Expertengruppe BMBWK

Nachstehender Vorschlag für einen Artikel „Bildung“ ersetzt die dzt. Artikel 14, 14a, 81a, 81b sowie – vorerst noch ohne Bedachtnahme insbesondere auf eine neue finanz-verfassungsrechtliche Regelung – die Bundesverfassungsgesetze BGBl. 215/1962 und 316/1975.

 

„Bildung“

Artikel xxx

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der Hochschulen und Universitäten (Wissenschaft, Forschung und Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Studentenheime) sowie in Angelegenheiten der Schulen (einschließlich der Schülerheime), sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Personalrechtes einschließlich des Personalvertretungsrechtes der Lehrer an Hochschulen, Universitäten und Schulen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt wird. Bundessache ist die Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung in Angelegenheiten des Personalrechtes einschließlich des Personalvertretungsrechtes der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten

Variante 1 (wie bisher, luf Berufsschulen und Fachschule zur Gänze bei den Ländern):

           1. der Errichtung, Erhaltung und Auflassung, des Einzugsbereiches von öffentlichen Pflichtschulen sowie der Klassen- und Gruppenbildung und des Lehrereinsatzes an diesen Schulen,

           2. der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen berufsbildenden Pflichtschulen und mittleren Schulen,

           3. der öffentlichen Schülerheime an den in Z 1 und 2 genannten Schulen.

Variante 2 (folgt der Grundstruktur im übrigen Schulwesen im Sinne dieses Artikels):

           1. der Errichtung, Erhaltung und Auflassung, des Einzugsbereiches von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Klassen- und Gruppenbildung und des Lehrereinsatzes an diesen Schulen,

           2. der öffentlichen Schülerheime an den in Z 1 genannten Schulen.

Die in Ausführung dieses Absatzes ergehenden Landesgesetze haben auf die Zahl der im örtlichen Einzugsbereich lebenden schulpflichtigen Personen Bedacht zu nehmen sowie die den in Österreich lebenden Angehörigen von Minderheiten (staatsvertraglich) eingeräumten Rechte zu wahren.

(4) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Sie haben die Aufgabe, nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten an der Heranbildung der Jugend zu gesunden, leistungsorientierten, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Bürgern der Republik Österreich mitzuwirken. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteilen und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein, sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(5) Die Schulen gliedern sich nach Bildungsinhalten in allgemein bildende und in berufsbildende Schulen sowie nach der Bildungshöhe in Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen (Schulstruktur). Ab Beginn der 5. Schulstufe ist neben der Pflichtschule ein höheres öffentliches Bildungsangebot einzurichten (differenziertes Bildungsangebot).

(6) Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen sowie öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen ist das Land oder nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen die Gemeinde oder ein Gemeindeverband. Gesetzlicher Schulerhalter der sonstigen Schulen ist der Bund. Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen. Diesen ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.

(7) Für alle Personen, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen eine neunjährige allgemeine Schulpflicht sowie eine Berufsschulpflicht.

(8) Der Bund hat für die Wahrung der Einheitlichkeit des Schulwesens und für die Sicherung der Qualität aller Schulen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er fachkundige Mitarbeiter in den Landes-Bildungsdirektionen vorzusehen.

(9) Zur Vollziehung des Bundes und der Länder ist für alle Angelegenheiten der in diesem Artikel geregelten Schulen, einschließlich des Personalrechtes der Lehrer an diesen Schulen, als erstinstanzliche Behörde in jedem Bundesland eine Landes-Bildungsdirektion einzurichten. Die Leitung der Landes-Bildungsdirektion obliegt dem Landeshauptmann oder auf dessen Vorschlag einem vom zuständigen Bundesminister für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellenden Behördenleiter. Die Leitung des inneren Dienstes der Landes-Bildungsdirektion obliegt einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten. Die näheren Bestimmungen über die Organisation (Behördenstruktur, Finanzierung) sind unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse durch Bundesgesetz festzulegen, wobei dieses Bundesgesetz in einzelnen genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auch die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers vorsehen kann. In zweiter Instanz erfolgt die Vollziehung des Bundes bzw. des Landes nach Maßgabe bundes- bzw. landesgesetzlicher Vorschriften.