Entwurf

 

 

 

Art 77 B-VG hat zu lauten:

 

Art 77

(1)   Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind das Bundes­kanzleramt, die Bundesministerien, die diesen zugeordneten zentralen Ämter und die unterstellten Ämter berufen.

(2)   Das Bundeskanzleramt besorgt die Geschäfte des Bundeskanzlers und der Bundesregierung; ein Bundesministerium besorgt die Geschäfte eines Bundesministers. Ein zentrales Amt kann eingerichtet werden: Zur Vollziehung von Verwaltungsvorschriften für das gesamte Bundesgebiet; zur gemeinsamen Besorgung von Aufgaben aus den Geschäftsbereichen mehrerer Bundesministerien; zur Besorgung von Aufgaben der Sachmittel­bewirtschaftung für die Bundesministerien. Jedes zentrale Amt steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Bundeskanzlers oder jenes Bundesministers oder jener Bundesminister aus dessen oder deren Geschäftsbereich es Aufgaben besorgt. Einem Bundesministerium oder einem zentralen Amt können Ämter unterstellt werden.

(3)   Bundesministerien und zentrale Ämter werden durch Bundesgesetz eingerichtet. Der Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts, der Bundesministerien und der zentralen Ämter wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Einrichtung unterstellter Ämter wird durch Verordnung des zuständigen Bundesministers geregelt.

(4)   Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung eines Bundesministeriums ein Bundesminister betraut. Im Bundeskanzleramt kann die sachliche Leitung bestimmter zu dessen Wirkungsbereich gehörender Angelegenheiten eigenen Bundesministern übertragen werden.

(5)   Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

 

A.     Allgemeines

Der Sinn der vorgeschlagenen Regelung ist folgender:

1.     Es soll die besondere Funktion des Bundeskanzleramtes klargestellt werden.

2.     Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, organisatorisch den Geschäftsapparat des Bundesministers, der diesem für die Wahrnehmung seiner Regierungsfunktionen zur Verfügung steht (Bundesministerium) und Zentralstellen, die operative Aufgaben besorgen (zentrale Ämter) zu unterscheiden. Zentrale Ämter sollen bei der Besorgung ihrer Aufgaben unter einer eigenen Leitung stehen, jedoch jeweils einem Bundesminister untergeordnet sein. Durch die Einrichtung zentraler Ämter soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, operative Aufgaben aus dem Zuständigkeits­bereich mehrerer Bundesminister in einem gemeinsamen Geschäftsapparat zu besorgen. Dadurch soll es möglich werden, den Umweg über Hilfs­konstruktionen in Rechtsformen des Handelsrechts (z.B. Lebensmittel­agenturen) zu vermeiden.