Stellungnahme zu den vom Ausschuss 2 delegierten Verfassungsbestimmungen

Bernhard Raschauer

 

34        § 27a SchOG                       

26        Art III/1 SchulNov 1962

Sofern in die Kompetenzverteilung die Regel: "In Angelegenheiten des Bildungswesens ist die Vollziehung hinsichtlich der Bildungseinrichtungen des Bundes Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung" Aufnahme findet, würden sich die Bestimmungen erübrigen.

Vgl auch den nicht delegierten Art III der LawiSchulNov 1975

350      § 61 ElWOG

Ist ebenso zu sehen wie der nicht delegierte § 12 Abs 3 ElWOG: Die Kommunikation mit Brüssel soll einer Bundesdienststelle vorbehalten werden. Es handelt sich um ein allgemeines Problem in allen Angelegenheiten der Landesvollziehung im Einwirkungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Man könnte daher an eine allgemeine Verfassungsbestimmung denken: "Durch Bundesgesetz kann vorgesehen werden, dass im Rahmen der Europäischen Integration erforderliche Unterrichtungen von im Rahmen der Europäischen Integration geschaffenen Einrichtungen im Weg über ein Bundesministerium erfolgen. In diesem Fall kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Ämter und Behörden diesem Bundesministerium fristgerecht die erforderlichen Akten und Informationen zu übermitteln haben".

415      § 38/1 AWG

416      § 38/2 AWG

417      § 38/4 AWG [auf S. 4 der Tabelle]

Die Bestimmungen würden sich bei Erlassung eines Einheitlichen Anlagenrechts erübrigen; daher: ÜGR

26        Art II/1 SchulNov 1962

mE obsolet; vgl auch Lanner in Anm in Kodex

26        Art III/2 SchulNov 1962

kann bei dem mE unabdingbaren Entfall von Art 81a Abs 2 B-VG entfallen (dh einfachgesetzlich geregelt werden)

41        Art IX LawiSchulNov 1975

Hängt vom Schicksal des Art 14a Abs 6 B-VG ab   >  Ausschuss 05

40        § 19a/1 BEinstG

184      § 45/3 BBG

67        § 41a/6 BDG [auf S. 4]

Ich vermute, dass diese Berufungskommissionen in das BundesVerwG 1. Inst. aufgehen werden   >  Ausschuss 09

Ebenso ist der nicht delegierte § 3 Abs 2 ImpfschadenG zu sehen 

52        § 3/1 ImpfschG

395      § 1 GWG [auf S. 4]

In Betracht kommt wohl nur die Aufnahme der Tatbestände "Impfschadenangelegenheiten" und "Energiewesen" in Art 102 Abs 2 B-VG

62        § 16/5 ForstG

Im Licht der Deregulierung des ForstG sollte die Bestimmung entfallen. Gleichzeitig sollte der Konvent/der Nationalrat die Einladung an die Länder richten, gleichartige Bestimmungen in ihre JagdGe aufzunehmen.

64        § 10/1a und 1b GlBG

§ 10 Abs 1a Satz 1 ist ein Sonderfall für die Neufassung des Art 20 Abs 1 B-VG; alle anderen Bestimmungen könnten prima vista einfachgesetzlich geregelt werden 

66, 68, 70            §§ des BDG

180, 181, 182            §§ des AusG

365      § 14/10 Statut AuswD [auf S 3]

387      § 11/2 B-BSG [auf S 4]

388      § 73/3 B-BSG [auf S 4]

436      § 82/3 HDG [auf S 4]

Alle diese Bestimmungen wären durch die Neufassung des Art 20 Abs 1 B-VG zu erfassen; was insb in den Fällen 387, 388, 436 Probleme auslöst.

111      § 68 LDG

125      § 76 LLDG

Beide Fälle wären durch die Neufassung des Art 20 Abs 1 B-VG zu erfassen. Da die von Ausschuss 2 getroffene Anmerkung mE zutreffend ist, sollten die Bestimmungen wohl überhaupt entfallen.

122      § 96/2 MOG

323      § 39/4 SaatG [auf S 3]

In der WeinVO BGBl 493/1996 sind neben dem BMLFUW die BVB, die Bundeskellereiinspektion und die Prüforgane der EU vorgesehen. Andere VO (etwa die wieder aufgehobene BananenVO) sind nicht auf § 96/2 MOG gestützt. § 2 Saatgut-OrganisationsVO BGBl II 204/1998 beruft die Landeslandwirtschaftskammern.

Wenn man grundsätzlicher ansetzt, könnte man an die Einführung einer zu Art 97 Abs 2 B-VG symmetrischen Bestimmung denken: "Durch Bundesgesetz kann mit Zustimmung der Länder in Angelegenheiten der Bundesvollziehung die Mitwirkung von im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Ämtern und Rechtsträgern vorgesehen werden".

129      § 10/6 StbG

132      § 41/2 StbG

Die erstgenannte Bestimmung könnte mE überhaupt entfallen (genauer: die Beurteilung der Interessen der Republik könnte der LReg überlassen werden), da das StbG auch an anderer Stelle die LReg zur Beurteilung der Interessen der Republik beruft.

Setzt man grundsätzlicher an, könnte man an die Einführung einer zu Art 97 Abs 2 B-VG komplementären Bestimmung denken: "Durch Bundesgesetz kann in Angelegenheiten des Art 11 die Mitwirkung von im Bereich der Vollziehung des Bundes eingerichteten Ämtern und Rechtsträgern vorgesehen werden. Soweit eine solche Regelung nicht erfolgt, weil eine Vollziehung im Bereich der Länder nicht möglich ist, darf sie nur mit Zustimmung der Ländern kundgemacht werden".

187      § 9 BBetrG

324      § 18/5 FrG [auf S. 3]

Es handelt sich um "politische" Regelungen (ebenso wie die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 11 Abs 1 und 22 Abs 2 des derzeit geltenden ÖkostromG). Sie entziehen sich fachlicher Beurteilung und wären an das Präsidium weiterzudelegieren.

198      § 93/1 AKG

196      § 17a/3 AKG [auf S. 4]

197      § 33/5 AKG [auf S. 4]

326      § 68 WKG [auf S. 3]

385      § 175 WTBG [auf S. 4]

Dem Art 22 B-VG könnte folgender zweiter Satz angefügt werden: "Durch Gesetz können Recht und Pflicht zur Amtshilfe auf andere Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, ausgedehnt werden; werden durch eine solche Regelung Rechtsträger betroffen, die in verschiedenen Vollzugsbereichen eingerichtet sind, ist sie durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder zu treffen".

Zweifelhaft ist freilich, ob zB Meldepflichten noch als "Amtshilfe" qualifiziert werden können.

248      § 22/1/4/a BPGG

249      § 22/1/5/a BPGG

Man könnte an die Einfügung des folgenden Art 30 Abs 5a B-VG denken: "Durch Bundesgesetz kann der Präsident des Nationalrats zu verwaltungsbehördlichen Entscheidungen berufen werden, welche die [sozialrechtlichen] Angelegenheiten der Abgeordneten zum Nationalrat, der Mitglieder des Bundesrates, des Präsidenten des Rechnungshofs und der Mitglieder der Volksanwaltschaft betreffen".

296      PTSG: richtig geht es um § 17a idF BGBl I 71/2003: "(2) (Verfassungsbestimmung)
Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

297      (3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende
des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung".

Die Bestimmungen sind im Licht der Neufassung des Art 21 Abs 3 B-VG zu sehen. Der zweite Satz des Abs 2 sollte ersatzlos entfallen; alles Übrige kann einfachgesetzlich geregelt werden.

299      ZusA mInt.Gerichten

421      ZusA mit StrafGH

???

9            ÄLRegBVG

10        § 8/5 ÜG 1920

Da Übereinstimmung erzielt wurde, dass die Einheitlichkeit des AdLReg in den Art 101 ff B-VG geregelt werden soll, könnte das BVG entfallen (so schon im Bericht) und mE ebenso § 8 Abs 5 ÜG 1920.

26        Art VI SchulNov 1962

41        Art V LawiSchulNov 1975

Der Verfassungsrang könnte bei Neuordnung der Kompetenzverteilung entbehrlich werden; daher ÜGR.