 

 

·        In diesem Vorschlag werden nicht, wie gefordert, „Ausgliederungsmodule“ formu­liert. „Beleihungskautelen“ finden freilich Eingang in den zweiten Absatz.

 

·        Der zur Diskussion gestellte Textvorschlag ist für den Bundes- und Landesbereich anwendbar. Für die Gemeinden, die als Selbstverwaltungskörper einem anderen Ordnungsprinzip unterliegen, wäre allenfalls eine Bestimmung im Gemeindever­fassungsrecht vorzusehen bzw. sollten einfachgesetzliche Organisationstypen für ausgegliederte Rechtsträger geschaffen werden, die für den Bundes-, Landes- und Gemeindebereich gleichermaßen nutzbar sind.

 

·        Die geforderte Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätig­keit wurde insoferne vorgenommen, als sich der zweite Absatz auf die Beleihung hoheitlicher Agenden beschränkt.

 

·        Es unterbleibt eine Definition von „ausgliederungsfesten“ Bereichen, da die in­haltliche Umschreibung von Vorbehaltsbereichen zugunsten der staatlichen Ver­waltung regelmäßig auf schlicht legistische Schwierigkeiten stößt und auch ver­fassungspolitisch unzweckmäßig erscheint. Hinzuweisen ist in diesem Zusam­menhang auf Äußerungen des Ausschusses 1, der eine Differenzierung zwischen Staatsaufgaben im Allgemeinen und staatlichen „Kernaufgaben“ „einhellig als weder zweckmäßig noch möglich“ ansieht.

 

·        In einer ersten Einschätzung entsteht der Eindruck, dass gegenüber der derzeiti­gen Praxis eher mit einer „Erschwerung“ von Beleihungen zu rechnen sein dürfte, wenn damit seitens des Präsidiums ein erhöhtes Anforderungsprofil gemeint ist. (Bloße) Ausgliederungen sollten auch weiterhin möglich sein.